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BPatG Beschluss vom 06.08.2003 – 20 W (pat) 33/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. August 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 41 465.2-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff

sowie die Richterin Martens

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 N vom

9. Januar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des

seinerzeitigen Anspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften hingewiesen:

(1) EP 367 264 A2,

(2) EP 267 029 A1,

(3) EP 398 618 A2,

(4) US 50 23 710,

(5)

IEEE Transactions on CE, Bd 37, Nr 3 August 1991, Seiten 261 bis 265.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie

den Ansprüchen 2 bis 5, gleichfalls überreicht in der mündlichen

Verhandlung, einschließlich der entsprechenden handschriftlichen

Ergänzungen wie im Anspruch 1, zu erteilen, hilfsweise mit den

Ansprüchen 3, 4 und 5 ohne Ansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag.

Der Wortlaut der Patentansprüche 1 und 3 ist unter Hinzufügung von Kennbuchstaben zu den jeweiligen kennzeichnenden Merkmalen wie folgt:

"1. Fehlerkorrektur-Codierverfahren für einen digitalen Videorecorder, bei dem die Bilddaten eines Bildes in Blöcke aufgeteilt

werden, die Blöcke einer Codierung unterworfen werden, beim

Codieren der Bilddaten ein selbständig decodierbarer Codedatenabschnitt (IDC) und ein unselbständig decodierbarer Codedatenabschnitt (DDC) erzeugt wird und eine erste und eine zweite Paritätszahl (IP1, IP2) für den selbständig und den unselbständig decodierbaren Codedatenabschnitt (IDC; DDC) berechnet werden,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) bei der Codierung jedes Blocks der selbständig decodierbare

Codedatenabschnitt (IDC) und der unselbständig decodierbare

Codedatenabschnitt (DDC) für jeden Block erzeugt werden,

b) jeder codierte Block vor der Berechnung der inneren Paritätszahlen (IP1, IP2) mit einem Blockidentifizierungssignal (ID) versehen wird,

c) die erste innere Paritätszahl (IP1) für den selbständig decodierbaren Codedatenabschnitt (IDC) und das Blockidentifizierungssignal (ID) eines codierten Blocks berechnet wird und

d) die zweite innere Paritätszahl (IP2) für den unselbständig decodierbaren Codedatenabschnitt (DDC) des codierten Blocks berechnet wird.

3. Fehlerkorrektur-Decodierverfahren für einen digitalen Videorecorder, wobei die Bilddaten eines Bildes in Blöcke aufgeteilt sind,

die Blöcke einer Codierung unterworfen sind, die Bilddaten in

selbständig decodierbare Codedatenabschnitte (IDC) und unselbständig decodierbare Codedatenabschnitte (DDC) codiert sind und

eine erste innere Paritätszahl (IP1) für jeden selbständig decodierbaren Codedatenabschnitt (IDC) und eine zweite innere Paritätszahl (IP2) für jeden unselbständig decodierbaren Codedatenabschnitt (DDC) hinzugefügt ist, wobei

bei einer Wiedergabe mit normaler Bandgeschwindigkeit die erste

innere Paritätszahl (IP1) für den selbständig decodierbaren Codedatenabschnitt (IDC) und die zweite innere Paritätszahl (IP2) für

den unselbständig decodierbaren Codedatenabschnitt (IDC) decodiert wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

e) jeder codierte Block mit einem Blockidentifizierungssignal (ID)

versehen ist,

f) bei der Codierung jedes Blocks der selbständig decodierbare

Codedatenabschnitt(IDC) und der unselbständig decodierbare

Codedatenabschnitt (DDC) für jeden Block erzeugt sind,

g) die erste innere Paritätszahl (IP1) für den selbständig decodierbaren Codedatenabschnitt (IDC) und das Blockidentifizierungssignal (ID) eines codierten Blocks decodiert wird und

h) bei einer Wiedergabe mit variabler Bandgeschwindigkeit nur die

erste innere Paritätszahl (IP1) für den selbständig decodierbaren

Codedatenabschnitt (IDC) und das Blockidentifizierungssignal (ID)

eines codierten Blocks decodiert wird."

