Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.07.2003 – 7 W (pat) 319/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 03 628

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Köhn und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Das Patent 43 03 628 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 43 03 628 mit der Bezeichnung

"Verfahren zum Regenerieren des Enthärters einer programmgesteuerten Geschirrspülmaschine",

dessen Erteilung am 10. Januar 2002 veröffentlicht worden ist, hat die

B… GmbH

Einspruch erhoben.

Sie nennt die Druckschriften

1.) DE 39 33 784 C2

2.) JP-OS HEISE 2 - 121695 mit englisch-sprachigem Abstract

3.) US-PS 46 79 414

und macht geltend, daß das Verfahren nach Patentanspruch 1 gegenüber diesem

Stand der Technik nicht mehr neu, zumindest jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und das erteilte

Patent in vollem Umfang seiner Ansprüche aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin macht geltend, daß der genannte Stand der Technik das patentgemäß gestaltete Verfahren nach Patentanspruch 1 weder vorwegnehmen

noch nahelegen könne.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

"Verfahren zum Regenerieren des Enthärters einer programmgesteuerten Geschirrspülmaschine, bei welcher Spülprogramme

wählbar sind, die sich aus einzelnen Programmabschnitten, wie

Vorspülen, Reinigen, Zwischenspülen, Klarspülen und Trocknen

zusammensetzen, wobei bestimmte Spülprogramme ein Regenerieren des Enthärters nach dem Programmabschnitt Klarspülen im

Programmabschnitt Trocknen automatisch veranlassen, dadurch

gekennzeichnet, daß der Abbruch eines das Regenerieren beinhaltenden Spülprogramms die Programmsteuerung des Gerätes

veranlaßt, einen Regenerierzyklus vor der Abarbeitung eines

nachfolgend angewählten Spülprogramms durchzuführen."

Bei bekannten Geschirrspülmaschinen besteht bei einem Abbruch eines Spülprogramms die Gefahr, daß der abschließende Regeneriervorgang unterbleibt und

dadurch das nachfolgend angewählte Spülprogramm ein unbefriedigendes Spülergebnis liefert. Es liegt daher dem Patent die Aufgabe zugrunde, hier Abhilfe zu

schaffen und sicherzustellen, daß auch bei einen Abbruch eines Spülprogramms

das nachfolgend angewählte Spülprogramm ein zufriedenstellendes Ergebnis liefert (Streitpatentschrift Sp 1, Z 57 bis Sp 2, Z 2).

Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren nach

Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

II

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch

das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001, durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und

daher auch insoweit zulässig.

Er ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patents stellt eine patentfähige Erfindung dar.

Der im Patentanspruch 1 angegebene Begriff "Abbruch eines Spülprogramms" ist,

wie aus der Beschreibung Spalte 2, Zeilen 24 bis 36 hervorgeht und von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt worden ist, so

zu verstehen, daß das Spülprogramm nach einer Unterbrechung abgebrochen

d.h. vorzeitig beendet wird.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu, da aus dem genannten Stand der

Technik kein Verfahren zum Regenerieren des Enthärters einer programmgesteuerten Geschirrspülmaschine hervorgeht, das die im Kennzeichen genannten Verfahrensschritte aufweist.

Bei dem Verfahren zum Regenerieren einer Wasserenthärtungseinrichtung nach

der deutschen Patentschrift 39 33 784 C2 können abhängig vom je nach Härtegrad des einer Geschirrspül- oder Waschmaschine zugeführten Wassers durch

eine Änderung des Programmablaufs ein oder mehrere Regeneriervorgänge

durchgeführt werden. Dies geschieht in Abhängigkeit von einem Wasserhärteschalter oder einem Wasserhärtesensor (vgl Sp 1, Z 29 bis 40 iVm Sp 2 Z 50 bis

61). Die zusätzlichen Regeneriervorgänge sollen dabei so in den Programmablauf

integriert werden, daß sie nach Möglichkeit keine zusätzliche Zeit benötigen (vgl

Sp 1, Z 41 bis 68). Der Betriebszustand, daß ein Spülprogramm nach einer Unterbrechung durch Stromausfall oder vom Bediener ausgelöst abgebrochen d.h. beendet wird, ist in der genannten Druckschrift nicht erwähnt. Somit geht auch keine

