Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 29 W (pat) 53/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 53/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 731 762
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamt vom 15. Januar 2002 wird aufgehoben, soweit der international registrierten Marke für die
Dienstleistung „Montage d’emissions de radio et de télévision“
der Schutz verweigert wurde.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die international registrierte Wortmarke 731 762
RELAX
begehrt Schutz in Deutschland für folgende Waren und Dienstleistungen
Supports de données.
16 Journaux, périodiques, produits de l’imprimerie, livres.
35 Organisation de foires à but économique.
38 Diffusion d’emissions de radio et de télévision.
41 Montage d’emissions de radio et de télévision.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
IR-Marke mit Beschluss vom 15. Januar 2002 den Schutz teilweise verweigert und
zwar für
„Journaux, périodiques, produits de l’imprimerie, livres; Diffusion
d’émission de radio et de télévision; Montage d’émission de radio et
de télévison“.
Der Begriff „RELAX“ sei in seiner Bedeutung von „sich entspannen, ausspannen,
sich erholen“ ein fester Bestandteil des inländischen Sprachgebrauchs. Er sei
auch bereits für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Parfümerien,
ätherische Öle, Haarwässer vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil ihr ein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden könne. Der Sinngehalt werde ohne weiteres vom Publikum verstanden und ohne zusätzliche
Überlegungen in bezug auf die so gekennzeichneten „Zeitungen, Zeitschriften,
Bücher, Druckereierzeugnisse, sowie Radio und Fernsehsendungen“ als inhaltsbeschreibender Hinweis aufgefasst.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung trägt er im
wesentlichen vor, die beanstandete Marke könne für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht als eindeutige und konkret beschreibende Sachaussage dienen. Es entspreche nicht der normalen Ausdrucksweise und dem
üblichen Sprachgebrauch, die angeführten Dienstleistungen mit „RELAX“ zu
beschreiben. In der Imperativform sei der Begriffsgehalt ohne weitere Zusätze zu
vage. Außerdem sei das Wort „RELAX“ in Alleinstellung für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 39, 41 und 42 eingetragen.
Der Anmelder hat das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen im Verfahren
vor dem Bundespatentgericht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich der Klasse 41 wie folgt beschränkt:
Montage d’émissions de radio et de télévision à savoir découpage
et montage de séquences images et sons disponibles, comme
activité artisanale.
Es werde damit klargestellt, dass mit „montage d’émission“ nur die mechanischhandwerkliche Herstellung des Schneidens beansprucht werde.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom
15.01.2002 aufzuheben, soweit der IR-Marke 731 762 der Schutz in
der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist;
II
Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des Verzeichnisses der
Waren und Dienstleistungen teilweise und zwar im Umfang des Tenors begründet.
Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen der teilweisen Schutzverweigerung steht der IR-Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 iVm
1.
Nach den genannten Vorschriften ist einer IR-Marke der Schutz für das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, wenn sie ausschließlich
aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der
Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und
Dienstleistungen dienen kann. Dabei ist die Schutzgewährung auch dann zu
versagen, wenn die fragliche Benutzung der Bezeichnung als Sachangabe noch
nicht zu beobachten
ist, eine solche Verwendung auf Grund konkreter
Feststellungen aber vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl EuGH GRUR 1999,
723, 726 (37) – Chiemsee; BGH WRP 2003, 517, 518 – Buchstabe Z; GRUR 2001
735, 737 – Test it).
Das ist hier der Fall. Das Wort „Relax“ wird im inländischen Sprachgebrauch
sowohl in Verbindung mit Waren wie mit Dienstleistungen verwendet, um damit in
beschreibender Weise zum Ausdruck zu bringen, dass diese zum Entspannen und
Ausruhen geeignet oder bestimmt sind. Die Verwendung des Ausdrucks bezog
sich zunächst insbesondere auf Sitz- oder Liegemöbel und deren Eigenschaften
sowie auf die Ausstattung von Wartezimmern und Gymnastikbereichen (vgl
Carstensen/Busse/Schmude Anglizismen-Wörterbuch Der Einfluß des Englischen
auf den deutschen Wortschatz nach 1945, 1996, S 1178 und die dort
angegebenen Beispiele: „Dem leicht Erschöpften wurde noch der Gymnastiksaal
und die Relax-Station gezeigt aus Mittelbayer. Zeitung v. 21.8.1968, 11; „Relax-
Chair – behaglich diszipliniertes Entspannen nach hartem Tag“ – Anzeige im
Spiegel v. 24.11.1975; „Polsterbetten mit höhenverstellbarem Fußbereich in
Relaxstellung“-Prospekt der Fa. Finke Wohnwelt, Mai 1978; „Relax-Auflage mit
Kopfteil; Relax-Sessel 7-fach verstellbar“- Anzeige im Paderborner Spiegel v.
12.5.1980; „Im Wartezimmer, einer Art Relax-Raum, verweht der letzte Rest von
Angst-Spiegel vom 14.5.1979, 71). Nach der Internetrecherche des Senats ist der
Begriff heute als beschreibende Bezeichnung auf den verschiedensten Gebieten
wie zB Erholung, Hotelunterbringung, Gesundheit, Körperpflege, Entspannungstraining und als Themenangabe von Büchern, Radiosendungen, Einkaufshilfen,
Ratgebern uä anzutreffen (z.B. www.google.de/search: Hotel-Unterkunft in Hotel-
Relax mit RELAX CENTRUM“; Relax with a book: collection of interviews and
reviews; Relax-Online: inspirational ideas on how to relax; http://mserv.rrzn.unihannover.de/MetaGer: Schönheitsform Relax-Paradies; Relax-Sonnenstudio: Ihr
Studio für Bräunen und Relaxen; www.relax-and-more.de: Entspannungstraining
und Beratung; relax-kaufen Sie CDs, DVDs,Videos und Bücher bequem, schnell
und
sicher auf Rechnung; Relax-Training: Anleitungen
zur aktiven
Selbstentspannung; Relax-Guide: Alle Hotels für Wellness, Kur und Beauty-Urlaub
in Österreich; Relax music for the world and other galaxies).
Im Zusammenhang mit Büchern, Radio-, Musik- und Magazinsendungen ist
Entspannung ein wichtiges Thema (z.B. www.allesklar.de: Magazinsendungen,
alles über die Lifestyle- und Entspannungssendungen; Studio für Entspannung,
Informationssite zu den Kursen in autogenem Training, Yoga, Qui-Gong etc.;
Formen für Entspannung; Humor zur Entspannung; Musik zur Entspannung;
jokers.de: Hier finden Sie Bücher zum Thema Entspannung etc.). Es bestehen
somit konkrete Anhaltspunkte, dass die angemeldete Marke in Verbindung mit den
beanspruchten „Zeitungen, Zeitschriften, Druckereierzeugnissen, Büchern“ sowie
der „Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen“ geeignet ist, im Verkehr als
trendige Sachangabe zur Bezeichnung von
„Entspannungslektüre“ bzw.
„Entspannungssendungen“ zu dienen oder dass sie bereits als solche dient. Ein
derartiger Hinweis auf Inhalt, Gegenstand oder Zweckbestimmung der betroffenen
Waren und Dienstleistungen ist insoweit auch freizuhalten.
2.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der IR-Marke darüber
hinaus
jegliche Unterscheidungskraft
für die
in den Klassen 16 und 38
beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt.
3.
Dagegen bestehen nach der Einschränkung des Verzeichnisses der
Dienstleistungen in der Klasse 41 keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Die Beschränkung stellt klar, dass die IR-Marke
insoweit Schutz nur noch
für das Schneiden und Zusammenfügen des
entsprechenden Ton- und Bildmaterials als handwerkliche Tätigkeit begehrt. Die
beanspruchte Dienstleistung grenzt sich damit deutlich von der Fertigstellung von
Radio- und Fernsehsendungen als solche ab, die ähnlich wie der Begriff der
Filmproduktion auch Inhalt, Thema oder Gegenstand des Films bzw. der Sendung
umfassen kann. Das Schneiden und das Zusammenfügen des Materials als
handwerkliche Tätigkeit betreffen den Inhalt der Sendung allenfalls mittelbar. Es
konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Begriff „RELAX“ für die
Schneidetätigkeit beschreibend verwendet wird oder hierfür ernsthaft in Betracht
kommt. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Marke nicht um einen
unmittelbar beschreibenden eindeutigen Hinweis auf eine hinreichend eng mit
dieser Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft, wie dies etwa bei
inhaltsbeschreibendenden Wortfolgen für die Dienstleistung von Film- und
Sendeproduktionen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den
Entscheidungen „Gute Zeiten – schlechte Zeiten“ (GRUR 2001, 1043,1045 f) und
„REICH UND SCHÖN“ (GRUR 2001, 1042, 1043) bejaht worden ist.
Der IR-Marke „RELAX“ fehlt daher in bezug auf die beanspruchte Schneidetätigkeit weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist das Wort geeignet, für diese
Dienstleistung als beschreibende Angabe zu dienen (vgl BGH GRUR 2002, 64
- INDIVIDUELLE mwN; MarkenR 2001, 209, 211 – Test ist; BPatG 24 W (pat)
273/97 – RELAX).
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl