Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.07.2003 – 8 W (pat) 33/01
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 199 38 368.5-25
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der
Richterin Hübner 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 22. Mai 2001 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.
Bezeichnung: Abdichtelement zum Abdichten von Arbeitsfugen
Anmeldetag: 13. August 1999
Die Priorität der Anmeldung vom 25.09.1998 ist in Anspruch genommen.
Aktenzeichen der Erstanmeldung: 298 17 227.5
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 10,
Beschreibung Seiten 1 - 5,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 6 wie Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 199 38 368.5 – 25 mit der Bezeichnung „Abdichtelement
zum Abdichten von Arbeitsfugen“ ist am 13. August 1999 beim Patentamt eingegangen. Die Priorität einer inländischen Voranmeldung vom 5. September 1998 ist
in Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldung: 298 17 227.5). Mit der
Eingabe vom 8. Mai 2001 haben die Anmelder neue Patentansprüche 1 bis 13
eingereicht. Mit Beschluss vom 22. Mai 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse
E 04 B die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand nach dem geltenden
Patentanspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach der
Druckschrift DE 297 10 007 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Prüfungsverfahren wurden außerdem noch folgende Druckschriften in Betracht
gezogen:
(1) DE 297 12 401 U1
(2) DE 297 12 648 U1
(3) US 4 837 085
Von den Anmeldern in der Beschreibungseinleitung selbst genannt wurden noch
die
(4) DE 297 20 796 U1
(5) DE 42 35 628 A1
Von einem Dritten, der Fa. F… GmbH & Co. KG, wurden im Beschwerdeverfahren noch folgende Entgegenhaltungen eingereicht:
(6) DE 94 12 266 U1
(7) Preisliste d. Fa. F… „Aufkantung aus Faserbeton“ gültig ab
01.07.94
(8) Prospekt „BE-FIX“
(9) Zeitschrift „bba Bau Beratung Architektur“ 4/93, Abbildung auf S. 18
Gegen den Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelder Beschwerde eingelegt.
Sie haben in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Abdichtelement zum Abdichten von Arbeitsfugen in einem Betonbauteil, das auf einem Trägerelement (7) eine Dichtungsschicht (8)
hat, wobei die Dichtungsschicht (8) auf wenigstens einer der vertikal ausgerichteten Oberflächen des Trägerelements (7) aufgebracht
ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Trägerelement (7) ein
L-Profil oder T-Profil ist, bei dem an dem senkrecht ausgerichteten
Teil wenigstens ein waagrecht abgewinkeltes Fußteil (13 bis 15; 17
bis 19) absteht, dass das Fußteil (13 bis 15; 17 bis 19) Befestigungslöcher (16) hat, und dass eine selbstklebende Dichtungsmasse (9) die Dichtungsschicht (8) bildet.
Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Akten Bezug
genommen.
Die Anmelder und Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Gegenstand
nach dem geltenden Patentanspruch 1, sei durch den aufgezeigten Stand der
Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Sie beantragen,
das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10 und
Beschreibung Seiten 1 bis 5
jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein
Abdichtelement 1 zum Abdichten von Arbeitsfugen in einem Betonbauteil 2,3, das auf einem Trägerelement 7 eine Dichtungsschicht 8
hat. Die Dichtungsschicht ist auf wenigstens einer der vertikal ausgerichteten Oberflächen des Trägerelements 7 aufgebracht. Dabei
ist das Trägerelement 7 ein L- oder T-Profil, bei dem an dem senkrecht ausgerichteten Teil wenigstens ein waagrecht abgewinkeltes
Fußteil 13 – 15; 17 – 19 absteht. Außerdem hat das Fußteil Befestigungslöcher 16, und eine selbstklebende Dichtungsmasse 9
bildet die Dichtungsschicht 8.
Damit soll nach den Angaben in der DE 199 38 368 A1 Sp. 1, Z. 25 - 29 und
den Ausführungen des Vertreters der Anmelder in der mündlichen Verhandlung ein Abdichtelement zum Abdichten von Arbeitsfugen in einem Betonbauteil geschaffen werden, welches einen möglichst einfachen Aufbau, leichte
Montierbarkeit und gute Dichtungseigenschaften hat.
2. Ein Abdichtelement nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist in den
ursprünglichen Unterlagen, insbesondere in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 8, 10 bis 12 und 14 sowie Fig. 1 als zur Anmeldung gehörend offenbart.
Der geltende Patentanspruch 2 geht zurück auf Anspruch 12, Anspruch 3 und
4 auf Anspruch 1, die Patentansprüche 5 bis 9 auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 – 6 und Patentanspruch 10 auf Anspruch 9.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind mithin zulässig.
3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen alle im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale zeigt.
Die Entgegenhaltungen betreffen nämlich entweder kein Abdichtelement für
Arbeitsfugen oder das Trägerelement des Abdichtelements ist kein L- oder ein
T-Profil.
Dies wurde auch nicht behauptet.
Die DE 297 10 007 U1 zeigt ein Stellblech 2 zur Abdichtung von Arbeitsfugen
in einem Betonbauteil, dessen Ränder mit einer Beschichtung 4 aus einem in
Wasser quellfähigen Polymer – auch Quellgummi (S. 5, Z. 1) - versehen sind.
Von diesem bekannten Abdichtelement unterscheidet sich der Gegenstand
nach dem geltenden Patentanspruch 1 durch die Merkmale im kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1.
