Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.08.2003 – 8 W (pat) 19/01
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. August 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 48 739
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 5. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der
Richterin Hübner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das
unter der Bezeichnung "Deckenverkleidung" erteilte Patent 197 48 739 (Anmeldetag: 5. November 1997) mit Beschluß vom 30. Januar 2001 in vollem Umfang
aufrechterhalten.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Deckenverkleidung aus kassettenförmigen Platten (1) mit einem
rasterförmigen System aus Verteilerrohren (2) und Registerrohren (3) für ein Heiz- oder Kühlmedium und mit Kontaktschienen (4)
für den Wärmeübergang zwischen den Registerrohren (3) und den
Platten (1), wobei die Kontaktschienen (4) einerseits mit einem
Kopfabschnitt (5) die Registerrohre (3) bereichsweise von unten
umfassen und andererseits mit einem eine ebene Unterfläche (6)
aufweisenden Fußabschnitt (7) an den Platten (1) anliegen, und
wobei die Platten (1) mittels Haltemagneten (8) an die ebene Unterfläche (6) der Kontaktschiene (4) angezogen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Haltemagnete (8) auf bezüglich der vertikalen Längsmittelebene (E) der Kontaktschienen (4) seitlich abstehenden Flanschabschnitten (9) der Kontaktschienen (4) angeordnet
sind."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Zum Stand der Technik waren im Erteilungs- und Einspruchsverfahren vor dem
Patentamt die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
EP
DE
0 406 476 B1
296 12 617 U1.
Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Die Einsprechende verweist in der mündlichen Verhandlung noch auf die allgemein bekannten Pinwände mit magnetischen Halteelementen - ohne hierzu einen
druckschriftlichen Nachweis zu erbringen - und trägt vor, dass bei einem derartigen bekannten Stand der Technik ebenfalls Material zwischen der Platte der Pinwand und dem Haltemagneten angeordnet sei.
Die Einsprechende trägt ferner vor, dass die Formulierung im Patentanspruch 1
des angegriffenen Patents, nämlich "daß die Haltemagnete auf bezüglich der vertikalen Längsmittelebene der Kontaktschienen seitlich abstehenden Flanschabschnitten der Kontaktschienen angeordnet sind" nur im Sinne von "auf einer Oberfläche angeordnet" zu verstehen sei, weil ein Magnet zur Ausübung von Haltekräften mit einer Oberfläche zusammenwirken müsse. Bei diesem Verständnis des
Patentgegenstandes sei die entgegengehaltene EP 0 406 476 B1 daher neuheitsschädlich, denn auch dort seien Magnete auf Flächen von Flanschen angeordnet.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 197 48 739 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und trägt
vor, dass der Ausdruck "auf" im Lichte der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift im Sinne von "auf der Oberseite" und nicht im Sinne von "auf einer Oberfläche" zu verstehen sei. Demgemäß führe die EP 0 06 476 B1 den Fachmann sogar
von der patentgemäßen Lösung weg, weil diese sich zum Ziel gesetzt habe, möglichst geringe Luftspalte zwischen Haltemagneten und Platten zuzulassen und nur,
wie auch der Stand der Technik nach dem DE 296 12 617 U1, eine technische Lösung offenbare, bei der die Magnete jeweils zwischen Flansch und Platten angeordnet seien.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine Deckenverkleidung aus kassettenförmigen Platten mit einem rasterförmigen System aus Verteilerrohren und Registerrohren für ein Heiz- oder Kühlmedium. Die Verbindung zwischen den Registerrohren und den Decken-Platten stellen Kontaktschienen für den Wärmeübergang zwischen den Registerrohren und den Platten her, wobei die Kontaktschienen einerseits mit einem Kopfabschnitt die Registerrohre bereichsweise von unten
umfassen und andererseits mit einem eine ebene Unterfläche aufweisenden Fußabschnitt an den Platten anliegen, und wobei die Platten mittels Haltemagneten an
die ebene Unterfläche der Kontaktschiene angezogen sind. Dazu sind die Haltemagnete auf bezüglich der vertikalen Längsmittelebene der Kontaktschienen seitlich abstehenden Flanschabschnitten der Kontaktschienen angeordnet.
Unter der Bezeichnung "auf ... seitlich abstehenden Flanschabschnitten" ist die
Oberseite der entsprechenden Flanschabschnitte als Ort der Anbringung der Haltemagnete zu verstehen. Zu dieser Auslegung führen schon die im Anspruch 1
gegebenen Ortsangaben und Beschreibungen einer Geometrie bezüglich der
Kontaktschienen und ihrer Aufnahmeorte für Magnete. So beschreibt z.B. der
Ausdruck "bezüglich der vertikalen Längsmittelebene der Kontaktschienen seitlich
abstehenden Flanschabschnitten" eine durch diese Flanschabschnitte gebildete
horizontale Ebene. Daher läßt der damit verknüpfte Ausdruck "auf" bereits erkennen, dass die Oberseite dieser Ebene gemeint ist.
Hinzu kommt, dass sowohl die Beschreibungseinleitung, z.B. in Sp 1, Z 31 bis 34
("Haltemagnete ... auf die Flanschabschnitte aufgelegt ..."), in Z 45 (".... Kontaktschienenflansche, welche die Magnete tragen ...") und in Z 51, 52 ("Die Anordnung der Magnete auf der Oberseite der Kontaktschienenflansche ....") als auch
die Beschreibung des Ausführungsbeispiels, z.B. in Sp 2, Z 54, 55 ("auf die Oberseite der seitlichen Flanschabschnitte 9 aufgelegt ...") und in Z 57 ("auf der Oberseite der Flanschabschnitte ...") gemäß Streitpatentschrift klar erkennen lassen,
dass die Magnete auf der Oberseite der Flanschabschnitte der Kontaktschiene
liegen sollen. Anderes läßt auch die Zeichnung gemäß Streitpatentschrift nicht
erkennen, denn dort ist in allen Abbildungen (Fig 1, 2a, 2b) im Einklang mit den
vorgenannten Beschreibungsstellen jeweils ebenfalls nur ein auf der Oberseite der
Flanschabschnitte angeordneter Haltemagnet dargestellt. Ein anderes Ausführungsbeispiel ist weder beschrieben noch zeichnerisch dargestellt, so dass bei
verständiger Würdigung von Beschreibung und Zeichnung gemäß Streitpatentschrift ausschließlich die o.g. Leseart Bestätigung finden kann.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat als neu zu gelten, denn weder die
im Verfahren befindlichen Druckschriften noch der genannte allgemeine Stand der
Technik bezüglich einer Pinwand mit magnetischen Halteelementen offenbart jeweils einen Gegenstand mit allen Merkmalen dieses Anspruchs.
Von den Deckenverkleidungen nach der EP 0 406 476 B1 und der DE 298 12 617
U1 unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1 durch die Anordnung der
Haltemagnete auf den seitlich abstehenden Flanschabschnitten der Kontaktschienen.
Die allgemein bekannte Pinwand mit magnetischen Haltelementen - eines druckschriftlichen Nachweises bedarf es bei einem derart allgemein bekannten Stand
der Technik nicht - weist mit der patentgemäßen Deckenverkleidung keinerlei gemeinsame Merkmale auf, so dass sich der Gegenstand nach Anspruch 1 in allen
seinen Merkmalen auch von diesem Stand der Technik unterscheidet.
3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die EP 0 406 476 B1 vermittelt einem Fachmann, einem Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in Konstruktion und Herstellung
von Elementen zum Innenausbau wie z.B. abgehängte Decken mit Heiz- oder
Kühlwirkung, die Lehre, Deckenplatten an Kontaktschienen derart magnetisch zu
befestigen, dass die Haltemagnete sowohl mit den Kontaktschienen der Haltekonstruktion als auch mit den Deckenplatten in direktem Kontakt stehen.
Die Halteelemente (8) sind demnach entweder an der Unterseite eines zurückversetzten seitlichen Flansches (9) der profilierten Kontaktschiene (6) angeordnet (vgl
Ausführungsform gemäß Fig 2) oder sie finden in einem gegenüber der planen
Unterfläche (7) der Kontaktschiene (6) zurückversetzten Bereich Platz (vgl Ausführungsform gemäß Fig 3 und 5). Nach Patentanspruch 1 dieser Entgegenhaltung
sollen die an den Flanschabschnitten angeordneten Haltemagnete im wesentlichen in einer Ebene mit den planen Unterflächen (7) der Kontaktschienen (6) liegen, denn nur dadurch wird die Bildung eines Luftspaltes zwischen Wärmetauscherelementen und Platten, welcher den Wärmeübergang behindern würde,
vermieden (Sp 1, Z 26 bis 37). Somit muß auch die Dicke der Magnete konstruktiv
angepaßt werden (Sp 4, Z 1, 2). Aus dieser Lehre folgt für den Fachmann daher
umgekehrt auch, dass Luftspalte zwischen dem Haltemagneten und der Platte
vermieden werden sollen, denn es ist angestrebt, dass die Unterflächen der Haltemagnete mit den planen Unterflächen der Kontaktschienen im wesentlichen in
einer Ebene liegen sollen (Anspruch 1 der Entgegenhaltung). Nach alledem führt
diese Lehre den Fachmann daher von dem patentgemäßen Halteprinzip der
Deckenplatten weg, denn das entgegengehaltene Halteprinzip hat sich die Vermeidung von Doppelpassungen zum Ziel gesetzt, um den direkten Kontakt der
entsprechenden Bauelemente nicht durch Luftspalte zu unterbrechen. Bei der patentgemäßen Lösung wird demgegenüber der direkte Kontakt zwischen Haltemagneten und Platten aufgegeben und ein "künstlicher Luftspalt" in Form des
Kontaktschienen-Flansches erzeugt, so dass die Deckenplatten um das Maß der
Materialstärke der seitlichen Flansche vom Haltemagneten entfernt sind. Somit
wäre
für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der
EP 0 406 476 B1 einmal das Hindernis der Aufhebung des direkten Kontaktes
zwischen Haltemagneten und Platten und zum anderen das Hindernis der Einführung einer Beabstandung zwischen Magneten und Platten zu überwinden gewesen, um zur patentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 zu gelangen. Zu einem derartigen Handeln konnte die auf ein anderes Halteprinzip gerichtete
EP 0 406 476 B1 einem Fachmann keine Veranlassung bieten und keinerlei
Anregungen vermitteln.
Auch das DE 296 12 617 U1 lehrt die Halterung von Deckenplatten (5) an seitlichen Flanschen (4) einer Kontaktschiene (1) vermittels direktem Kontakt zwischen
Haltemagnet (11) und Deckenelement (5) (vgl Fig). Die Magnete (11) selbst werden hierzu in einer Ausnehmung (6) der Kontaktschiene (1), welche mittig zwischen den seitlichen Flanschen (4) liegt, aufgenommen. Die durch Klipse (8) an
der Kontaktschiene gehaltenen Magnete (11) müssen dabei ebenfalls so positioniert bzw. dimensioniert sein, dass sie mit ihrer der zu haltenden Platte (5) zugewandten Oberfläche in einer Ebene mit den entsprechenden Kontaktflächen der
Flansche (4) zu liegen kommen, wie die einzige Figur der Entgegenhaltung ohne
weiteres erkennen läßt. Nach alledem wären für einen Fachmann, der ausgehend
vom Stand der Technik nach dem DE 296 12 617 U1 zur patentgemäßen Lehre
gelangen wollte, diejenigen Hindernisse zu überwinden gewesen, die auch ausgehend vom Stand der Technik nach der EP 0 406 476 B1 zu überwinden gewesen
wären, so dass auch die DE 296 12 617 U1 keinerlei Hinweise zum Auffinden des
patentgemäßen Halteprinzips geben konnte.
Auch der allgemeine Stand der Technik bezüglich einer Pinwand mit magnetischen Halteelementen vermochte einem Fachmann keine Lösungshinweise im
Hinblick auf die patentgemäße Magnethalterung zu vermitteln, denn bei einer derartigen Pinwand wird lediglich ein leichtes und dünnes Material (Papierblatt) zwischen Haftfläche (Wand) und Magneten gehalten und nicht ein schweres Element
wie eine Deckenplatte durch ein stabiles Material hindurch, welches verglichen mit
Papier eine beträchtliche Wandstärke aufweisen kann und damit eine wesentliche
Beabstandung zwischen Magneten und den zu haltenden Bauteilen herbeiführt.
Dieser allgemeine Stand der Technik beruht demnach auf einem technischen
Wirkprinzip, welches mit dem patentgemäßen magnetischen Halteprinzip und
dessen Einsatzzweck nicht vergleichbar ist.
Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder durch den im
Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik noch durch den geltend gemachten allgemein bekannten Stand der Technik bezüglich einer Magnet-Pinwand - auch in einer Zusammenschau betrachtet - nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
Mit ihm zusammen sind auch die auf Ausgestaltungen einer Deckenverkleidung
nach Anspruch 1 gerichteten Patentansprüche 2 bis 5 bestandsfähig.
Kowalski
Dr. Huber
Gießen
Hübner
Hu