Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.08.2003 – 8 W (pat) 19/01

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. August 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 48 739

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 5. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der

Richterin Hübner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das

unter der Bezeichnung "Deckenverkleidung" erteilte Patent 197 48 739 (Anmeldetag: 5. November 1997) mit Beschluß vom 30. Januar 2001 in vollem Umfang

aufrechterhalten.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Deckenverkleidung aus kassettenförmigen Platten (1) mit einem

rasterförmigen System aus Verteilerrohren (2) und Registerrohren (3) für ein Heiz- oder Kühlmedium und mit Kontaktschienen (4)

für den Wärmeübergang zwischen den Registerrohren (3) und den

Platten (1), wobei die Kontaktschienen (4) einerseits mit einem

Kopfabschnitt (5) die Registerrohre (3) bereichsweise von unten

umfassen und andererseits mit einem eine ebene Unterfläche (6)

aufweisenden Fußabschnitt (7) an den Platten (1) anliegen, und

wobei die Platten (1) mittels Haltemagneten (8) an die ebene Unterfläche (6) der Kontaktschiene (4) angezogen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Haltemagnete (8) auf bezüglich der vertikalen Längsmittelebene (E) der Kontaktschienen (4) seitlich abstehenden Flanschabschnitten (9) der Kontaktschienen (4) angeordnet

sind."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Zum Stand der Technik waren im Erteilungs- und Einspruchsverfahren vor dem

Patentamt die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

EP

DE

0 406 476 B1

296 12 617 U1.

Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Die Einsprechende verweist in der mündlichen Verhandlung noch auf die allgemein bekannten Pinwände mit magnetischen Halteelementen - ohne hierzu einen

druckschriftlichen Nachweis zu erbringen - und trägt vor, dass bei einem derartigen bekannten Stand der Technik ebenfalls Material zwischen der Platte der Pinwand und dem Haltemagneten angeordnet sei.

Die Einsprechende trägt ferner vor, dass die Formulierung im Patentanspruch 1

des angegriffenen Patents, nämlich "daß die Haltemagnete auf bezüglich der vertikalen Längsmittelebene der Kontaktschienen seitlich abstehenden Flanschabschnitten der Kontaktschienen angeordnet sind" nur im Sinne von "auf einer Oberfläche angeordnet" zu verstehen sei, weil ein Magnet zur Ausübung von Haltekräften mit einer Oberfläche zusammenwirken müsse. Bei diesem Verständnis des

Patentgegenstandes sei die entgegengehaltene EP 0 406 476 B1 daher neuheitsschädlich, denn auch dort seien Magnete auf Flächen von Flanschen angeordnet.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent 197 48 739 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und trägt

vor, dass der Ausdruck "auf" im Lichte der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift im Sinne von "auf der Oberseite" und nicht im Sinne von "auf einer Oberfläche" zu verstehen sei. Demgemäß führe die EP 0 06 476 B1 den Fachmann sogar

von der patentgemäßen Lösung weg, weil diese sich zum Ziel gesetzt habe, möglichst geringe Luftspalte zwischen Haltemagneten und Platten zuzulassen und nur,

wie auch der Stand der Technik nach dem DE 296 12 617 U1, eine technische Lösung offenbare, bei der die Magnete jeweils zwischen Flansch und Platten angeordnet seien.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine Deckenverkleidung aus kassettenförmigen Platten mit einem rasterförmigen System aus Verteilerrohren und Registerrohren für ein Heiz- oder Kühlmedium. Die Verbindung zwischen den Registerrohren und den Decken-Platten stellen Kontaktschienen für den Wärmeübergang zwischen den Registerrohren und den Platten her, wobei die Kontaktschienen einerseits mit einem Kopfabschnitt die Registerrohre bereichsweise von unten

umfassen und andererseits mit einem eine ebene Unterfläche aufweisenden Fußabschnitt an den Platten anliegen, und wobei die Platten mittels Haltemagneten an

die ebene Unterfläche der Kontaktschiene angezogen sind. Dazu sind die Haltemagnete auf bezüglich der vertikalen Längsmittelebene der Kontaktschienen seitlich abstehenden Flanschabschnitten der Kontaktschienen angeordnet.

