Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.08.2003 – 7 W (pat) 336/02
7. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. August 2003
…
B e s c h l u s s
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 20 205
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ing. Schnegg sowie der Richterin Dr. Franz und der Richter
Dr. Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent 100 20 205 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2003,
Beschreibung, Spalten 1 bis 4, gemäß Patentschrift 100 20 205,
1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift
100 20 205.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 100 20 205 mit der Bezeichnung "Dunstabzugshaube mit Kondensatabscheider", dessen Erteilung am 25. April 2002 veröffentlicht wurde, ist am
25. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung
gestützt, daß der Patentgegenstand nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik sind im Einspruch folgende Druckschriften genannt:
1. US-PS 3 260 189,
2. DE 689 08 239 T2,
3. US-PS 3 125 869 und
4. DE-OS 26 41 765.
Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung des Sach-
und Rechtsstands neue Patentansprüche 1 bis 8 vorgelegt. Er vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Patents in der Fassung dieser Ansprüche patentfähig sei.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Ansprüchen 1 bis 8, im übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
"Dunstabzugshaube mit Kondensatabscheider zur Aufnahme und
Reinigung verschmutzter Luft über einer Kochstelle, mit zumindestens einem Filtersystem, das mindestens einen Fettfilter zur
Abscheidung von festen und/oder flüssigen Anteilen in der verschmutzten Luft sowie Wärmetauscher aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
zumindest ein Verdampfer zur Kälteerzeugung als Wärmeaustauscher in zumindest einer Kondensationszelle installiert ist,
der Kondensationszelle zumindest ein Sauggebläse vorgeschaltet
ist,
eine Luftleiteinrichtung zur Luftführung in der Kondensationszelle
installiert,
die Lufttemperatur über den Querschnitt des Luftaustrittes aus der
Kondensationszelle annähernd konstant,
der Verdichter der Kältemaschine außerhalb des Reinigungssystems angeordnet ist sowie das komprimierte Kältemittel durch
die kalte gereinigte Luft gekühlt wird und
der Boden der Kondensationszelle als Kondensatsammelwanne
mit Abfluß ausgebildet ist."
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten verwiesen.
In der Beschreibung des Patents ist ua ausgeführt, daß bei herkömmlichen Dunstabzugshauben der Hauptanteil des Wrasens (Wasserdampf) in der Luft verbleibe
und der Geruchsfilter dadurch schnell seine Aktivität verliere und daß außerdem
eine Versottung des Kanalsystems auftrete (Abschn [0 002]). Davon ausgehend
soll die Aufgabe gelöst werden, ein Dunstabzugshaubensystem anzugeben, durch
das diese Nachteile weitestgehend beseitigt werden können (Abschn [0 006).
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 Patentgesetz,
eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Artikel 7, durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 8 sind
zulässig. Die in den Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung neu aufgenommenen Merkmale gehen zurück auf die Beschreibung (Sp 3 Z 60 und den
erteilten Patentanspruch 4). Die Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 9.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der beschränkten Fassung stellt
eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik unbestritten neu, denn in keiner der Entgegenhaltungen ist eine
Dunstabzugshaube mit einem Verdampfer einer Kältemaschine als Kondensator
beschrieben, bei der das komprimierte Kältemittel der Kältemaschine durch die
kalte gereinigte Luft gekühlt wird.
In der US-PS 3 260 189 (E1) ist eine Dunstabzugshaube, zB für eine Kochstelle
beschrieben, durch die mittels eines Gebläses verschmutzte Luft über der Kochstelle angesaugt wird. Die Dunstabzugshaube weist am Lufteintritt einen Fettfilter 125 und anschließend an Luftleiteinrichtungen (154) und weitere Einbauten
einen Verdampfer (168) einer Kältemaschine als Wärmeaustauscher auf. Dieser
Verdampfer ist wie auch die übrigen Einbauten zur Behandlung der angesaugten
Luft über einem trog- bzw wannenförmigen Wassersammler 175 angeordnet, aus
dem das aufgefangene Wasser durch eine Leitung 176 abgeleitet wird. Die Kältemaschine, zu der der Verdampfer 168 gehört, ist in der Figur 2 der Entgegenhaltung nur schematisch als Kasten neben der Dunstabzugshaube dargestellt. Auch
die Beschreibung gibt über die Anordnung und Funktion der Komponenten der
Kältemaschine außer dem Verdampfer 168 keinen Aufschluß. Das Luftansauggebläse ist stromab sämtlicher Reinigungsvorrichtungen, einschließlich des Verdampfers angeordnet. Somit unterscheidet sich die Dunstabzugshaube gemäß
dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 dadurch von
der bekannten Dunstabzugshaube, daß das Sauggebläse der Kondensationszelle
vorgeschaltet ist und daß das komprimierte Kältemittel der Kältemaschine durch
die kalte gereinigte Luft gekühlt wird.
Die übrigen Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand des angefochtenen Patents weiter ab und haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist hier ein qualifizierter Techniker oder Fachhochschulingenieur
des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Dunstabzugshauben
anzusehen.
Der Fachmann weiß, daß die Druckunterschiede im Luftreinigungs- und Luftleitsystem einer Dunstabzugshaube relativ gering sind und sich im niedrigen einstelligen Prozentbereich bewegen. Er wird daher den Einbauort des Sauggebläses
nicht so sehr unter dem Gesichtspunkt aussuchen, daß auf der Saugseite des
Gebläses ein etwas niedrigerer Luftdruck herrscht als auf der Druckseite, sondern
unter dem Gesichtspunkt des vorhandenen Platzes und der Zugänglichkeit. Er
wird daher das Sauggebläse ohne weiteres auch stromaufwärts der Kondensationszelle anordnen, wenn dort ausreichend Platz vorhanden ist. Er erhält jedoch
aus der US-PS 3 260 189 keine Anregung dafür, die umgewälzte Luft nach ihrem
Durchtritt durch den Verdampfer der Kältemaschine im Wärmeaustausch mit dem
komprimierten Kältemittel wieder aufzuwärmen bzw - in der Formulierung des
Patentanspruchs - das komprimierte Kältemittel durch die kalte gereinigte Luft zu
kühlen. Dieser Gedanke ist der Entgegenhaltung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil bei der dort beschriebenen Anordnung die kalte gereinigte Luft zur
Kühlung eines Luftsammlers 140 an der Vorderkante der Kochstelle verwendet
wird, um dort gefährlich hohe Temperaturen zu vermeiden (Sp 4 Z 38 bis 45). Eine
Anregung dafür, einen Wärmeaustausch zwischen dem komprimierten Kältemittel
und der gereinigten und gekühlten Luft vorzusehen, ergibt sich auch aus keiner
der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften.
Der Patentanspruch 1 und mit ihm die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 8, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 errichtet sind, haben somit Bestand.
Dr. Schnegg
Dr. Franz
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu