Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.08.2003 – 19 W (pat) 40/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 40/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 11 613
hier: Wiedereinsetzung
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß am 6. August 2003 10.99
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich
der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nach Tarif
wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 26. Februar 2003 als nicht erhoben gilt.
G r ü n d e
I.
Auf den Einspruch vom 10. Februar 2000 hat die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 26. Februar 2003, das
11. November 1999 erteilte, ein
"Verfahren zur opto-elektronischen Geometrieermittlung von Bohrungen, insbesondere von Einspritzbohrungen an Kraftstoffeinspritzventilen für Brennkraftmaschinen"
betreffende Patent widerrufen.
Gegen diesen, ihr mit Einschreiben am 19. März 2003 übersandten Beschluss,
dem die Rechtsmittelbelehrung gemäß Formblatt P 2888 beigefügt war, hat die
Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 15. April 2003, eingegangen am
17. April 2003, Beschwerde eingelegt und zugleich erklärt:
"Die Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 200,-- soll von unserem Konto
abgebucht werden."
Auf die Mitteilung des Rechtspflegers vom 3. Juni 2003, die tarifmäßige Gebühr
betrage EUR 500,-- die Beschwerdegebühr sei also nur teilweise gezahlt worden,
es werde daher festzustellen sein, dass die Beschwerde als nicht eingelegt zu
gelten habe, hat die Patentinhaberin mit Fax vom 30. Juni 2003, eingegangen am
selben Tag, die Abbuchungsermächtigung über weitere EUR 300,-- erteilt, und mit
Schriftsatz vom gleichen Tag beantragt,
festzustellen, dass die Beschwerde wirksam eingelegt worden sei,
hilfsweise hat sie
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Zahlungsfrist
beantragt.
Zur Begründung ihrer Anträge hat die Patentinhaberin ausgeführt, das DPMA
habe erkennen können und müssen, dass in der Angabe des abzubuchenden Betrages ein offensichtlicher Fehler vorliege, und habe sicherstellen müssen, dass
der korrekte Gebührenbetrag fristgerecht abgebucht würde.
Bei sachgerechter Auslegung der Willenserklärung würde sich nämlich unzweifelhaft ergeben haben, dass es dem wirklichen Willen der Patentinhaberin entsprochen habe, wirksam Beschwerde einzulegen und die dafür erforderliche tarifmäßige Gebühr zu entrichten. Die Grundsätze von Treu und Glauben hätten vom
DPMA erfordert, von sich aus den zu geringen Betrag zu ändern oder wenigstens
der Patentinhaberin einen entsprechenden Hinweis zu geben.
Vorsorglich erteilte sie Abbuchungsermächtigung über den Restbetrag und hole
damit die versäumte Handlung nach, gleichzeitig beantrage sie Wiedereinsetzung.
Die Patentinhaberin treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden.
Entsprechend der internen Geschäftsverteilung sei der Beschluss der Patentabteilung des DPMA dem Patentsachbearbeiter der zentralen Patentabteilung der –
entsprechend der hausinternen Gepflogenheiten – auf Grund längerer, intensiver
Einarbeitung im Besitz der Zeichnungsvollmacht sei, zugeleitet worden. Er habe
nach Prüfung vermerkt: "Bitte Beschwerde einlegen" und die Akte an die Patentverwaltung weitergeleitet.
Dort habe die zuständige Sachbearbeiterin mittels elektronisch hinterlegtem Formular den Brief für die Beschwerdeeinlegung erstellt, wobei ihr nicht aufgefallen
sei, dass der abzubuchende Betrag mit EUR 200,-- - statt mit EUR 500,-- - angegeben gewesen sei.
Der Patentsachbearbeiter, an den das Schreiben anschließend zurückgelangt sei,
habe offensichtlich übersehen, dass eine "2" statt einer "5" im Gebührenbetrag
angegeben gewesen sei.
Sowohl der Patentsachbearbeiter als auch die Verwaltungssachbearbeiterin hätten bislang stets zuverlässig und ohne Beanstandungen gearbeitet.
Sie seien sorgfältig ausgewählt und gründlich eingearbeitet worden; sie würden
regelmäßig von ihren Vorgesetzten stichprobenartig überprüft.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf dem
Schriftsatz vom 30. Juni 2003 Bezug genommen.
II.
Der Senat musste die Feststellung treffen, dass die Beschwerde gemäß PatKostG
§ 8 Abs 2 als nicht erhoben zu gelten hat, weil die innerhalb der Beschwerdefrist
zu zahlende Gebühr nach dem Tarif entrichtet worden ist.
Die Versäumung der Zahlungsfrist wird nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (PatG § 123) geheilt; denn der Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich
der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist sachlich nicht gerechtfertigt.
1. Die Beschwerdegebühr beträgt nach dem Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostG)
vom 13. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002, bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch 500,-- EUR
nicht mehr, wie zuvor 200,-- EUR (Tarif-Nr. 411 100). Diese Gebühr ist zur
Gänze erst mit der am 30. Juni 2003 eingegangenen Abbuchungsermächtigung im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag, also erst nach
Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses, die am 24. März 2003 als bewirkt gilt (PatG § 127,
VwZG § 4, BGB §§ 187 Abs 1, 188 Abs 2, 193) entrichtet worden.
1.1. Der vor Fristablauf erteilte, auf 200,-- EUR lautende Abbuchungsauftrag lässt
sich – entgegen der Auffassung der Patentinhaberin – nicht dahin auslegen,
dass der "richtige", das heißt der vollständige Betrag abgebucht werden
solle.
Nach einer weit verbreitenden Ansicht ist eine der Voraussetzungen für die
Auslegung einer Willenserklärung, dass sie auslegungsbedürftig ist. Hat die
Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, so ist für die
Auslegung kein Raum (vgl Palandt, BGB, 55. Aufl, § 157 Rdn 6 mwN). Mag
dieser Grundsatz auch nicht in jedem Fall gelten (vgl Palandt aaO, insoweit
krit Schrifttum), so ist jedenfalls eine Zahl, insbesondere ein zahlenmäßig
bestimmter Geldbetrag seinem Wortlaut nach eindeutig und nicht auslegungsfähig. Wenn er zu einer Zahlung bestimmt ist, ist auch der Zweck unzweideutig.
Dass die Angabe des Betrags im Widerspruch zu der weiteren Angabe, nämlich des Verwendungszweckes, stand, berührt die Eindeutigkeit der Absicht,
gerade diesen, den angegebenen Betrag zu zahlen, nicht. Der Fehler liegt
nicht in der Willenserklärung, sonder in der Willensbildung (vgl Beschluss
des 5. Senats, BPatGE 44, 180).
Die Betragsangabe ist zwingender Inhalt einer Abbuchungsermächtigung,
weitere Angaben (Aktenzeichen, Person, Verwendungszweck; vgl Zahlungshinweise des DPMA, Formblatt M 8643) sind dagegen optional , wie dies im
Text es Formblattes "Abbuchungsauftrag (V1244) durch die Reihenfolge in
der Einzugsermächtigung zum Ausdruck kommt. "... den untenstehenden
Betrag ... abzubuchen und für den angegebenen Zweck zu verwenden." In
der Rechtsmittelbelehrung (P 2888) ist der Gebührenbetrag überdies graphisch hervorgehoben.
Zwar ist für das Deutsche Patent- und Markenamt der Widerspruch erkennbar, der zwischen dem angegebenen Betrag und dem Zahlungszweck bestand, dass also der Betrag von EUR 200,-- den Zweck, die Beschwerdegebühr zu entrichten, nicht würde erfüllen können.
Das konnte das Deutsche Patent- und Markenamt jedoch unter keinen Umständen berechtigen, geschweige denn verpflichten, EUR 500,-- abzubuchen, also seinen Willen an die Stelle des erklärten Willens der Patentinhaberin zu setzen (vgl BPatGE 44, aaO).
Wenn im Zahlungsverkehr des täglichen Lebens ebenso wie in der Verwaltung etwas verbindlich sein muss, dann ist es der Betrag, der gezahlt werden
soll, zu dessen Zahlung ein Auftrag, eine Ermächtigung, eine Anweisung erteilt wird.
Auch die Patentinhaberin kann nicht ernstlich wünschen, dass ein
Zahlungsbetrag vom Zahlungsempfänger, aus welchen Gründen auch immer, abgeändert wird.
Eine "automatische" Korrektur von Abbuchungsaufträgen, die zu niedrige
Gebühren angeben, wäre systemwidrig (vgl BPatGE 44, aaO).
Allerdings war das Deutsche Patent- und Markenamt berechtigt, die Patentinhaberin auf den Mangel hinzuweisen.
Eine Pflicht zum Hinweis – etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes oder
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben – besteht jedoch nicht; denn eine
solche Verpflichtung würde die Verantwortung für die korrekte Zahlung von
der Patentinhaberin auf das Deutsche Patent- und Markenamt verlagern (vgl
BPatGE 40, 42, 44 mit Hinweisen auf die Rspr des BGH).
Ob die zur Verfügung stehende Zeit überhaupt ausgereicht hätte, um noch
eine fristgerechte Einzahlung zu ermöglichen, erscheint zweifelhaft, da der
Vermerk
"Abbuchensauftrag wird durchgeführt" das Datum
vom
24. April 2003 trägt, also des Tages des Fristablaufs.
2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Zwar
sind die formalen Voraussetzungen gegeben, wie die Patentinhaberin zutreffend ausführt.
Die Patentinhaberin war jedoch – anders als von PatG § 123 Abs 1 Satz 1 –
verlangt – nicht unverschuldet verhindert, die Zahlungsfrist einzuhalten.
2.1. Unzulänglich sind die Angaben, die die Patentinhaberin über die Erstellung
des formularmäßigen Beschwerdeschriftsatzes gemacht hat Insbesondere ist
nicht ersichtlich, ob in dem elektronisch gespeicherten Formular der Gebührenbetrag gleichfalls gespeichert war oder aber erst bei Verwendung
händisch eingefügt wurde, ob die Rechtsmittelbelehrung mit dem Beschluss
der Verwaltung zugeleitet wurde und aus welcher Quelle der Betrag von
EUR 200,-- entnommen wurde.
Diese Fragen können letztlich unbeantwortet bleiben, denn bei der Erstellung
des Formularschreibens handelt es such um eine normale Büroarbeit, die die
Patentinhaberin einer sorgfältig ausgewählten, ausgebildeten und regelmäßig überprüften Hilfskraft überlassen durfte. Sollte dieser gleichwohl ein
Fehler unterlaufen sein, so müsste die Patentinhaberin sich dies nicht als
Verschulden anrechnen lassen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdn 104
mwN).
2.2. Anders stellt sich die Rechtslage
jedoch
in Bezug auf den
Patentsachbearbeiter dar.
Als zuständiger, zeichnungsberechtigter Sachbearbeiter war er als Vertreter
der Patentinhaberin (ZPO § 51 Abs 2) tätig geworden (vgl Schulte, aaO,
Rdn 101 mwN). Denn wer durch seine Unterschrift bestätigt, eine Handlung
vorgenommen zu haben, übernimmt dafür die Verantwortung (vgl BPatGE
40, 42). Den Fehler, der ihm unterlaufen ist, muss sich die Patentinhaberin
als eigenes Verschulden anrechnen lassen (BGB § 276).
Er durfte sich, ebenso wenig wie ein Anwalt, auch dann nicht auf eine fehlerfreie Abfassung der Beschwerdeschrift verlassen, wenn diese von einer gut
geschulten Bürokraft entworfen war (vgl BGH, NJW 1951, 153), sondern
musste die Rechtsmittelschrift persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit
überprüfen (vgl Schmieder, GRUR 1977, 244, 245 mwN). Insbesondere umfasst die Prüfungspflicht denjenigen Inhalt der Schrift, von dem die Wirksamkeit des Rechtsmittels abhängt (vgl BPatGE 44, 180 für Abbuchungsermächtigung; 18, 208 für Gebührenberechnung; Schmieder, aaO für Gebührenmarken).
Was der Patentsachbearbeiter der Patentinhaberin unternommen hat, um
dieser Pflicht zu genügen, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich (vgl BGH,
NJW 1967, 875, 876) – etwa durch Abzeichnen des Gebührenbetrags.
Insbesondere ist nicht vorgetragen, wie er den Gebührenbetrag überprüft, ob
er dazu die Rechtsmittelbelehrung mit dem deutlich hervorgehobenen Betrag
zu Hilfe genommen oder den Text des PatKostG oder andere Literatur (etwa
einen Kommentar) herangezogen hat.
Hätte er dies nämlich getan, hätte ihm der zu geringe Gebührenbetrag im Beschwerdeschriftsatz auffallen müssen (vgl BPatGE 44, aaO).
Es hat deshalb mit der Feststellung, dass die Beschwerde gemäß PatKostG § 6
Abs 2 als nicht erhoben gilt, sein Bewenden.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Groß
Pr