Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.08.2003 – 30 W (pat) 77/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 77/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 398 26 896
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Es wird die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom
23. Juni 2003 angeordnet.
G r ü n d e :
Die Anordnung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchstabe a
VwZG. Die gewöhnliche Zustellung an den Markeninhaber kann nicht durchgeführt
werden, da dessen derzeitige Adresse nicht zu ermitteln ist. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass ein Zustellungsversuch an den Beteiligten unter
dessen letzter, bekannter Anschrift erfolglos bleiben wird (vgl Engelhardt, VwZG,
4. Aufl, § 15 Anm 2a).
Der Inhaber der angegriffenen Marke hatte zuletzt die Anschrift B… in
H… . Eine anwaltliche Vertretung bestand zu keinem Zeitpunkt.
Bereits die Zustellung der Beschwerdeeinlegung vom 23. August 2001 und der
Beschwerdebegründung vom 18. September 2001 der Widersprechenden war
öffentlich erfolgt, nachdem auf Anfrage des Gerichts vom 10. Mai 2002 von der
Freien und Hansestadt Hamburg geantwortet worden war, die Person des Markeninhabers sei im Melderegister ohne Angabe des Geburtsdatums nicht zu ermitteln und eine Ermittlung über die Auskunft der Telekom AG erfolglos geblieben
war.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Fa