Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 29 W (pat) 53/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 53/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 731 762

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamt vom 15. Januar 2002 wird aufgehoben, soweit der international registrierten Marke für die

Dienstleistung „Montage d’emissions de radio et de télévision“

der Schutz verweigert wurde.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die international registrierte Wortmarke 731 762

RELAX

begehrt Schutz in Deutschland für folgende Waren und Dienstleistungen

9

Supports de données.

16 Journaux, périodiques, produits de l’imprimerie, livres.

35 Organisation de foires à but économique.

38 Diffusion d’emissions de radio et de télévision.

41 Montage d’emissions de radio et de télévision.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

IR-Marke mit Beschluss vom 15. Januar 2002 den Schutz teilweise verweigert und

zwar für

„Journaux, périodiques, produits de l’imprimerie, livres; Diffusion

d’émission de radio et de télévision; Montage d’émission de radio et

de télévison“.

Der Begriff „RELAX“ sei in seiner Bedeutung von „sich entspannen, ausspannen,

sich erholen“ ein fester Bestandteil des inländischen Sprachgebrauchs. Er sei

auch bereits für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Parfümerien,

ätherische Öle, Haarwässer vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil ihr ein im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden könne. Der Sinngehalt werde ohne weiteres vom Publikum verstanden und ohne zusätzliche

Überlegungen in bezug auf die so gekennzeichneten „Zeitungen, Zeitschriften,

Bücher, Druckereierzeugnisse, sowie Radio und Fernsehsendungen“ als inhaltsbeschreibender Hinweis aufgefasst.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung trägt er im

wesentlichen vor, die beanstandete Marke könne für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen nicht als eindeutige und konkret beschreibende Sachaussage dienen. Es entspreche nicht der normalen Ausdrucksweise und dem

üblichen Sprachgebrauch, die angeführten Dienstleistungen mit „RELAX“ zu

beschreiben. In der Imperativform sei der Begriffsgehalt ohne weitere Zusätze zu

vage. Außerdem sei das Wort „RELAX“ in Alleinstellung für Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 39, 41 und 42 eingetragen.

Der Anmelder hat das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen im Verfahren

vor dem Bundespatentgericht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

hinsichtlich der Klasse 41 wie folgt beschränkt:

Montage d’émissions de radio et de télévision à savoir découpage

et montage de séquences images et sons disponibles, comme

activité artisanale.

Es werde damit klargestellt, dass mit „montage d’émission“ nur die mechanischhandwerkliche Herstellung des Schneidens beansprucht werde.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom

15.01.2002 aufzuheben, soweit der IR-Marke 731 762 der Schutz in

der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist;

II

Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des Verzeichnisses der

Waren und Dienstleistungen teilweise und zwar im Umfang des Tenors begründet.

Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen der teilweisen Schutzverweigerung steht der IR-Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 iVm

§§ 112, 113 MarkenG entgegen.

1.

Nach den genannten Vorschriften ist einer IR-Marke der Schutz für das

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, wenn sie ausschließlich

aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der

Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und

Dienstleistungen dienen kann. Dabei ist die Schutzgewährung auch dann zu

versagen, wenn die fragliche Benutzung der Bezeichnung als Sachangabe noch

nicht zu beobachten

ist, eine solche Verwendung auf Grund konkreter

Feststellungen aber vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl EuGH GRUR 1999,

723, 726 (37) – Chiemsee; BGH WRP 2003, 517, 518 – Buchstabe Z; GRUR 2001

735, 737 – Test it).

Das ist hier der Fall. Das Wort „Relax“ wird im inländischen Sprachgebrauch

sowohl in Verbindung mit Waren wie mit Dienstleistungen verwendet, um damit in

beschreibender Weise zum Ausdruck zu bringen, dass diese zum Entspannen und

Ausruhen geeignet oder bestimmt sind. Die Verwendung des Ausdrucks bezog

sich zunächst insbesondere auf Sitz- oder Liegemöbel und deren Eigenschaften

sowie auf die Ausstattung von Wartezimmern und Gymnastikbereichen (vgl

Carstensen/Busse/Schmude Anglizismen-Wörterbuch Der Einfluß des Englischen

auf den deutschen Wortschatz nach 1945, 1996, S 1178 und die dort

angegebenen Beispiele: „Dem leicht Erschöpften wurde noch der Gymnastiksaal

und die Relax-Station gezeigt aus Mittelbayer. Zeitung v. 21.8.1968, 11; „Relax-

Chair – behaglich diszipliniertes Entspannen nach hartem Tag“ – Anzeige im

Spiegel v. 24.11.1975; „Polsterbetten mit höhenverstellbarem Fußbereich in

Relaxstellung“-Prospekt der Fa. Finke Wohnwelt, Mai 1978; „Relax-Auflage mit

Kopfteil; Relax-Sessel 7-fach verstellbar“- Anzeige im Paderborner Spiegel v.

