Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.08.2003 – 20 W (pat) 67/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. August 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 39 354.7-45

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie

die Richterin Martens

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmeldung P 44 39 354.7-45 wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil die

Lehre des Anspruchs 1 nicht neu, sondern aus

(1) DE 42 11 441 A1,

bekannt sei.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent auf

der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentanspruchs 1 zu erteilen.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zur Steuerung eines mittels Münzen, Token oder

ähnlichen Zahlungsmitteln betätigbaren Spielautomaten,

welcher zufallsgesteuerte symboltragende Anzeigen aufweist, die insbesondere als umlaufende Scheiben, Walzen,

Würfel oder als Klappkarten oder als auf einem Bildschirm

oder auf einer Flüssigkristallanzeige darstellbare Symbole

ausgebildet sind, wobei die Arbeitsweise des Spielautomaten darin besteht, daß ein Zufallszahlengenerator solange

Zufallszahlen ermittelt, bis diese von einer zentralen Steuereinheit als zulässig anerkannt werden, wobei Stoppositionen der Umlaufkörper oder Symbolkombinationen mehrere

zulässige Zufallszahlen zuordenbar sind und

daß nachfolgend die symboltragenden Anzeigen auf dem,

der jeweiligen Zufallszahl zugeordneten Symbol oder der

zugeordneten Symbolkombination gestoppt werden, wobei

die daraus entstehende Symbolkombination einen Gewinn

oder Nichtgewinn symbolisiert, was ggf. zur Erhöhung der

Inhalte von Gewinnspeicher und deren nachgeordneten

Anzeigevorrichtungen führt.

dadurch gekennzeichnet,

daß die zentrale Steuereinheit die Dauer der Nichtbespielung überwacht und nach Feststellung eines vorgegebenen

ersten Zeitbereichs der Nichtbespielung für einen vorgegebenen zweiten Zeitbereich und/oder vorgegebene Spielabläufe zumindest bei einer der symboltragenden Anzeigen

den Stoppositionen der einzelnen Symbole und/oder den

einzelnen Symbolkombinationen eine größere Anzahl zulässiger Zufallszahlen zugeordnet wird, als den übrigen

Symbolen, deren Stoppositionen oder den anderen ganzen

Symbolkombinationen und

daß die vorgegebenen Zeitbereiche und/oder die vorgegebenen Spielabläufe, in denen sich eine Veränderung der

Zuordnung von zulässigen Zufallszahlen je Stopposition

und/oder Symbolkombination einstellt, dem Spieler frontseitig angezeigt wird und/oder

daß die veränderten Wahrscheinlichkeiten für die Erreichung von einzelnen Stoppostionen und/oder Symbolkombinationen dem Spieler frontseitig angezeigt wird."

In der mündlichen Verhandlung hat außer (1) noch

(3) DE 40 39 317 A1

eine Rolle gespielt.

II

Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein Gegenstand nicht patentfähig, weil er

sich am Anmeldetag für den Fachmann in naheliegender Weise aus (1) und (3) ergab (§ 4 PatG).

a) Ein Verfahren mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 ist aus (1)

bekannt (Sp 4 Z 40 bis 64). Dabei sind bereits Stoppositionen der einzelnen Symbole eine größere Anzahl zulässiger Zufallszahlen zugeordnet als den übrigen

Symbolen (Sp 4 Z 66 bis Sp 5 Z 9).

Die Erscheinungswahrscheinlichkeit von einzelnen Symbolen ist in Abhängigkeit

von bestimmten Ereignissen veränderbar, und diese Veränderung wird dem Spieler frontseitig angezeigt (Sp 5 Z 25 bis 31).

b) Ein Anlaß zum Verändern einer Gewinnkombination liegt zB in der Auszahlquote der letzten 24 Stunden (Sp 3 Z 51 bis 54). Ein Fachmann mit Ingenieursausbildung, der beruflich mit der optimalen Steuerung von münzbetätigten Unterhaltungsautomaten befaßt ist, achtet nicht nur darauf, ob während des Spielbetriebs

innerhalb einer festen Zeitspanne eine bestimmte Auszahlquote zustande kommt:

Vornehmlich liegt ihm an einer Aussage darüber, ob während dieses Zeitbereichs

das Gerät überhaupt bespielt worden ist. Dies entspringt schon allein dem

Wunsch des Automatenbetreibers nach möglichst hoher Akzeptanz der Unterhaltungseinrichtung: Findet der Automat über eine gewisse Zeit keinen Zuspruch, so

muß der Spielanreiz erhöht werden. Diese Art der Absatzförderung entspricht üblichem Geschäftsgebaren und ergibt sich aus der Lebenserfahrung.

Zur Erhöhung des Spielanreizes steuert der Fachmann einen münzbetätigten Unterhaltungsautomaten dergestalt, daß er sich zu bestimmten Tages- oder Wochenzeiten - hier bei Nichtbespielung während einer vorgegebenen Zeitspanne - zu reduzierten Kosten benutzen läßt ((3) Sp 2 Z 1 bis 11). Das ist gleichbedeutend damit, daß der Spieler auch mit einer niedrigeren Geldeingabe den Automaten betätigen kann, oder mit der gleichen Geldeingabe höhere Gewinnaussichten erreicht.

Ob der Fachmann während der Spielkostenreduzierung die höhere Wahrscheinlichkeit für die ermittelten Zufallszahlen auch noch von der Geschicklichkeit des

Spielers abhängen läßt ((1) Sp 3 Z 46 bis 50), liegt in seinem Belieben. Diese Zeitbereiche und die vorgegebenen Spielabläufe zeigt er dem Spieler frontseitig an

((1) Anspruch 3, (3) Ansprüche 4 und 5).

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Martens

br/Be