Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 07.08.2003 – 34 W (pat) 32/01

34. Senat

Verkündet am

7. August 2003

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 33 893

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2003 durch den Richter

Dr.-Ing. Barton als Vorsitzenden und die Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing.

Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dipl.-Ing. Frühauf 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des am 10. Oktober 1991 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 12. Oktober 1990 angemeldeten deutschen Patents 41 33 893 (Streitpatent), das eine Steuereinrichtung für

eine Heizeinrichtung betrifft.

Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

zweier Einsprüche mit Beschluss vom 23. Januar 2001 das Streitpatent in vollem

Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden I. Die zweite Einsprechende S… GmbH & Co. KG in H…,

hat keine Beschwerde erhoben.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Steuereinrichtung für eine Heizeinrichtung mit einem in einem Gehäuse untergebrachten Außentemperaturfühler, einem von diesem

beeinflussten Heizungsregler und einer eine Antenne samt Demodulationseinrichtung und Auswerteschaltung zur Umsetzung von

über eine drahtlose Übertragungsstrecke, zum Beispiel über einen

Langwellensender abgestrahlte, empfangene Zeitinformationen in

eine für den Heizungsregler verarbeitbare Form aufweisenden

Empfangseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Antenne (6) der Empfangseinrichtung im Gehäuse des Außentemperaturfühlers (2) oder an diesem angeordnet ist.

Drei Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen der Steuereinrichtung nach Patentanspruch 1.

Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Schriften entgegengehalten

worden.

(D1) DE 89 12 675 U1,

(D2) EP 0 062 218 A2,

(D3) DE 32 47 809 C2 und

(D4) US 4 184 159.

Die beschwerdeführende Einsprechende ist der Meinung, der Fachmann habe –

ausgehend von den Schriften D1 oder D2 – die streitpatentgemäße Steuereinrichtung unter Berücksichtigung seines vorauszusetzenden Fachwissens im Rahmen fachüblichen Handelns auffinden können.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitpatent in

vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die streitpatentgemäße Steuereinrichtung sei durch die vorstehend genannten Schriften weder vorweggenommen noch nahegelegt. Die Beurteilung der Patentfähigkeit durch die Einsprechende beruhe auf einer rückschauenden Betrachtung, die patentrechtlich unzulässig sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

A) Die Steuereinrichtung gemäss dem erteilten Anspruch 1 ist patentfähig.

1)

Die nach dem Prioritätstag des Streitpatents am 28. Februar 1991 durch

Eintragung öffentlich zugänglich gewordene DE 89 12 675 U1 (D1) zählt nicht zum

Stand der Technik. Sie ist zwar vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht, ihre Berücksichtigung muss aber außer Betracht bleiben, weil das Streitpatent die Priorität der österreichischen Voranmeldung zu Recht in Anspruch nimmt.

Die Steuereinrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 ist in dem Patentanspruch 1

der Prioritätsanmeldung mit sämtlichen gegenständlichen Merkmalen und sogar

mit derselben Wortfolge beschrieben.

2)

Die Steuereinrichtung gemäß dem erteilten Anspruch 1 ist neu. Von den in

den Schriften D2, D3 und D4 gezeigten und beschriebenen Gegenständen unterscheidet sie sich zumindest durch die im Kennzeichen beanspruchte Anordnung

der Antenne der Empfangseinrichtung.

3)

Die offensichtlich gewerblich anwendbare Steuereinrichtung gemäß dem

Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sie geht aus von einer Steuereinrichtung, bei der sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind.

Die im Zuge des Prüfungsverfahrens in die Beschreibungseinleitung des Streitpatents aufgenommene Behauptung, eine derartige Steuereinrichtung sei aus der

DE 89 12 675 U1 vorbekannt (vgl Sp 1 Z 13 ff der Patentschrift), ist – wie vorstehend dargelegt – unrichtig. Sie beruht auf einer patentrechtlich unzutreffenden

Beurteilung dieser Schrift durch die Prüfungsstelle. Die Forderung der Prüfungsstelle im einzigen Prüfungsbescheid, diese Schrift in die Beschreibungseinleitung

aufzunehmen und die Aufgabenstellung entsprechend anzupassen, war rechtsfehlerhaft. Demzufolge ist auch das in der Patentschrift als „Ziel der Erfindung“ (vgl

Sp1 Z 21 ff) formulierte technische Problem unzutreffend dargestellt.

Das objektiv zu ermittelnde technische Problem, das mit dem Streitpatent gelöst

wird, besteht in der Gewährleistung einer ausreichenden Empfangssicherheit für

die Zeitinformationssignale zur zeitabhängigen Steuerung einer Heizeinrichtung

bei einfacher Montierbarkeit der Steuereinrichtung.

Bei einer Steuereinrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1

wird dieses Problem dadurch gelöst, dass die Antenne der Empfangseinrichtung

für die Zeitinformationen im oder am Gehäuse des Außentemperaturfühlers angeordnet ist.