Verbindung zwischen einem Programmabbruch und der Durchführung eines Regenerierzyklusses aus dieser Druckschrift hervor. Auch aus den von der Einsprechenden zitierten Patentansprüchen 5 und 6 dieser Druckschrift geht ein derartiger

Verfahrensschritt nicht hervor. Denn dort wird lediglich angegeben, daß das Programmsteuergerät einen zusätzlichen Regeneriervorgang nach dem Reinigungsgang, also einem Teilabschnitt des Programms, (Patentanspruchs 5) bzw. am

Anfang dieses Reinigungsgangs (Patentanspruch 6) einfügt. Die Notwendigkeit für

den zusätzlichen Regeneriervorgang ergibt sich jedoch in beiden Fällen aufgrund

des Wasserhärtegrads, der durch einen Wasserhärteschalter oder durch einen

Wasserhärtesensor vorgegeben bzw ermittelt wird (vgl Sp 2, Z 50 bis 61).

Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1 ist

auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem

Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Geschirrspülmaschinen mit Kenntnissen auf dem Gebiet von Steuerungen, eine Anregung zum Auffinden des Patentgegenstandes geben können.

Bei dem erfindungsgemäß gestalteten Verfahren zum Regenerieren des Enthärters einer programmgesteuerten Geschirrspülmaschine wird ein zufriedenstellendes Waschergebnis auch dann sichergestellt, wenn das vorhergegangene Spülprogramm, das ein Regenerieren beinhaltet, abgebrochen d.h. beendet wurde. Bei

Programmabbruch wird automatisch ein Regeneriervorgang vor das nächste Programm vorgeschaltet. Dieser Regeneriervorgang tritt an die Stelle eines im vorangegangenen Programm nicht stattgefundenen Regeneriervorgangs und stellt somit die einwandfreie Funktion des Enthärters sicher.

Zu dieser Vorgehensweise kann das Verfahren zum Regenerieren einer Wasserenthärtungseinrichtung nach der deutschen Patentschrift 39 33 784 C2 kein Vorbild abgeben. Bei diesem bekannten Verfahren geschieht der zusätzliche Regeneriervorgang, wie vorstehend ausgeführt worden ist, in Abhängigkeit von einem

Wasserhärteschalter bzw einem Wasserhärtesensor, also unabhängig davon, ob

ein Programm vorzeitig beendet wurde.

Auch die mit Münzen betriebene Waschmaschine nach der japanischen Offenlegungsschrift Heise 2-121695 und dem entsprechenden Abstract kann keinen Hinweis auf die patentgemäß beanspruchte Lösung geben, da aus dieser Druckschrift

nur entnehmbar ist, daß der Ablauf der Verfahrensschritte des Programms in einem nichtflüchtigen Speicher gespeichert wird. Bei einer Programmunterbrechung

durch Stromausfall kann, wenn die Stromzufuhr wieder hergestellt ist, durch Abruf

des gespeicherten abgearbeiteten Programmpunktes der Waschvorgang an der

Stelle des Programmablaufes wieder einsetzen, an der das Programm unterbrochen worden war (vgl Abstrakt, 2. Abs). Es handelt sich hier also um eine Maßnahme, den Ablauf des Waschprogramms in voller Länge auf jeden Fall bis zu

Ende durchzuführen, wie es den eingeworfenen Münzen entspricht.

Bei der Vorrichtung zur Überwachung des Abpumpvorganges für eine automatische Waschmaschine nach der US-Patentschrift 4 679 414 ist ebenfalls keine Anregung zum Auffinden der patentgemäßen Lösung entnehmbar. Bei dieser bekannten Vorrichtung geht es allein darum sicherzustellen, daß der Abpumpvorgang die vorgeschriebene Zeit dauert und somit alles Wasser abgepumpt wird (vgl

Patentanspruch). Es wird also lediglich dafür Sorge getragen, daß ein wichtiger

Programmschritt, nämlich der des Wasserabpumpens, durchgeführt wird.

In keiner der genannten Druckschriften ist der Fall eines vorzeitigen Programmendes und der daraus resultierende Maßnahme vor Ablauf des nächsten Programmes angesprochen. Deshalb kann auch eine Zusammenschau von zwei oder

mehreren Druckschriften das patentgemäß gestaltete Verfahren nicht nahelegen.

Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.

Die Patentansprüche 2 bis 4 können sich dem Patentanspruch 1 als echte Unteransprüche anschließen.

Dr. Schnegg

Dr. Schmitt

Köhn

Frühauf

Hu