Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.08.2003 – 26 W (pat) 140/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 140/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 11 771 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. November 1999 und vom
26. Juni 2001 sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 22. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 39 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2
verneint und den Widerspruch aus der Marke 2 008 997 zurückgewiesen.
Die Erinnerung der Widersprechenden wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2001
zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og
Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsichtlich der Zurückweisung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Auf Antrag der Widersprechenden war die Wirkungslosigkeit der angefochtenen
Entscheidung auszusprechen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1
und 4 MarkenG.
Albert
Eder
Reker
Bb