Unter der Bezeichnung "auf ... seitlich abstehenden Flanschabschnitten" ist die

Oberseite der entsprechenden Flanschabschnitte als Ort der Anbringung der Haltemagnete zu verstehen. Zu dieser Auslegung führen schon die im Anspruch 1

gegebenen Ortsangaben und Beschreibungen einer Geometrie bezüglich der

Kontaktschienen und ihrer Aufnahmeorte für Magnete. So beschreibt z.B. der

Ausdruck "bezüglich der vertikalen Längsmittelebene der Kontaktschienen seitlich

abstehenden Flanschabschnitten" eine durch diese Flanschabschnitte gebildete

horizontale Ebene. Daher läßt der damit verknüpfte Ausdruck "auf" bereits erkennen, dass die Oberseite dieser Ebene gemeint ist.

Hinzu kommt, dass sowohl die Beschreibungseinleitung, z.B. in Sp 1, Z 31 bis 34

("Haltemagnete ... auf die Flanschabschnitte aufgelegt ..."), in Z 45 (".... Kontaktschienenflansche, welche die Magnete tragen ...") und in Z 51, 52 ("Die Anordnung der Magnete auf der Oberseite der Kontaktschienenflansche ....") als auch

die Beschreibung des Ausführungsbeispiels, z.B. in Sp 2, Z 54, 55 ("auf die Oberseite der seitlichen Flanschabschnitte 9 aufgelegt ...") und in Z 57 ("auf der Oberseite der Flanschabschnitte ...") gemäß Streitpatentschrift klar erkennen lassen,

dass die Magnete auf der Oberseite der Flanschabschnitte der Kontaktschiene

liegen sollen. Anderes läßt auch die Zeichnung gemäß Streitpatentschrift nicht

erkennen, denn dort ist in allen Abbildungen (Fig 1, 2a, 2b) im Einklang mit den

vorgenannten Beschreibungsstellen jeweils ebenfalls nur ein auf der Oberseite der

Flanschabschnitte angeordneter Haltemagnet dargestellt. Ein anderes Ausführungsbeispiel ist weder beschrieben noch zeichnerisch dargestellt, so dass bei

verständiger Würdigung von Beschreibung und Zeichnung gemäß Streitpatentschrift ausschließlich die o.g. Leseart Bestätigung finden kann.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat als neu zu gelten, denn weder die

im Verfahren befindlichen Druckschriften noch der genannte allgemeine Stand der

Technik bezüglich einer Pinwand mit magnetischen Halteelementen offenbart jeweils einen Gegenstand mit allen Merkmalen dieses Anspruchs.

Von den Deckenverkleidungen nach der EP 0 406 476 B1 und der DE 298 12 617

U1 unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1 durch die Anordnung der

Haltemagnete auf den seitlich abstehenden Flanschabschnitten der Kontaktschienen.

Die allgemein bekannte Pinwand mit magnetischen Haltelementen - eines druckschriftlichen Nachweises bedarf es bei einem derart allgemein bekannten Stand

der Technik nicht - weist mit der patentgemäßen Deckenverkleidung keinerlei gemeinsame Merkmale auf, so dass sich der Gegenstand nach Anspruch 1 in allen

seinen Merkmalen auch von diesem Stand der Technik unterscheidet.

3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die EP 0 406 476 B1 vermittelt einem Fachmann, einem Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in Konstruktion und Herstellung

von Elementen zum Innenausbau wie z.B. abgehängte Decken mit Heiz- oder

Kühlwirkung, die Lehre, Deckenplatten an Kontaktschienen derart magnetisch zu

befestigen, dass die Haltemagnete sowohl mit den Kontaktschienen der Haltekonstruktion als auch mit den Deckenplatten in direktem Kontakt stehen.

Die Halteelemente (8) sind demnach entweder an der Unterseite eines zurückversetzten seitlichen Flansches (9) der profilierten Kontaktschiene (6) angeordnet (vgl

Ausführungsform gemäß Fig 2) oder sie finden in einem gegenüber der planen

Unterfläche (7) der Kontaktschiene (6) zurückversetzten Bereich Platz (vgl Ausführungsform gemäß Fig 3 und 5). Nach Patentanspruch 1 dieser Entgegenhaltung

sollen die an den Flanschabschnitten angeordneten Haltemagnete im wesentlichen in einer Ebene mit den planen Unterflächen (7) der Kontaktschienen (6) liegen, denn nur dadurch wird die Bildung eines Luftspaltes zwischen Wärmetauscherelementen und Platten, welcher den Wärmeübergang behindern würde,

