Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.08.2003 – 14 W (pat) 55/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 55/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 03 327
… 10.99
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 7. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster
beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. April 2002 hat die Patentabteilung 45
des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 198 03 327 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung von keramischen hochtemperaturbeständigen Werkstoffen mit einem einstellbaren thermischen Ausdehnungskoeffizienten und deren Verwendung"
in vollem Umfang aufrechterhalten.
Dem Beschluß liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 17 zugrunde, von denen
Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Verfahren zur Herstellung von keramischen hochtemperaturbeständigen Werkstoffen aus dem System MgO-Al2O3 mit einem
thermischen Ausdehnungskoeffizienten α, der im Bereich von 9 x 10-6K-1 bis 15 x 10-6K-1 liegt und dem von Platin und dessen Legierungen entspricht, dadurch gekennzeichnet, daß Abmischungen
von Komponenten, die Magnesiumoxid (MgO) mit Anteilen zwischen 30-99 Gewichtsteilen und Magnesiumaluminat (MgAl2O4)
mit Anteilen zwischen 1-70 Gewichtsteilen in jeweils verschiedenen Korngrößenverteilungen enthalten, gebrannt werden, wobei
durch die Auswahl der Abmischungen und der Korngrößenverteilung in den Abmischungen der Ausdehnungskoeffizient eingestellt
wird."
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Zur Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, die Patentansprüche 1 bis 17
seien zulässig, das Patent offenbare die Erfindung so deutlich, daß ein Fachmann
sie ausführen könne und das Verfahren nach Anspruch 1 sei gegenüber dem
durch
(1) Glastech. Ber. 58 (1985) Nr 10, Seiten 288 bis 294
belegten Stand der Technik neu und erfinderisch. In (1) seien Versuche mit Mischungen aus 15 bis 25 % Sinterspinell und 85 bis 75 % Sintermagnesia beschrieben, die damit im Bereich der 1 bis 70 Gewichtsteile Magnesiumaluminat und der
30 bis 99 Gewichtsteile Magnesiumoxid des Streitpatents lägen. Es fehlten jedoch
Angaben zu den thermischen Ausdehnungskoeffizienten für die aus den Mischungen erhaltenen Produkte. Thermische Ausdehnungskoeffizienten seien nur für die
reinen Ausgangskomponenten Spinell (Magnesiumaluminat) und Magnesiumoxid
angegeben, nicht für gebrannte Mischungen aus diesen Komponenten. Es könne
somit nach (1) auch kein Zusammenhang zwischen dem Mischungsverhältnis und
dem thermischen Ausdehnungskoeffizienten hergestellt werden. Die Einstellung eines thermischen Ausdehnungskoeffizienten von 9 x 10-6 K-1 bis 15 x 10-6 K-1
durch Auswahl der Abmischungen von Magnesiumaluminat und Magnesiumoxid
und der Korngrößenverteilung in den Abmischungen sei daher dem Fachmann
nicht nahegelegt gewesen. Somit habe Anspruch 1 und mit ihm die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 16 sowie der Verwendungsanspruch 17 Bestand.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie
trägt vor, der angefochtene Beschluß lasse jede kritische Auseinandersetzung mit
dem Einspruchsvorbringen vermissen. Die in (1) beschriebenen Mischungen aus
MgO und MgAl2O4 müssten Ausdehnungskoeffizienten aufweisen, die innerhalb der für die Einzelkomponenten angegebenen Eckwerte 7,6 und 13,5 x 10-6 K-1 liegen müssten. Zur Untermauerung ihres Vortrags verweist die Einsprechende ua
auf
(2) J.T. Bailey et al., "Magnesia-Rich MgAl2O4 Spinel Ceramics",
The American Ceramic Society Bulletin, Volume 50, (1971), Seiten 493 bis 496.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene
Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Des weiteren beantragt sie, festzustellen und mitzuteilen, inwieweit die
V…-R… Immobilien GmbH,
Wienerbergstraße in
W…
tatsächlich durch den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. April 2002, der als Einsprechende die
V…-R… GmbH,
Mommsengasse in
W…
bezeichnet, beschwert ist.
