Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 19 W (pat) 27/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. August 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 44 756.6-52
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer
und
der Richter
Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 B - hat die
am 29. September 1998 eingegangene Anmeldung mit der inländischen Priorität
vom 11. Februar 1998 (Akz: 198 05 536.6) durch Beschluss vom 3. Januar 2001
mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zur Dickenmessung unter Zuhilfenahme des Absorptionsprinzips, dadurch gekennzeichnet,
dass zur Dickenmessung eines Metallbandes (1) dessen Dickenmesswert aus der Absorption eines von einem Strahler (6)
einer Dickenmesseinrichtung (5) ausgesandten und auf einen
Empfänger (7) der Dickenmesseinrichtung (5) gerichteten
Strahls (10) bei dessen Durchtritt durch das Metallband (1) errechnet wird, und dass eine Steigung der Oberfläche des Metallbandes (1) gemessen und der mit der Dickenmesseinrichtung (5) gemessene Dickenmesswert in Abhängigkeit der Steigung der Oberfläche des Metallbandes (1) korrigiert wird."
Gemäß Hilfsantrag sind im Patentanspruch 1 im Kennzeichen nach "dass zur Dickenmessung eines" die Worte "eine Dickenmesseinrichtung (5) passierenden"
eingefügt.
Es soll die Aufgabe gelöst werden, bei einer auf dem Absorptionsprinzip basierenden Dickenmessung zur Bestimmung der Dicke eines Metallbandes ein Verfahren
bzw eine Einrichtung anzugeben, das bzw die es ermöglicht, die Dicke eines Metallbandes präziser zu messen (S 1, Z 14 bis 21 der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10 vom 15. Juli 2003,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2003 mit Patentanspruch 10
vom 15. Juli 2003,
in beiden Fällen mit Beschreibungseinleitung Seiten 1 und 1a
vom 15. Juli 2003, sowie Offenlegungsschrift ab Spalte 1 Zeile 36 und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, dass das im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Verfahren zur Dickenmessung unter Zuhilfenahme des Absorptionsprinzips durch den Stand der Technik nicht nahegelegt und somit patentfähig sei. Die Einfügung im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ergebe sich für
den Fachmann aus dem Hinweis in der Beschreibung, dass bei Dickenmessgeräten, die auf dem Absorptionsprinzip basieren, es insbesondere am Bandkopf
zu Messungenauigkeiten komme.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren zur Dickenmessung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf keiner erfinderischen
Tätigkeit beruht und das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unzulässig erweitert ist.
1. Hauptantrag
Aus dem Fachlexikon "ABC Physik", Verlag Harri Deutsch, Zürich und Frankfurt
am Main, 1974 ist unter dem Stichwort "Absorption" (S 21) bekannt, dass für die
Durchlässigkeit D von Strahlungsintensität elektromagnetischer Wellen durch ein
Medium der formelmäßige Zusammenhang gilt:
D = Ie/Ia = exp[-kd] (Bouguer-Lambertsches Gesetz)
Dabei bedeuten Ia die im Medium am Ort a und Ie die nach einer Laufstrecke der
Länge d (=Schichtdicke) am Orte e im Medium vorhandene Strahlungsintensität
und k die Absorptionskonstante (S 22 li Sp Abs 3). Dem Fachmann, einem
Diplomphysiker mit Universitätsabschluss, ist dieser formelmäßige Zusammenhang, der ein Verfahren zur Dickenmessung unter Zuhilfenahme des Absorptionsprinzips beinhaltet, aus seinem Studium und entsprechenden Praktikumsversuchen bekannt. Es ergibt sich somit für ihn aufgrund seiner Fachkenntnisse, dass
er zur Dickenmessung eines Mediums, das auch ein Metallband sein kann, dessen Dickenmesswert aus der Absorption eines Strahls beim Durchtritt durch das
Medium, also das Metallband, errechnen kann. Er benötigt demnach für diese Art
von Dickenmessung eine Dickenmesseinrichtung mit einem Strahler, der einen
Strahl auf das Metallband aussendet, und auf einen Empfänger der Dickenmesseinrichtung gerichtet ist, der auf der dem Strahler abgewandten Seite des Metallbandes zur Detektion der Intensität Ie angeordnet ist.
Steht der Fachmann vor dem Problem, bei diesem bekannten Verfahren zur Dickenmessung unter Zuhilfenahme des Absorptionsprinzips die Dicke des Metallbandes sehr präzise zu messen, wird der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen daran denken, dass bei einem Metallband, das planparallele Oberflächen
besitzt, der Strahl senkrecht zur Oberfläche des Metallbandes ausgerichtet sein
muss. Andernfalls misst er eine zu große Dicke des Metallbandes. Entweder justiert der Fachmann in der Dickenmesseinrichtung die Oberfläche des Metallbandes senkrecht zum einfallenden Strahl; oder er bestimmt den Einfallswinkel des
Strahls auf die Oberfläche des Metallbandes, indem er die Steigung der Oberfläche des Metallbandes misst, und korrigiert anschließend den mit der Dickenmesseinrichtung gemessenen Dickenmesswert in Abhängigkeit von der gemessenen
Steigung der Oberfläche des Metallbandes. Hierbei hat er dann lediglich einfache
geometrische Überlegungen unter Einbeziehung der Verhältnisse in einem rechtwinkligen Dreieck durchzuführen.
Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von dem Fachlexikon "ABC Physik" aaO aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Patentanspruch 1
nach Hauptantrag angegebene Lehre zu realisieren. Man würde die Kenntnisse
und Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln
nicht zutrauen.
2. Hilfsantrag
Entgegen der Meinung der Anmelderin ist das im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag eingefügte Merkmal "dass zur Dickenmessung eines
eine Dickenmesseinrichtung (5) passierenden Metallbandes (1)" in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.
Die von der Anmelderin hierzu zitierte Stelle in der ursprünglichen Beschreibung
Seite 1 Absatz 3 macht die Aussage, dass es bei Dickenmessgeräten, die auf dem
Absorptionsprinzip basieren, insbesondere am Bandkopf zu Messungenauigkeiten
kommt. Nach Überzeugung des Senats kann der zuständige Fachmann aus dieser Formulierung nicht ableiten, dass das Metallband die Dickenmesseinrichtung
während der Dickenmessung passiert, dh dass die Dickenmessung kontinuierlich
erfolgen soll, insbesondere auch beim Einführen des Metallbandes in die Dickenmesseinrichtung, wobei das Metallband dann noch nicht exakt fixiert ist. Die Beschreibung gibt dem Fachmann keine Hinweise darauf. Denn aus dem Ort des
Metallbandes, wo die Messprobleme auftreten, kann der Fachmann nicht auf das
Herstellungsverfahren des Metallbandes in Walzgerüsten und die damit verbundenen Messprobleme bei der Bestimmung der Banddicke während des Walzens
schließen. Demnach führt die eingefügte Festlegung zu einer unzulässigen Änderung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist deshalb gegenüber dem urspünglich offenbarten unzulässig erweitert und daher nicht gewährbar.
3. Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auch die auf diesen
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 nicht gewährbar.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auch die (beim
Hauptantrag fakultativ) nebengeordneten Patentansprüche 7, 8 und die auf Patentanspruch 8 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 9 und 10
nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (vgl
BGH GRUR 1997, 120 - "Elektrisches Speicherheizgerät").
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dipl.-Ing. Groß
Be