vermieden (Sp 1, Z 26 bis 37). Somit muß auch die Dicke der Magnete konstruktiv

angepaßt werden (Sp 4, Z 1, 2). Aus dieser Lehre folgt für den Fachmann daher

umgekehrt auch, dass Luftspalte zwischen dem Haltemagneten und der Platte

vermieden werden sollen, denn es ist angestrebt, dass die Unterflächen der Haltemagnete mit den planen Unterflächen der Kontaktschienen im wesentlichen in

einer Ebene liegen sollen (Anspruch 1 der Entgegenhaltung). Nach alledem führt

diese Lehre den Fachmann daher von dem patentgemäßen Halteprinzip der

Deckenplatten weg, denn das entgegengehaltene Halteprinzip hat sich die Vermeidung von Doppelpassungen zum Ziel gesetzt, um den direkten Kontakt der

entsprechenden Bauelemente nicht durch Luftspalte zu unterbrechen. Bei der patentgemäßen Lösung wird demgegenüber der direkte Kontakt zwischen Haltemagneten und Platten aufgegeben und ein "künstlicher Luftspalt" in Form des

Kontaktschienen-Flansches erzeugt, so dass die Deckenplatten um das Maß der

Materialstärke der seitlichen Flansche vom Haltemagneten entfernt sind. Somit

wäre

für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der

EP 0 406 476 B1 einmal das Hindernis der Aufhebung des direkten Kontaktes

zwischen Haltemagneten und Platten und zum anderen das Hindernis der Einführung einer Beabstandung zwischen Magneten und Platten zu überwinden gewesen, um zur patentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 zu gelangen. Zu einem derartigen Handeln konnte die auf ein anderes Halteprinzip gerichtete

EP 0 406 476 B1 einem Fachmann keine Veranlassung bieten und keinerlei

Anregungen vermitteln.

Auch das DE 296 12 617 U1 lehrt die Halterung von Deckenplatten (5) an seitlichen Flanschen (4) einer Kontaktschiene (1) vermittels direktem Kontakt zwischen

Haltemagnet (11) und Deckenelement (5) (vgl Fig). Die Magnete (11) selbst werden hierzu in einer Ausnehmung (6) der Kontaktschiene (1), welche mittig zwischen den seitlichen Flanschen (4) liegt, aufgenommen. Die durch Klipse (8) an

der Kontaktschiene gehaltenen Magnete (11) müssen dabei ebenfalls so positioniert bzw. dimensioniert sein, dass sie mit ihrer der zu haltenden Platte (5) zugewandten Oberfläche in einer Ebene mit den entsprechenden Kontaktflächen der

Flansche (4) zu liegen kommen, wie die einzige Figur der Entgegenhaltung ohne

weiteres erkennen läßt. Nach alledem wären für einen Fachmann, der ausgehend

vom Stand der Technik nach dem DE 296 12 617 U1 zur patentgemäßen Lehre

gelangen wollte, diejenigen Hindernisse zu überwinden gewesen, die auch ausgehend vom Stand der Technik nach der EP 0 406 476 B1 zu überwinden gewesen

wären, so dass auch die DE 296 12 617 U1 keinerlei Hinweise zum Auffinden des

patentgemäßen Halteprinzips geben konnte.

Auch der allgemeine Stand der Technik bezüglich einer Pinwand mit magnetischen Halteelementen vermochte einem Fachmann keine Lösungshinweise im

Hinblick auf die patentgemäße Magnethalterung zu vermitteln, denn bei einer derartigen Pinwand wird lediglich ein leichtes und dünnes Material (Papierblatt) zwischen Haftfläche (Wand) und Magneten gehalten und nicht ein schweres Element

wie eine Deckenplatte durch ein stabiles Material hindurch, welches verglichen mit

Papier eine beträchtliche Wandstärke aufweisen kann und damit eine wesentliche

Beabstandung zwischen Magneten und den zu haltenden Bauteilen herbeiführt.

Dieser allgemeine Stand der Technik beruht demnach auf einem technischen

Wirkprinzip, welches mit dem patentgemäßen magnetischen Halteprinzip und

dessen Einsatzzweck nicht vergleichbar ist.

Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder durch den im

Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik noch durch den geltend gemachten allgemein bekannten Stand der Technik bezüglich einer Magnet-Pinwand - auch in einer Zusammenschau betrachtet - nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

Mit ihm zusammen sind auch die auf Ausgestaltungen einer Deckenverkleidung

nach Anspruch 1 gerichteten Patentansprüche 2 bis 5 bestandsfähig.

Kowalski

Dr. Huber

Gießen

Hübner

Hu