Die Anmelderin macht geltend, ausgehend von (5) habe der Fachmann eine Reihe

- in ihrer Gesamtheit nicht naheliegender - Schritte vollziehen müssen, um zu den

beanspruchten Gegenständen zu gelangen. So habe er die in (5) beschriebene

Vorgehensweise, bei der jeweils mehrere codierte Blöcke (DCT-Blöcke) zu einem

Kompressionsblock zusammengestellt werden und erst danach eine Fehlersicherung vorgenommen wird, verlassen müssen und jeweils zwei Abschnitte des codierten Blocks mit je einer inneren Paritätszahl versehen müssen. Auch habe er

aus (5) keine Anregung dafür erhalten, jeden codierten Block mit einem Blockidentifizierungssignal zu versehen. Schließlich sei aus (5) auch nicht zu entnehmen gewesen, bei der Wiedergabe mit variabler Bandgeschwindigkeit nur den

selbständig decodierbaren Codedatenabschnitt und das Blockidentifizierungssignal auszuwerten.

II.

Die Beschwerde führt weder aufgrund der Ansprüche nach Hauptantrag, noch

aufgrund der hilfsweisen Ansprüche zum Erfolg.

Der zur Beurteilung der Frage der Patentfähigkeit heranzuziehende Fachmann hat

eine nachrichtentechnische Hoch- oder Fachhochschulausbildung absolviert und

verfügt über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der digitalen Videoaufzeichnung.

Zum Hauptantrag

Das Verfahren nach Anspruch 1 mag zwar neu sein; es beruht jedoch nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Das aus (5) bekannte Fehlerkorrektur-Codierverfahren für einen digitalen Videorecorder entspricht dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

So werden bei (5) die Bilddaten eines Bildes in Blöcke aufgeteilt, und diese werden dann einer Codierung (dort einer DCT-Codierung) unterworfen (S 262

Abschn 1). Beim Codieren der Bilddaten werden ein selbständig decodierbarer

Codedatenabschnitt s1 (enthaltend die Gleichanteile und die niedrigfrequenten

Anteile) und ein unselbständig decodierbarer Codedatenabschnitt s2 (enthaltend

die höherfrequenten Anteile) erzeugt, und für diese Abschnitte werden jeweils

Fehlerkorrektur-Prüfworte, dh eine erste und eine zweite Paritätszahl, berechnet

(Abschn 3 auf S 262 und 263).

In weiterer Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 wird bei (5) - entsprechend Teilen von Merkmalen c) und d) - die erste Paritätszahl für den selbständig decodierbaren Codedatenabschnitt eines Blocks und die zweite Paritätszahl für den unselbständig decodierbaren Codedatenabschnitt des Blocks berechnet (S 263 reSp

vorletzter Abs). Dabei können die Paritätszahlen auch als "innere" Paritätszahlen

angesehen werden, da eine spezielle Bedeutung dieses im Anspruch 1 verwendeten Begriffs auch bei Hinzuziehung der übrigen Anmeldungsunterlagen nicht erkennbar ist. Die Anmelderin hat diesbezüglich auch nichts geltend gemacht.

Bei dem aus (5) bekannten Verfahren werden jeweils mehrere codierte Blöcke, dh

DCT-Blöcke zu Kompressionsblöcken zusammengefaßt, und aus jedem Kompressionsblock wird ein Sync-Block gebildet (Fig 2), wobei jeder Kompressionsblock in die bereits erwähnten Abschnitte s1 und s2 unterteilt wird (Fig 6). Dabei

werden, wie anhand der dortigen Figuren 3 und 4 näher erläutert wird, jeweils aus

verschiedenen Bereichen des Bildes stammende DCT-Blöcke zu Kompressions-

bzw Sync-Blöcken zusammengestellt. Mit der besonderen Art und Weise der Zusammenstellung wird bezweckt, die Informationsmenge gleichmäßig auf die Kompressionsblöcke zu verteilen und auch dann eine gute Bildqualität zu erreichen,

wenn die Bandgeschwindigkeit erhöht ist (Fig 3 und 4 und zugehöriger Text).

Demgegenüber erfolgt beim beanspruchten Verfahren die Erzeugung des selbständig decodierbaren Codedatenabschnitts und des unselbständig decodierbaren

Codedatenabschnitts bereits bei der Codierung jedes Blocks für den jeweiligen

Block (Merkmal a)), dh der bei (5) vorgesehene Zwischenschritt der Zusammenstellung von jeweils mehreren codierten Blöcken zu einem Sync-Block findet nicht

statt - mit der Folge, daß in Merkmalen c) und d) die Codedatenabschnitte sich jeweils auf den codierten Block beziehen.

Ein weiterer Unterschied des beanspruchten Verfahrens gegenüber (5) besteht

darin, daß jeder codierte Block vor der Berechnung der inneren Paritätszahlen mit

einem Blockidentifizierungssignal versehen wird und dieses Signal bei der Berechnung der ersten inneren Paritätszahl mit einbezogen wird (Merkmal b) und

restlicher Teil von Merkmal c)).

Nach Überzeugung des Senats lag es aber dem Fachmann nahe, das bekannte

Verfahren im Sinne dieser Unterschiede abzuwandeln.

Bei (5) wird die Zusammenfassung jeweils mehrerer codierter Blöcke zu einem

Sync-Block vorgenommen, um die oben erörterten Vorteile einer Gleichverteilung

der Informationsmenge auf die Sync- bzw Kompressionsblöcke und einer guten

Bildqualität auch bei erhöhter Bandgeschwindigkeit zu erreichen. Der Gedanke,

diese Maßnahme - unter Verzicht auf die damit verbundenen Vorteile - wegzulassen, war vom Fachmann ohne weiteres zu erwarten, etwa um im speziellen Anwendungsfall eine entsprechende Verringerung des Schaltungsaufwandes zu erreichen. Ein Abwägen von Vor- und Nachteilen von Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen gehört nämlich zur üblichen Tätigkeit eines Entwicklers. Damit gelangte der Fachmann bereits dahin, das Erzeugen der

beiden Codedatenabschnitte sowie die Fehlersicherung dieser Abschnitte bereits

für den jeweiligen codierten Block vorzunehmen (Merkmal a) sowie die Bezugnahme auf den codierten Block in Merkmalen c) und d)).

Das Zuordnen eines Blockidentifizierungssignales zu jedem Block gemäß Merkmal b) entsprach üblichem Vorgehen, vgl dazu (2) Figur 4 Blockabschnitt ID, (3)

Figur 3 C Blockabschnitt ID und (4) Spalte 9 Zeilen 57, 58. Dabei konnte der

Fachmann aus (2) auch die Maßnahme entnehmen, das Blockidentifizierungssignal in die Fehlersicherung zusammen mit einem von zwei Abschnitten eines aufzuzeichnenden digitalen Videosignalblocks einzubeziehen (diesbezüglicher Teil

von Merkmal c)), vgl in (2) die Darstellung des aus dem ID-Signal, den Daten und

den inneren Prüfbits bestehenden Codeblocks O in Figur 4 sowie Spalte 6, Zeilen 53 bis 58.

In Anbetracht der weitgehenden Vergleichbarkeit der in (2) und (5) beschriebenen

Anordnungen und der ohne weiteres ersichtlichen Zweckmäßigkeit der in (2) beschriebenen Einbeziehung des Blockidentifizierungssignals in die Fehlersicherung

lag es dem Fachmann auch nahe, diese Maßnahme bei der vorstehend im Zusammenhang mit (5) erörterten Vorgehensweise anzuwenden und die erste Paritätszahl dabei dem - für die Wiedergabe wichtigeren - selbständig decodierbaren

Codedatenabschnitt zuzuordnen (Merkmal c)). Daß dabei die Hinzufügung des

Blockidentifizierungssignals vor der Berechnung der Paritätszahlen erfolgt (Merkmal b)), ist zwangsläufig.

Zum Hilfsantrag

Das Verfahren nach dem zu den hilfsweisen Ansprüchen gehörenden Anspruch 3

beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Anspruch 3 betrifft ein Fehlerkorrektur-Decodierverfahren, wobei ein großer Teil

seiner Merkmale inhaltlich Merkmalen des Codierverfahrens nach Anspruch 1 entspricht.

Der Oberbegriff des Anspruchs 3 ist, wie sich aus den Erörterungen zum Hauptantrag ohne weiteres ergibt, aus (5) entnehmbar. Dies gilt auch für das die Wiedergabe mit normaler Bandgeschwindigkeit betreffende letzte Merkmal des Oberbegriffs, da es sich für den Fachmann von selbst versteht, daß die nach (5) vorgesehenen ersten und zweiten Paritätszahlen jedenfalls bei normaler Wiedergabe

zur Korrektur oder Detektion von Fehlern in den Codedatenabschnitten ausgewertet, dh "decodiert" werden.

Die Anspruchsmerkmale e), f) und g) entsprechen inhaltlich den Merkmalen b)

bzw a) bzw c) des Anspruchs 1. Ihre Anwendung gemeinsam mit den Merkmalen

des Oberbegriffs war daher dem Fachmann aus den zum Hauptantrag erörterten

Gründen nahegelegt.

Dieser Merkmalskombination ist auch bei Hinzunahme des noch verbleibenden

Merkmals h) keine erfinderische Leistung zuzuerkennen.

Nach Merkmal h) soll bei einer Wiedergabe mit variabler Bandgeschwindigkeit nur

die erste innere Paritätszahl für den selbständig decodierbaren Codedatenabschnitt und das Blockidentifizierungssignal eines codierten Blocks decodiert werden. Unter variabler Bandgeschwindigkeit ist dabei insbesondere eine erhöhte

Bandgeschwindigkeit zu verstehen, wie der Fachmann aus Spalte 2, Zeilen 27 bis

33 der zu der vorliegenden Anmeldung gehörenden Offenlegungsschrift, insbesondere aus dem dortigen Passus „Durchlauf der Köpfe über mehrere Spuren“,

entnimmt, vgl dazu auch (5) Figur 1.

In (5) Seite 264 rechte Spalte zweiter Absatz wird der Hinweis gegeben, daß eine

Detektion nur des Abschnitts s1 bereits ausreicht, die Decodierung hinsichtlich der

Gleichanteile und der niedrigen Frequenzen durchzuführen, und daß bei erhöhter

Bandgeschwindigkeit der Verlust des Abschnitts s2, in dem sich die höherfrequenten Komponenten befinden, für die Rekonstruktion des Bildes nicht schwerwiegend ist.

Dieser Hinweis brachte dem Fachmann den Gedanken nahe, bei der Wiedergabe

mit erhöhter Bandgeschwindigkeit, bei der die Detektion der Bilddaten ohnehin nur

unvollkommen ist, vgl dazu (5) Figur 1 und zugehörigen Text, nur den niederfrequenten Codedatenabschnitt, das für das wiedergabeseitige Einordnen der Blöcke

wesentliche Blockidentifizierungssignal und die zugehörige erste Paritätszahl auszuwerten, dh zu decodieren.

Nach dem Antragsprinzip können nach Fortfall jeweils eines der zum Hauptantrag

bzw Hilfsantrag gehörenden Ansprüche auch die jeweiligen übrigen Ansprüche

nicht gewährt werden.

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Martens

Pr