Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 27.08.2003 – 26 W (pat) 140/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 140/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 11 771 10.99

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. November 1999 und vom

26. Juni 2001 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 22. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 39 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2

verneint und den Widerspruch aus der Marke 2 008 997 zurückgewiesen.

Die Erinnerung der Widersprechenden wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2001

zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsichtlich der Zurückweisung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Auf Antrag der Widersprechenden war die Wirkungslosigkeit der angefochtenen

Entscheidung auszusprechen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1

und 4 MarkenG.

Albert

Eder

Reker

Bb