Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 10 W (pat) 34/01

10. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend das Patent 195 29 318

wegen Umschreibung

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterinnen

Püschel und Schuster

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

… EUR festgesetzt.

G r ü n d e

I

Das Patentamt hat im September 2000 den Antrag des Antragsgegners, den Mitinhaberanteil des Antragstellers zu 1. nicht auf den Antragsteller zu 2. umzuschreiben, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners

ist durch den Beschluss des Senats vom 12. Juni 2003 zurückgewiesen worden.

Mit am 24. Juli 2003 eingegangenem Schriftsatz vom 22. Juli 2003 haben die Antragsteller zu 1. und 2., die im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwälte vertreten waren, gebeten, den Streitwert festzusetzen, zu diesem Antrag jedoch keine

Ausführungen gemacht. Auf den Hinweis des Senats, dass keine konkreten Umstände vorgetragen seien, die eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents

erlauben, so dass gemäß § 8 Abs 2 BRAGO von … EUR auszugehen sein

würde, haben die Antragsteller am 7. August 2003 einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, wobei der Gebührenberechnung ein Streitwert von … EUR

zugrunde gelegt worden ist.

II

Der Gegenstandswert ist auf … EUR festzusetzen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Beschwerdeverfahren nach

§ 10 BRAGO. Der Antrag ist statthaft, denn im Beschwerdeverfahren haben auf

Seiten der Antragsteller Rechtsanwälte mitgewirkt, deren Gebühren sich nach

dem Gegenstandswert bestimmen. Der Gegenstandswert wird vom Gericht nach

billigem Ermessen bestimmt, § 8 Abs 2 BRAGO, wobei in Beschwerdeverfahren,

die den Bestand des Patents zum Gegenstand haben, die gleichen Grundsätze

gelten wie im Patentnichtigkeitsverfahren. Maßgeblich ist der gemeine Wert des

Patents bei Einlegung der Beschwerde, wofür die voraussichtlichen Erträge, Lizenzgebühren bis zum Ablauf der Schutzdauer und Schadensersatzforderungen

aus Verletzungshandlungen Anhaltspunkte sein können (vgl Schulte, PatG,

6. Aufl, § 80 Rdn 63; Busse, PatG, 5. Aufl, § 80 Rdn 41; BPatG GRUR 1987, 286).

Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht der Bestand des

Patents als solcher, sondern (nur) die Rückgängigmachung einer Umschreibung

ist, ist grundsätzlich ein entsprechend niedrigerer Wert anzusetzen.

Die Antragsteller haben auf die Nachfrage des Senats keine entsprechenden Angaben zur Wertfestsetzung gemacht; ihr Kostenfestsetzungsantrag zeigt, dass sie

von … EUR ausgehen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhalts

punkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert entsprechend den in § 8 Abs 2

BRAGO festgelegten Grundsätzen auf … EUR festzusetzen.

Schülke

Püschel

Schuster

Be