Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.08.2003 – 2 ZA (pat) 31/03
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(zu 2 Ni 33/03 (EU)) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache 10.99
betreffend das europäische Patent 0 711 901
(DE 595 01 983)
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 33/03 (EU)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Gutermuth
und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 33/03 (EU) gewährt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 33/03 (EU) ist
gemäß § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG begründet, da kein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan ist.
Der Antragsgegner I hat sich nicht geäußert.
Die Antragsgegnerin II hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, es führe zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für sie, wenn die Antragstellerin auf
dem billigen Wege der Akteneinsicht Kenntnis von den einschlägigen Druckschriften und der Argumentationslinie der Nichtigkeitsklägerin erfahre, während diese
erhebliche Kosten für das europäische Einspruchsverfahren, Recherchen und die
Nichtigkeitsklage habe aufwenden müssen.
Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass der Patentinhaber eine Reihe ihrer Kunden auf eine angebliche Patentverletzung hingewiesen habe. Sie hat einen
Schriftwechsel mit dem anwaltlichen Vertreters des Patentinhabers vorgelegt, auf
dessen Inhalt Bezug genommen wird (Schreiben vom 26. Mai 2003 bzw 2. Juni 2003).
Die von der Antragsgegnerin II vorgebrachten Gründe vermögen die Annahme eines schutzwürdigen Interesses im Sinne des § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG nicht zu
rechtfertigen. Zwar ist anerkannt, dass nicht nur der Patentinhaber, sondern auch
der Nichtigkeitskläger sich grundsätzlich auf ein derartiges Interesse berufen kann
(Busse, PatG 5. Aufl, § 99 / Rdnr 37). Für ein schutzwürdiges Interesse im Sinne
des § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG ist aber nicht ausreichend, dass sich die Akteneinsicht allgemein auf den Wettbewerb auswirken kann oder dass die Akten öffentlich
zugängliche Unterlagen enthalten, die nicht leicht aufzuspüren waren (BPatG vom
7. März 1994, Aktenzeichen 3 ZA (pat) 6/94 - Busse aaO Rdnr 39).
Meinhardt
Gutermuth
Harrer
Be