Zur Beschwerdebegründung der Einsprechenden hat sich die Patentinhaberin
nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt auch zum Erfolg, weil der erteilte Anspruch 1 jedenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes keinen
Bestand haben kann.
Die Entgegenhaltung (2) betrifft gemäß Summary die Herstellung von keramischen Werkstoffen aus dem System MgO-Al2O3 mit ausgezeichneten physikalischen und elektrischen Eigenschaften, worunter der Fachmann schon wegen der
angegebenen Sinterstufen die Hochtemperaturbeständigkeit subsummiert. In Tabelle 1 sind drei Formkörper mit den Bezeichnungen 5000, 4000 und 3000 aufgeführt, deren thermische Ausdehnungskoeffizienten bei 9,8 x 10-6 K-1, 10,5 x 10-6 K-1 und 11,4 x 10-6K-1 liegen und damit zwangsläufig dem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von Platin und irgendeiner seiner Legierungen entsprechen.
Die Zusammensetzung der Formkörper ist mit 30 Gewichtsteilen MgO/70 Gewichtsteilen MgAl2O4, 44 Gewichtsteilen MgO/56 Gewichtsteilen MgAl2O4 und 58
Gewichtsteilen MgO/42 Gewichtsteilen MgAl2O4 angegeben. Zur Herstellung sind
Ausgangsmischungen von MgO und Al2O3 unterschiedlicher Korngrößen (2,5 µm
bzw 1,6 µm, vgl S 494 1. Abs) in entsprechender Stöchiometrie eingesetzt worden. Mischungsverhältnisse und Korngrößenverteilung sind damit somit derart,
daß hierdurch der Ausdehnungskoeffizient auf einen Wert im vorgegebenen Bereich eingestellt wird.
Für den Fachmann bedarf es keines erfinderischen Zutuns, ein vergleichbares Ergebnis zu erzielen, wenn er nicht Mischungen von MgO und Al2O3, sondern Mischungen von MgO und MgAl2O4 als Ausgangskomponenten einsetzt. Er kann
durchaus erwarten, daß sich bei Anwendung von zur Herstellung von Sinterkörpern üblichen Korngrößen dieser Ausgangskomponenten thermische Ausdehnungskoeffizienten ergeben, die sich nicht grundlegend von den in (2) Fig 5 obere
Kurve wiedergegeben unterscheiden und ebenso eine kontinuierliche Abhängigkeit von der Zusammensetzung zeigen (S 496 reSp Abs 2). Eine Bestätigung dieser nicht unberechtigten Erwartung - gegebenenfalls auch ein Ausschluß von völlig ungeeigneten Korngrößen, worauf die Streitpatentschrift aber keinen Hinweis
liefert - ist mit wenigen orientierenden Versuchen möglich.
Da über den Antrag der Patentinhaberin nicht in Teilen entschieden werden kann,
müssen die Ansprüche 2 bis 17 das Schicksal des Patentanspruchs 1 teilen.
Da der Patentinhaberin mit Schreiben vom 12. Juli 2002 unter Hinweis auf den ö…
Firmenbuchauszug
FN 138 973 y des Handelsgerichtes W… vom Deutschen
Patent- und Markenamt mitgeteilt wurde, daß das Einspruchsrecht der V…-R…
GmbH im Wege der
Firmenänderung auf die V…-R… Immobilien GmbH
übergegangen ist, besteht für eine sinngemäß gleiche Feststellung und Mitteilung
im Einspruchsbeschwerdeverfahren keine Veranlassung. Ein besonderer Hinweis
an die Patentinhaberin war nicht erforderlich (BGH GRUR 2000, 792 -
Spiralbohrer);
vielmehr
konnte
nach
hinreichender Gelegenheit
der
Patentinhaberin zur Äußerung im schriftlichen Verfahren entschieden werden
(BGH GRUR 2000, 597 - Kupfer-Nickel-Legierung).
Schröder
Wagner
Harrer
Gerster
Pü