12.5.1980; „Im Wartezimmer, einer Art Relax-Raum, verweht der letzte Rest von

Angst-Spiegel vom 14.5.1979, 71). Nach der Internetrecherche des Senats ist der

Begriff heute als beschreibende Bezeichnung auf den verschiedensten Gebieten

wie zB Erholung, Hotelunterbringung, Gesundheit, Körperpflege, Entspannungstraining und als Themenangabe von Büchern, Radiosendungen, Einkaufshilfen,

Ratgebern uä anzutreffen (z.B. www.google.de/search: Hotel-Unterkunft in Hotel-

Relax mit RELAX CENTRUM“; Relax with a book: collection of interviews and

reviews; Relax-Online: inspirational ideas on how to relax; http://mserv.rrzn.unihannover.de/MetaGer: Schönheitsform Relax-Paradies; Relax-Sonnenstudio: Ihr

Studio für Bräunen und Relaxen; www.relax-and-more.de: Entspannungstraining

und Beratung; relax-kaufen Sie CDs, DVDs,Videos und Bücher bequem, schnell

und

sicher auf Rechnung; Relax-Training: Anleitungen

zur aktiven

Selbstentspannung; Relax-Guide: Alle Hotels für Wellness, Kur und Beauty-Urlaub

in Österreich; Relax music for the world and other galaxies).

Im Zusammenhang mit Büchern, Radio-, Musik- und Magazinsendungen ist

Entspannung ein wichtiges Thema (z.B. www.allesklar.de: Magazinsendungen,

alles über die Lifestyle- und Entspannungssendungen; Studio für Entspannung,

Informationssite zu den Kursen in autogenem Training, Yoga, Qui-Gong etc.;

Formen für Entspannung; Humor zur Entspannung; Musik zur Entspannung;

jokers.de: Hier finden Sie Bücher zum Thema Entspannung etc.). Es bestehen

somit konkrete Anhaltspunkte, dass die angemeldete Marke in Verbindung mit den

beanspruchten „Zeitungen, Zeitschriften, Druckereierzeugnissen, Büchern“ sowie

der „Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen“ geeignet ist, im Verkehr als

trendige Sachangabe zur Bezeichnung von

„Entspannungslektüre“ bzw.

„Entspannungssendungen“ zu dienen oder dass sie bereits als solche dient. Ein

derartiger Hinweis auf Inhalt, Gegenstand oder Zweckbestimmung der betroffenen

Waren und Dienstleistungen ist insoweit auch freizuhalten.

2.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der IR-Marke darüber

hinaus

jegliche Unterscheidungskraft

für die

in den Klassen 16 und 38

beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt.

3.

Dagegen bestehen nach der Einschränkung des Verzeichnisses der

Dienstleistungen in der Klasse 41 keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Die Beschränkung stellt klar, dass die IR-Marke

insoweit Schutz nur noch

für das Schneiden und Zusammenfügen des

entsprechenden Ton- und Bildmaterials als handwerkliche Tätigkeit begehrt. Die

beanspruchte Dienstleistung grenzt sich damit deutlich von der Fertigstellung von

Radio- und Fernsehsendungen als solche ab, die ähnlich wie der Begriff der

Filmproduktion auch Inhalt, Thema oder Gegenstand des Films bzw. der Sendung

umfassen kann. Das Schneiden und das Zusammenfügen des Materials als

handwerkliche Tätigkeit betreffen den Inhalt der Sendung allenfalls mittelbar. Es

konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Begriff „RELAX“ für die

Schneidetätigkeit beschreibend verwendet wird oder hierfür ernsthaft in Betracht

kommt. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Marke nicht um einen

unmittelbar beschreibenden eindeutigen Hinweis auf eine hinreichend eng mit

dieser Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft, wie dies etwa bei

inhaltsbeschreibendenden Wortfolgen für die Dienstleistung von Film- und

Sendeproduktionen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den

Entscheidungen „Gute Zeiten – schlechte Zeiten“ (GRUR 2001, 1043,1045 f) und

„REICH UND SCHÖN“ (GRUR 2001, 1042, 1043) bejaht worden ist.

Der IR-Marke „RELAX“ fehlt daher in bezug auf die beanspruchte Schneidetätigkeit weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist das Wort geeignet, für diese

Dienstleistung als beschreibende Angabe zu dienen (vgl BGH GRUR 2002, 64

- INDIVIDUELLE mwN; MarkenR 2001, 209, 211 – Test ist; BPatG 24 W (pat)

273/97 – RELAX).

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl