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BPatG Beschluss vom 18.08.2003 – 19 W (pat) 12/02

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. August 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 42 38 387.0-33

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. August 2003 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Mayer

als Vorsitzender

und

der Richter Schmöger,

Dr. - Ing. Kaminski, und Dipl.-Ing. Groß 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse G 05 D des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 22. November 2001 aufgehoben und das Patent erteilt:

Bezeichnung: Querschneider für Materialbahnen mit einer

Regelungsvorrichtung für das Schnittregister.

Anmeldetag: 13. November 1992.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3, sowie drei Seiten Beschreibungseinleitung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 18. August 2003,

ferner Beschreibung ab Spalte 2, Zeile 39, und Zeichnungen

gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 05 D – hat

die am 13. November 1992 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom

22. November 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass durch den mit Eingabe vom 23. Mai 1996 eingereichten Patentanspruch 1 für Dritte nicht nachvollziehbar sei, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

18. Januar 2002.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2003 neue Unterlagen

eingereicht und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 3, sowie drei Seiten Beschreibungseinleitung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 18. August 2003, ferner Beschreibung ab Spalte 2,

Zeile 39, und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung der Gliederungsbuchstaben a) bis i):

„a) Querschneider für Materialbahnen (2), insbesondere in

Planoauslegern, für Rotationsdruckmaschinen zum Bedrucken von Materialbahnen,

b) mit einer Vorrichtung zur Regelung des Schnittregisters,

c)

in der Winkelabweichungen zwischen den Druckzylindern in einem dem Querschneider vorgelagerten Druckwerk (11) einerseits und eines angetriebenen Schneidzylinders (5) im Querschneider andererseits erfasst und

zur Regelung des Antriebs (23) des Schneidzylinders (5)

verwendet werden,

d) – wobei der Querschneider eine Zugeinrichtung (6) für

die Materialbahn (2) aufweist,

e) – der Schneidzylinder (5) und die Zugeinrichtung (6) jeweils einen eigenen Antrieb (23, 28) besitzen,

f) – jedem der beiden Antriebe (23, 28) ein eigener Regelkreis zugeordnet ist,

g) – beiden Regelkreisen ein Drehwinkelsignal (φHaupt-Ist)

als Eingangsgröße zugeführt ist, das die Winkellage der Druckzylinder beschreibt,

h) – dem Regelkreis des Antriebs (23) des Schneidzylinders (5) ein Drehwinkelsignal (φSchneid-Ist), das die

tatsächliche Drehlage des Schneidzylinders wiedergibt

und dem Regelkreis des Antriebs (28) der Zugeinrichtung (6) ein Drehwinkelsignal (φZug-Ist), das

die Drehlage einer Zugwalze (6) wiedergibt, als

Regelsignal zugeführt sind,

i) – und dem Regelkreis

für den Antrieb (28) der

Zugeinrichtung (6) zusätzlich ein drehzahlabhängiges

Differenzwinkelsignal (15) zugeführt ist zur Aufrechterhaltung der Bahnspannung abhängig von der Drehzahl der Druckzylinder.“

Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst

werden, einen Querschneider für Materialbahnen ohne mechanische Kopplung mit

den vorgeordneten Arbeitsstationen zu betreiben (S 2 Abs 1 der geltenden Beschreibung).

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass durch die im vorgelegten Patentanspruch 1 vorgenommenen Präzisierungen ein klares Patentbegehren vorliege. Sie

ist der Auffassung, die Druckmaschine nach der DE 33 18 250 A1 gebe keinen

Hinweis auf eine Zugspannungsregelung. Hier seien die einzelnen Stationen zwar

nicht mechanisch gekoppelt, jedoch sämtlich elektrisch anhand eines Frequenznormals auf dieselbe Drehzahl geregelt, so dass es wie bei einer mechanischen

Kopplung zu einem Durchhang der Materialbahn kommen könne. Der Querschneider des geltenden Patentanspruchs 1 sei daher patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,

weil der Querschneider des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit

Kenntnissen auf dem Gebiet der Steuerung und Regelung von Druckmaschinen

anzusehen.

1.

Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 3

Die Fassung der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 ist zulässig.

1.1

Zu Patentanspruch 1:

Die Merkmale a) und b) sind auf Seite 1, Zeilen 1 bis 4 der ursprünglichen Unterlagen offenbart und die in Merkmal c) angegebene Erfassung von Winkelabweichungen ist auf Seite 6, Zeile 12 bis Seite 7, Zeile 31 beschrieben. Dass der

Querschneider nach Merkmal d) eine Zugeinrichtung aufweist, ist auf Seite 4,

Zeilen 16 bis 25 angegeben. Eigene Antriebe für Schneidzylinder und Zugeinrichtung entsprechend Merkmal e) sind auf Seite 4, Zeilen 25 und 26 offenbart. Die

Zuordnung eines eigenen Regelkreises für jeden Antrieb gemäß Merkmal f)

zeigen die Figuren 2 und 3 in Verbindung mit Seite 5, Zeilen 1, 2 und Seite 6,

Zeilen 9 und 10 der ursprünglichen Beschreibung. Die Zuführung des die Winkellage der Druckzylinder beschreibenden Drehwinkelsignals (φHaupt-Ist), wie in

Merkmal g) angegeben, ist auf Seite 5, Zeilen 5 bis 7 und Seite 6, Zeilen 15 bis 17

offenbart. Auf Seite 6, Zeilen 12 bis 15 und auf Seite 5, Zeilen 4 und 5 ist in Übereinstimmung mit Merkmal h) offenbart, dass dem Regelkreis des Antriebs (23) des

Schneidzylinders (5) ein Drehwinkelsignal (φSchneid-Ist), das die tatsächliche

Drehlage des Schneidzylinders wiedergibt, und dem Regelkreis des Antriebs (28)

der Zugeinrichtung (6) ein Drehwinkelsignal (φZug-Ist), das die Drehlage einer

Zugwalze (6) wiedergibt, als Regelsignal zugeführt sind.

Den Angaben auf Seite 5, Zeilen 12 bis 21 in Verbindung mit Seite 7, Zeilen 33

bis 36 entnimmt der Fachmann in Verbindung mit dem in Figur 2 dargestellten

Regelkreis das Merkmal i) nämlich, dass dem Regelkreis für den Antrieb (28) der

Zugeinrichtung (6) zusätzlich ein drehzahlabhängiges Differenzwinkelsignal (15)

zugeführt ist zur Aufrechterhaltung der Bahnspannung abhängig von der Drehzahl

der Druckzylinder.

Zu Patentanspruch 2:

1.2 Der Patentanspruch 2 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 6 in

Verbindung mit Seite 7, Zeilen 2 bis 6 der ursprünglichen Unterlagen.

Zu Patentanspruch 3:

1.3 Die Offenbarung des Patentanspruchs 3 ergibt sich aus Seite 3, Zeilen 6 bis 14 in

Verbindung mit Seite 6, Zeile 31 bis Seite 7, Zeile 1.

2.

Neuheit

Der Querschneider des Patentanspruchs 1 ist neu.

Die DE 33 18 250 A1 zeigt in Figur 3 eine Rotationsdruckmaschine zum Bedrucken von Materialbahnen bei der in teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal e)

die einzelnen Stationen (3 bis 10) jeweils einen eigenen Antrieb (22 bis 28) besitzen (S 5 Abs 1) und – teilweise übereinstimmend mit dem Merkmal f) – jedem

der Antriebe (22 bis 28) ein eigener Regelkreis zugeordnet ist (S 6 Abs 1). In teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal g) wird allen Regelkreisen ein Signal

zugeführt, das die Solldrehzahl für alle Antriebe beschreibt (S 5 Abs 3). Weiterhin

ist – teilweise mit dem Merkmal h) übereinstimmend – bekannt, dass jedem Regelkreis des Antriebs (22 bis 28) einer Station (3 bis 10) ein Regelsignal (vom

Drehimpulsgeber 36 bis 42) zugeführt ist, das die tatsächliche Drehzahl des Antriebs wiedergibt (S 5 Abs 4). Ein drehzahlabhängiges Signal zur Aufrechterhaltung der Bahnspannung – wie in Merkmal i) des Patentanspruchs 1 angegeben –

ist in der DE 33 18 250 A1 nicht angesprochen.

Die von der Anmelderin in das Verfahren eingeführte US 5 361 960 bleibt als

nachveröffentlichte Druckschrift außer Betracht und die übrigen Entgegenhaltungen wurden in der mündlichen Verhandlung weder von der Anmelderin noch vom

Senat aufgegriffen. Sie gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der

Technik nicht hinaus und bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf

sie nicht eingegangen zu werden braucht.

3.

Erfinderische Tätigkeit

Der Querschneider des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Ausgehend von einem Querschneider mit mechanischer Kopplung mit einer vorgelagerten Station, wie ihn die Anmelderin gemäß der in der Beschreibungseinleitung Seite 2, Absatz 1 angegebenen Aufgabe als bekannt voraussetzt, stellt sich die Aufgabe, einen Querschneider für Materialbahnen ohne mechanische Kopplung mit den vorgeordneten Arbeitsstationen zu betreiben und dabei die

Bahnspannung zu regeln, in der Praxis für den Fachmann von selbst. Denn bei

einem, auf dem Gleichlauf aller Zylinder beruhenden Querschneider kann es zu

einem Durchhängen der Materialbahn kommen.

Ob es für den Fachmann in Kenntnis der DE 33 18 250 A1 naheliegt, einen Querschneider mit mechanischer Kopplung mit der vorgeordneten Arbeitsstation so

auszugestalten, dass der Schneidzylinder und die Zugeinrichtung entsprechend

dem Drehwinkelsignal (φHaupt-Ist) des vorgelagerten Druckwerks geregelt werden (Merkmale e) bis h)), mag dahingestellt bleiben. Denn die DE 33 18 250 A1

gibt dem Fachmann keinen Hinweis, dem Regelkreis für den Antrieb der Zugeinrichtung zusätzlich ein drehzahlabhängiges Differenzwinkelsignal zuzuführen zur

Aufrechterhaltung der Bahnspannung abhängig von der Drehzahl der Druckzylinder (Merkmal i)).

4.

Übrige Unterlagen

Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Querschneiders gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem

Hauptanspruch gewährbar.

5.

Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Für eine Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr sah der Senat

keinen Anlass.

Dr. Mayer

Schmöger

Dr. Kaminski

Dipl.-Ing. Groß

Be