Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.08.2003 – 21 W (pat) 42/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 26 479

hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

… 10.99

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1.

August

2003

unter Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin

Dr. Franz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner

beschlossen:

Die Antragstellerin wird bezüglich der versäumten Beschwerdefrist und der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder in

den vorigen Stand eingesetzt.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß vom 24. Juni 2002, zugestellt am

15. Juli 2002, am 13. August 2002 Beschwerde eingelegt. Als Patentinhaberin hat

sie B…

…, Inc., P 44 26 379.8-22 angegeben. Das Aktenzeichen

enthielt eine falsche Ziffer und hätte P 44 26 479 lauten müssen. Infolgedessen

war es für das Patentamt bis zum Eingang der Mitteilung der Antragstellerin über

das richtige Aktenzeichen am 14. November 2002, also nach Ablauf der

Beschwerdefrist, nicht möglich, die Sache zu bestimmen, da es nach Auskunft des

Amtes allein 5 Anmeldenummern dieses Namens mit Firmenzusätzen und unterschiedlichen Firmensitzen gibt.

Auf die gerichtliche Verfügung, daß die tarifmäßige Gebühr innerhalb der gesetzlichen Frist nicht gezahlt worden sei, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom

3. April 2003 mitgeteilt, daß alle Vorschriften des PatKostG § 6 Abs 2 erfüllt worden seien. Vom Zeitpunkt der richtigen Zuordnung der Zahlung werde die Erfüllung der Zahlungsfrist im PatKostG nicht abhängig gemacht. Für den Fall, daß

sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag, hat die Antragstellerin Wiedereinsetzung beantragt und mitgeteilt, daß der Vertreter der Antragstellerin am 14. Februar 2003 telefonisch von der Säumnis der Frist in Kenntnis

gesetzt wurde. Für die Richtigkeit der Zahlenangaben sei das geschulte und zuverlässige Büropersonal zuständig. Die Patentanwaltssekretärin, die dieses

Schreiben fertigte, sei seit über 30 Jahren in diesem Beruf tätig und in der Kanzlei

seit über 10 Jahren. In Anerkennung der Sorgfalt und Zuverlässigkeit, mit welcher

diese Sekretärin seit ihrer Betriebszugehörigkeit arbeite, sei ihr auch im letzten

Jahr eine Arbeitsprämie zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt worden. Dem Schreiben lag eine um das richtige Aktenzeichen korrigierte Beschwerdeschrift bei.

II

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, denn er ist innerhalb von 2 Monaten

nach Wegfall des Hindernisses (PatG § 123 Abs 2 S 1) gestellt worden.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Gemäß PatG § 123 Abs 1 ist

derjenige auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, der ohne Verschulden verhindert war, dem Amt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Letzteres

ist hier der Fall, denn aufgrund des fehlerhaften Aktenzeichens war die Erklärung

nicht eindeutig bestimmbar und die Gebühr seitens des Amtes nicht zuzuordnen,

was zur Folge hätte, daß die Beschwerde zu verwerfen gewesen wäre bzw als

nicht erhoben zu gelten hätte. Der Frage, ob auf den vorliegenden Fall der Angabe

eines falschen Aktenzeichens die Rechtsprechung zu den Fällen fehlender Aktenzeichen angewandt werden kann (vgl BPatGE 2, 196 in Abweichung zu DPA

BlPMZ 56, 62), wie die Antragstellerin offensichtlich meint, war nicht weiter nachzugehen, da jedenfalls auch die Firmenangabe nicht eindeutig war.

Die Antragstellerin ist wieder in den vorigen Stand einzusetzen, denn sie war ohne

eigenes Verschulden gehindert, eine korrekte Beschwerdeerklärung, aus der sich

die Beschwerdeführerin eindeutig ergibt, abzugeben und die gesetzliche Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Der Vertreter der Antragstellerin hat

seinen Angaben zufolge die gebotene und ihm nach den konkreten Umständen

zumutbare Sorgfalt beachtet. Die Ursache für die Säumnis lag in dem Verhalten

der Hilfskraft, die versehentlich das Aktenzeichen mit einer falschen Ziffer geschrieben hat. Dieses Verschulden muß sich der Vertreter nicht anrechnen lassen.

Er durfte die Überprüfung des richtigen Aktenzeichens der sorgfältig geschulten

und zuverlässigen Hilfskraft überlassen, die seit vielen Jahren in seiner Kanzlei arbeitet.

Da innerhalb der Frist eine berichtigte Beschwerdeerklärung eingegangen ist, war

somit die Antragstellerin in den vorigen Stand wiedereinzusetzen.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Strößner

Dr. Franz

Be