Die US 4 837 085 hat einen Dichtungsstreifen 12, 16, 27 für Arbeitsfugen zum
Gegenstand aus einer Schicht 10 aus wasserundurchlässigem Material, die auf
beiden Seiten mit je einer Schicht aus Bentonit versehen ist. Nach Fig. 3 und
dem entsprechenden Abschnitt in der Beschreibung in Sp. 4, Z. 9 ff. wird der
Dichtungsstreifen mit Draht 18 ebenfalls an der vertikalen Anschlussbewehrung 17 für die Wand befestigt, bevor die Bodenplatte 15 betoniert wird.
Die DE 42 35 628 A1 zeigt ein Injektionsblech für Arbeitsfugen, dessen Trägerblech 4 nach Anspruch 15 und den Angaben in Sp. 2, Z. 53 – 62 an seiner
Außenseite mit einer selbstklebenden Beschichtung 5 aus Bitumen–Styrol–
Butadien–Styrol–Blockpolymer–Kautschuk versehen sein kann, damit die Fuge
nach dem Erstarren des Betons bereits wasserdicht ist, weil sich diese Beschichtung mit frischem Beton wasserdicht verbindet. Der Injektionskanal bietet
die Möglichkeit, nachträglich noch verpressen zu können.
Die von einem Dritten, der Fa. F…, eingereichten Entgegenhaltungen zeigen
zwar Elemente mit L- oder T-förmigem Querschnitt, doch sind dies alles keine
Fugenbänder oder -bleche. Die DE 94 12 266 U1, die Preisliste vom 01.07.94
sowie der Prospekt „BE-FIX“ zeigen Randschalungen für Betondecken, und
der Ausschnitt aus der Zeitschrift „bba Bau Beratung Architektur“ betrifft ein
Randprofil für einen Terrassenbelag. Dabei sind die jeweiligen Profile im Querschnitt L-förmig ausgebildet.
4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den
Fachmann, einen mit der Konstruktion von Fugenbändern betrauten Techniker, auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Das Stellblech nach der DE 297 10 007 U1, von dem der Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 hergeleitet ist, wird entweder vor dem Betonieren,
bspw. der Sohle eines Bauwerks, auf die obere Bewehrungslage gestellt oder
nach deren Betonieren in den noch feuchten Beton gedrückt; vgl. die Ausführungen in der Entgegenhaltung auf S. 3, Abs. 2.
Da dieses bekannte Stellblech an der Anschlussbewehrung für die danach zu
betonierende Wand befestigt wird, bedeutet dies, dass das Stellblech zumindest in der Nähe der vertikalen Bewehrung angeordnet werden muss und daher nur eine geringe Variationsmöglichkeit für die Anordnung innerhalb des
Wandquerschnitts bietet.
Der Dichtungsstreifen nach der US 4 837 085 weist in der Ausführungsform
nach Fig. 3 zwar Befestigungslöcher auf, und er ist auch mit einer Dichtungsmasse beschichtet, doch ist er, ebenso wie das Stellblech nach der DE
297 10 007 U1, flächig ausgebildet und wird, wie aus der Darstellung in Fig. 3
hervorgeht, an der vertikalen Anschlussbewehrung befestigt. Eine Anregung
zur Ausbildung als L- oder T-Profil gibt er dem Fachmann auch nicht schon
allein deswegen, weil es nicht starr, sondern flexibel ist, wie Fig. 1 zeigt.
Das Injektionsblech nach der DE 42 35 628 A1 hat zwar noch eine selbstklebende Beschichtung zur Verbindung mit dem Umgebungsbeton, doch fehlt
ebenfalls der L- bzw. T-förmige Querschnitt. Nach den Angaben in Sp. 1, Z. 65
bis Sp. 2, Z. 6 wird es an der Bewehrung des ersten Bauteils angeschlossen
und etwa 3 bis 5 cm tief im Beton des ersten Bauteils eingegossen.
Bauelemente mit T- oder L-förmigem Querschnitt sind im Bauwesen zwar bekannt, wie bspw. die von der Fa. F… eingereichten Entgegenhaltungen zeigen, doch werden diese Bauteile mit den abgewinkelten Schenkeln z. B. auf
der Schalung befestigt. Sie dienen als Schalungselement und sollen beim
Betonieren den Schalungsdruck aufnehmen. Ein Fugenblech dagegen wird
beidseits von Beton umschlossen und nimmt keinen Schalungsdruck auf, sondern muss zunächst nur so gehalten werden, dass es beim Betonieren des
ersten Bauabschnitts nicht umfällt oder aufschwimmt, und tritt erst in Aktion,
wenn das anschließende Bauteil betoniert ist. Eine Anregung an den Fachmann, der für Arbeitsfugenbleche eine Lösung sucht, wie diese bei guten
Dichtungseigenschaften
leichter montiert werden können, vermittelt die
Kenntnis dieser Schalungselemente, die einem ganz anderen Zweck dienen,
nicht.
Wie der Vertreter der Anmelder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft
ausführte, habe man bisher eine L- oder T-förmige Querschnittsgestaltung eines Abdichtelements für Arbeitsfugen vermieden, da man damit Nachteile bei
der Abdichtung von Eckbereichen befürchtete.
Auch die Fugenbänder oder -bleche nach den noch im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, geben dem Fachmann keine Anregung zum Anmeldungsgegenstand, insbesondere nicht zu der L- oder T-förmigen Querschnittsgestaltung, wie der Senat überprüft hat.
Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 als
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die Patentansprüche 2 bis
10 zur weiteren Ausgestaltung des Abdichtelements nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche gewährbar.
Kowalski
Dr. Huber
Gießen
Hübner
Cl