Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.07.2003 – 8 W (pat) 33/01

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 38 368.5-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der

Richterin Hübner 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 22. Mai 2001 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.

Bezeichnung: Abdichtelement zum Abdichten von Arbeitsfugen

Anmeldetag: 13. August 1999

Die Priorität der Anmeldung vom 25.09.1998 ist in Anspruch genommen.

Aktenzeichen der Erstanmeldung: 298 17 227.5

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 10,

Beschreibung Seiten 1 - 5,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 6 wie Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 199 38 368.5 – 25 mit der Bezeichnung „Abdichtelement

zum Abdichten von Arbeitsfugen“ ist am 13. August 1999 beim Patentamt eingegangen. Die Priorität einer inländischen Voranmeldung vom 5. September 1998 ist

in Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldung: 298 17 227.5). Mit der

Eingabe vom 8. Mai 2001 haben die Anmelder neue Patentansprüche 1 bis 13

eingereicht. Mit Beschluss vom 22. Mai 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse

E 04 B die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand nach dem geltenden

Patentanspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach der

Druckschrift DE 297 10 007 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren wurden außerdem noch folgende Druckschriften in Betracht

gezogen:

(1) DE 297 12 401 U1

(2) DE 297 12 648 U1

(3) US 4 837 085

Von den Anmeldern in der Beschreibungseinleitung selbst genannt wurden noch

die

(4) DE 297 20 796 U1

(5) DE 42 35 628 A1

Von einem Dritten, der Fa. F… GmbH & Co. KG, wurden im Beschwerdeverfahren noch folgende Entgegenhaltungen eingereicht:

(6) DE 94 12 266 U1

(7) Preisliste d. Fa. F… „Aufkantung aus Faserbeton“ gültig ab

01.07.94

(8) Prospekt „BE-FIX“

(9) Zeitschrift „bba Bau Beratung Architektur“ 4/93, Abbildung auf S. 18

Gegen den Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelder Beschwerde eingelegt.

Sie haben in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Abdichtelement zum Abdichten von Arbeitsfugen in einem Betonbauteil, das auf einem Trägerelement (7) eine Dichtungsschicht (8)

hat, wobei die Dichtungsschicht (8) auf wenigstens einer der vertikal ausgerichteten Oberflächen des Trägerelements (7) aufgebracht

ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Trägerelement (7) ein

L-Profil oder T-Profil ist, bei dem an dem senkrecht ausgerichteten

Teil wenigstens ein waagrecht abgewinkeltes Fußteil (13 bis 15; 17

bis 19) absteht, dass das Fußteil (13 bis 15; 17 bis 19) Befestigungslöcher (16) hat, und dass eine selbstklebende Dichtungsmasse (9) die Dichtungsschicht (8) bildet.

Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Akten Bezug

genommen.

Die Anmelder und Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Gegenstand

nach dem geltenden Patentanspruch 1, sei durch den aufgezeigten Stand der

Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.

Sie beantragen,

das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 10 und

Beschreibung Seiten 1 bis 5

jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift.

II

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein

Abdichtelement 1 zum Abdichten von Arbeitsfugen in einem Betonbauteil 2,3, das auf einem Trägerelement 7 eine Dichtungsschicht 8

hat. Die Dichtungsschicht ist auf wenigstens einer der vertikal ausgerichteten Oberflächen des Trägerelements 7 aufgebracht. Dabei

ist das Trägerelement 7 ein L- oder T-Profil, bei dem an dem senkrecht ausgerichteten Teil wenigstens ein waagrecht abgewinkeltes

Fußteil 13 – 15; 17 – 19 absteht. Außerdem hat das Fußteil Befestigungslöcher 16, und eine selbstklebende Dichtungsmasse 9

bildet die Dichtungsschicht 8.

Damit soll nach den Angaben in der DE 199 38 368 A1 Sp. 1, Z. 25 - 29 und

den Ausführungen des Vertreters der Anmelder in der mündlichen Verhandlung ein Abdichtelement zum Abdichten von Arbeitsfugen in einem Betonbauteil geschaffen werden, welches einen möglichst einfachen Aufbau, leichte

Montierbarkeit und gute Dichtungseigenschaften hat.

2. Ein Abdichtelement nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist in den

ursprünglichen Unterlagen, insbesondere in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 8, 10 bis 12 und 14 sowie Fig. 1 als zur Anmeldung gehörend offenbart.

Der geltende Patentanspruch 2 geht zurück auf Anspruch 12, Anspruch 3 und

4 auf Anspruch 1, die Patentansprüche 5 bis 9 auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 – 6 und Patentanspruch 10 auf Anspruch 9.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind mithin zulässig.

3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen alle im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale zeigt.

Die Entgegenhaltungen betreffen nämlich entweder kein Abdichtelement für

Arbeitsfugen oder das Trägerelement des Abdichtelements ist kein L- oder ein

T-Profil.

Dies wurde auch nicht behauptet.

Die DE 297 10 007 U1 zeigt ein Stellblech 2 zur Abdichtung von Arbeitsfugen

in einem Betonbauteil, dessen Ränder mit einer Beschichtung 4 aus einem in

Wasser quellfähigen Polymer – auch Quellgummi (S. 5, Z. 1) - versehen sind.

Von diesem bekannten Abdichtelement unterscheidet sich der Gegenstand

nach dem geltenden Patentanspruch 1 durch die Merkmale im kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1.