Durch den vorgeschlagenen Ort der Anordnung wird gegenüber der in den ursprünglich eingereichten Unterlagen erwähnten Anordnung der Antenne in der

Nähe des Heizungsreglers eine ausreichende Empfangssicherheit gewährleistet,

weil der Außentemperaturfühler in der Regel an der nördlichen Außenwand des

Gebäudes befestigt wird. Zugleich ist für die streitpatentgemäße Anordnung der

Antenne kein zusätzlicher Montageaufwand erforderlich, da die Antenne bereits

herstellerseitig im oder am Gehäuse des Außentemperaturfühlers angebracht

werden kann.

Diese Lösung war – entgegen der Ansicht der Einsprechenden – dem Fachmann

am Prioritätstag durch den aufgedeckten Stand der Technik nicht nahegelegt,

auch nicht in Verbindung mit seinem vorauszusetzenden Fachwissen.

a)

Die Schrift D2 (EP 0 062 218 A2) zeigt und beschreibt ein System zur

zeitrichtigen Steuerung von Geräten, das es gestattet, die in einer Wohn- oder

Gebäudeeinheit vorhandene Vielzahl von Geräten zeitrichtig zu steuern, ohne

dass jedes dieser Geräte jeweils die Bauelemente einer kompletten Funkuhr enthält (vgl S 2 Abs 2 von D2). Dafür ist eine sogenannte erste Baueinheit vorgesehen, die eine Antenne zum Empfang der Zeitinformation aufweist. Die Zeitinformation wird von dort in geeigneter Weise über das in der Wohn- oder Gebäudeeinheit

installierte Stromversorgungsnetz an zweite Baueinheiten übermittelt. Letztere

sind Geräte, die das Zeitsignal auswerten und an an das Stromversorgungsnetz

angeschlossenen Hausgeräten angeordnet sind. Als Beispiele solcher Hausgeräte

werden in der Schrift u.a. auch Heizungsanlagen genannt (vgl S 3 z 8 von D2).

Wie die Heizungsanlagen aufgebaut sind, lässt die Schrift D2 offen, insbesondere

die Frage, ob ihre Steuereinrichtung einen Außentemperaturfühler umfasst.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ein

Außentemperaturfühler nicht obligatorischer Bestandteil einer Steuereinrichtung

sein muss, weil eine Heizung auch nur in Abhängigkeit von der Raumtemperatur

oder von der Zeit gesteuert werden kann. Aber selbst wenn man zu Gunsten der

Einsprechenden unterstellt, dass der Fachmann einen Außentemperaturfühler bei

der Heizungsanlage nach der Schrift D2 mitliest, so konnte ihn diese Schrift aus

sich heraus auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht anregen, die

Antenne für den Empfang des Zeitsignals im oder am Gehäuse des Außentemperaturfühlers anzuordnen. Die Schrift D2 lehrt den Fachmann lediglich, die die Antenne enthaltende erste Baueinheit an einer zum Empfang des Langwellensignals

günstigen Stelle der Wohn- oder Gebäudeeinheit aufzustellen (S 3 Z 9-12) bzw sie

vorzugsweise so in der Wohn- oder Gebäudeeinheit anzuordnen, dass optimale

Empfangsbedingungen für das die Zeitinformation beinhaltende Rundfunksignal

bestehen (S 10 Abs 2). Die Schrift lässt damit zwar grundsätzlich jeden beliebigen

Aufstellungsort in oder an der Wohn- oder Gebäudeeinheit zu, vorausgesetzt es

herrschen dort hinreichend gute Empfangsbedingungen für das Zeitsignal. Ihre

Lehre weist aber hinsichtlich des Ortes für die Aufstellung der Antenne in eine andere Richtung, denn der Ort mit optimalen Empfangsbedingungen wird nach anderen technischen Kriterien bestimmt als der Ort für die Montage des Gehäuses des

Außentemperaturfühlers.

Die Auffassung der Einsprechenden, es liege im Bereich fachüblichen Handelns,

unter dem Gesichtspunkt der Minimierung des Montageaufwandes als Ort für die

Anbringung der Antenne das Gehäuse des Außentemperaturfühlers aufzufinden,

da nach der Lehre der Schrift D2 grundsätzlich jeder Ort mit ausreichendem

Empfang innerhalb und außerhalb des Gebäudes in Frage komme, hält der Senat

für eine rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung, was patentrechtlich unzulässig ist.

b) Die Gegenstände der Schriften D3 und D4 liegen vom Gegenstand des

Streitpatents weiter ab und können ihn schon deshalb nicht nahe legen. Zu Recht

hat die Einsprechende daher diese Schriften im Beschwerdeverfahren nicht mehr

aufgegriffen, so dass sich ein Eingehen darauf erübrigt. Im übrigen wird auf die

zutreffende Würdigung dieser Schriften im angefochtenen Beschluss verwiesen.

c)

Da – wie im Neuheitsvergleich dargelegt – keine der Schriften D2, D3 und

D4 das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 erwähnt, konnte auch eine Zusammenschau der Schriften dem Fachmann nicht zu der streitpatentgemäß beanspruchten Lösung führen.

Der Patentanspruch 1 hat aus den vorstehenden Erwägungen Bestand.

B)

Die Ansprüche 2 bis 4 betreffen Ausgestaltungen der Steuereinheit nach

Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit Patentanspruch 1 haben daher auch die Unteransprüche Bestand.

Dr. Barton

Dr. Schmitt

Ihsen

Frühauf

Bb