Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.08.2003 – 21 W (pat) 42/02
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 26 479
hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
… 10.99
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1.
August
unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Dr. Franz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Die Antragstellerin wird bezüglich der versäumten Beschwerdefrist und der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder in
den vorigen Stand eingesetzt.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß vom 24. Juni 2002, zugestellt am
15. Juli 2002, am 13. August 2002 Beschwerde eingelegt. Als Patentinhaberin hat
sie B…
…, Inc., P 44 26 379.8-22 angegeben. Das Aktenzeichen
enthielt eine falsche Ziffer und hätte P 44 26 479 lauten müssen. Infolgedessen
war es für das Patentamt bis zum Eingang der Mitteilung der Antragstellerin über
das richtige Aktenzeichen am 14. November 2002, also nach Ablauf der
Beschwerdefrist, nicht möglich, die Sache zu bestimmen, da es nach Auskunft des
Amtes allein 5 Anmeldenummern dieses Namens mit Firmenzusätzen und unterschiedlichen Firmensitzen gibt.
Auf die gerichtliche Verfügung, daß die tarifmäßige Gebühr innerhalb der gesetzlichen Frist nicht gezahlt worden sei, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
3. April 2003 mitgeteilt, daß alle Vorschriften des PatKostG § 6 Abs 2 erfüllt worden seien. Vom Zeitpunkt der richtigen Zuordnung der Zahlung werde die Erfüllung der Zahlungsfrist im PatKostG nicht abhängig gemacht. Für den Fall, daß
sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag, hat die Antragstellerin Wiedereinsetzung beantragt und mitgeteilt, daß der Vertreter der Antragstellerin am 14. Februar 2003 telefonisch von der Säumnis der Frist in Kenntnis
gesetzt wurde. Für die Richtigkeit der Zahlenangaben sei das geschulte und zuverlässige Büropersonal zuständig. Die Patentanwaltssekretärin, die dieses
Schreiben fertigte, sei seit über 30 Jahren in diesem Beruf tätig und in der Kanzlei
seit über 10 Jahren. In Anerkennung der Sorgfalt und Zuverlässigkeit, mit welcher
diese Sekretärin seit ihrer Betriebszugehörigkeit arbeite, sei ihr auch im letzten
Jahr eine Arbeitsprämie zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt worden. Dem Schreiben lag eine um das richtige Aktenzeichen korrigierte Beschwerdeschrift bei.
II
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, denn er ist innerhalb von 2 Monaten
nach Wegfall des Hindernisses (PatG § 123 Abs 2 S 1) gestellt worden.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Gemäß PatG § 123 Abs 1 ist
derjenige auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, der ohne Verschulden verhindert war, dem Amt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Letzteres
ist hier der Fall, denn aufgrund des fehlerhaften Aktenzeichens war die Erklärung
nicht eindeutig bestimmbar und die Gebühr seitens des Amtes nicht zuzuordnen,
was zur Folge hätte, daß die Beschwerde zu verwerfen gewesen wäre bzw als
nicht erhoben zu gelten hätte. Der Frage, ob auf den vorliegenden Fall der Angabe
eines falschen Aktenzeichens die Rechtsprechung zu den Fällen fehlender Aktenzeichen angewandt werden kann (vgl BPatGE 2, 196 in Abweichung zu DPA
BlPMZ 56, 62), wie die Antragstellerin offensichtlich meint, war nicht weiter nachzugehen, da jedenfalls auch die Firmenangabe nicht eindeutig war.
Die Antragstellerin ist wieder in den vorigen Stand einzusetzen, denn sie war ohne
eigenes Verschulden gehindert, eine korrekte Beschwerdeerklärung, aus der sich
die Beschwerdeführerin eindeutig ergibt, abzugeben und die gesetzliche Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Der Vertreter der Antragstellerin hat
seinen Angaben zufolge die gebotene und ihm nach den konkreten Umständen
zumutbare Sorgfalt beachtet. Die Ursache für die Säumnis lag in dem Verhalten
der Hilfskraft, die versehentlich das Aktenzeichen mit einer falschen Ziffer geschrieben hat. Dieses Verschulden muß sich der Vertreter nicht anrechnen lassen.
Er durfte die Überprüfung des richtigen Aktenzeichens der sorgfältig geschulten
und zuverlässigen Hilfskraft überlassen, die seit vielen Jahren in seiner Kanzlei arbeitet.
Da innerhalb der Frist eine berichtigte Beschwerdeerklärung eingegangen ist, war
somit die Antragstellerin in den vorigen Stand wiedereinzusetzen.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Strößner
Dr. Franz
Be