Die US 4 837 085 hat einen Dichtungsstreifen 12, 16, 27 für Arbeitsfugen zum

Gegenstand aus einer Schicht 10 aus wasserundurchlässigem Material, die auf

beiden Seiten mit je einer Schicht aus Bentonit versehen ist. Nach Fig. 3 und

dem entsprechenden Abschnitt in der Beschreibung in Sp. 4, Z. 9 ff. wird der

Dichtungsstreifen mit Draht 18 ebenfalls an der vertikalen Anschlussbewehrung 17 für die Wand befestigt, bevor die Bodenplatte 15 betoniert wird.

Die DE 42 35 628 A1 zeigt ein Injektionsblech für Arbeitsfugen, dessen Trägerblech 4 nach Anspruch 15 und den Angaben in Sp. 2, Z. 53 – 62 an seiner

Außenseite mit einer selbstklebenden Beschichtung 5 aus Bitumen–Styrol–

Butadien–Styrol–Blockpolymer–Kautschuk versehen sein kann, damit die Fuge

nach dem Erstarren des Betons bereits wasserdicht ist, weil sich diese Beschichtung mit frischem Beton wasserdicht verbindet. Der Injektionskanal bietet

die Möglichkeit, nachträglich noch verpressen zu können.

Die von einem Dritten, der Fa. F…, eingereichten Entgegenhaltungen zeigen

zwar Elemente mit L- oder T-förmigem Querschnitt, doch sind dies alles keine

Fugenbänder oder -bleche. Die DE 94 12 266 U1, die Preisliste vom 01.07.94

sowie der Prospekt „BE-FIX“ zeigen Randschalungen für Betondecken, und

der Ausschnitt aus der Zeitschrift „bba Bau Beratung Architektur“ betrifft ein

Randprofil für einen Terrassenbelag. Dabei sind die jeweiligen Profile im Querschnitt L-förmig ausgebildet.

4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den

Fachmann, einen mit der Konstruktion von Fugenbändern betrauten Techniker, auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Das Stellblech nach der DE 297 10 007 U1, von dem der Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 hergeleitet ist, wird entweder vor dem Betonieren,

bspw. der Sohle eines Bauwerks, auf die obere Bewehrungslage gestellt oder

nach deren Betonieren in den noch feuchten Beton gedrückt; vgl. die Ausführungen in der Entgegenhaltung auf S. 3, Abs. 2.

Da dieses bekannte Stellblech an der Anschlussbewehrung für die danach zu

betonierende Wand befestigt wird, bedeutet dies, dass das Stellblech zumindest in der Nähe der vertikalen Bewehrung angeordnet werden muss und daher nur eine geringe Variationsmöglichkeit für die Anordnung innerhalb des

Wandquerschnitts bietet.

Der Dichtungsstreifen nach der US 4 837 085 weist in der Ausführungsform

nach Fig. 3 zwar Befestigungslöcher auf, und er ist auch mit einer Dichtungsmasse beschichtet, doch ist er, ebenso wie das Stellblech nach der DE

297 10 007 U1, flächig ausgebildet und wird, wie aus der Darstellung in Fig. 3

hervorgeht, an der vertikalen Anschlussbewehrung befestigt. Eine Anregung

zur Ausbildung als L- oder T-Profil gibt er dem Fachmann auch nicht schon

allein deswegen, weil es nicht starr, sondern flexibel ist, wie Fig. 1 zeigt.

Das Injektionsblech nach der DE 42 35 628 A1 hat zwar noch eine selbstklebende Beschichtung zur Verbindung mit dem Umgebungsbeton, doch fehlt

ebenfalls der L- bzw. T-förmige Querschnitt. Nach den Angaben in Sp. 1, Z. 65

bis Sp. 2, Z. 6 wird es an der Bewehrung des ersten Bauteils angeschlossen

und etwa 3 bis 5 cm tief im Beton des ersten Bauteils eingegossen.

Bauelemente mit T- oder L-förmigem Querschnitt sind im Bauwesen zwar bekannt, wie bspw. die von der Fa. F… eingereichten Entgegenhaltungen zeigen, doch werden diese Bauteile mit den abgewinkelten Schenkeln z. B. auf

der Schalung befestigt. Sie dienen als Schalungselement und sollen beim

Betonieren den Schalungsdruck aufnehmen. Ein Fugenblech dagegen wird

beidseits von Beton umschlossen und nimmt keinen Schalungsdruck auf, sondern muss zunächst nur so gehalten werden, dass es beim Betonieren des

ersten Bauabschnitts nicht umfällt oder aufschwimmt, und tritt erst in Aktion,

wenn das anschließende Bauteil betoniert ist. Eine Anregung an den Fachmann, der für Arbeitsfugenbleche eine Lösung sucht, wie diese bei guten

Dichtungseigenschaften

leichter montiert werden können, vermittelt die

Kenntnis dieser Schalungselemente, die einem ganz anderen Zweck dienen,

nicht.

Wie der Vertreter der Anmelder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft

ausführte, habe man bisher eine L- oder T-förmige Querschnittsgestaltung eines Abdichtelements für Arbeitsfugen vermieden, da man damit Nachteile bei

der Abdichtung von Eckbereichen befürchtete.

Auch die Fugenbänder oder -bleche nach den noch im Verfahren befindlichen

Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, geben dem Fachmann keine Anregung zum Anmeldungsgegenstand, insbesondere nicht zu der L- oder T-förmigen Querschnittsgestaltung, wie der Senat überprüft hat.

Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 als

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die Patentansprüche 2 bis

10 zur weiteren Ausgestaltung des Abdichtelements nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche gewährbar.

Kowalski

Dr. Huber

Gießen

Hübner

Cl