Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.08.2003 – 6 W (pat) 63/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. August 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 56 695.2-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kowalski, sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.

Schneider 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die am 15. November 2000 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Wassertank, insbesondere für Fahrzeuge“

hat die Prüfungsstelle für Klasse E 03 B des Deutschen Patent- und Markenamts

mit Beschluss vom 17. Mai 2002 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des am

9.1.2002 eingegangenen Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 neue Ansprüche 1 bis 3 und neue Beschreibungsseiten

1 und 2 vorgelegt.

Der – wie angekündigt – zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene und nicht

vertretene Anmelder hat schriftlich beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 10. Oktober 2002,

Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 10. Oktober 2002,

Beschreibung Seiten 3 bis 5, eingegangen am 9. Januar 2002,

Figuren 1 und 2a bis 2c, eingegangen am 15. November 2000,

Figur 3a bis 3c, eingegangen am 9. Januar 2002.

Der Patentanspruch 1 lautet.

„Wassertank, insbesondere für Fahrzeuge, mit einem Frischwasser

aufnehmenden flexiblen Behälter (3a) und einem weiteren, unmittelbar an dem Frischwasserbehälter angrenzenden flexiblen Behälter

(4a) für die Aufnahme von aus dem Frischwasserbehälter (3a) entnommenem, verbrauchtem Wasser, die beiden flexiblen Behälter

(3a, 4a) im vollständig gefüllten Zustand jeweils einen Quader entsprechend dem Innenraum eines die Behälter aufnehmenden Stützbehälters (1a) bilden und innerhalb des Stützbehälters (1a) unter

entsprechender Aufweitung des jeweils anderen Behälters zusammenlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die flexiblen Behälter

(3a, 4a) unter Zusammenführung einander diagonal gegenüberliegenden Kanten des Quaders zusammenlegbar sind, wobei eine der

beiden Kanten in einer Ecke des Innenraums des Stützbehälters (1a)

angeordnet bleibt.“

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Akte verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

Im Erteilungsbeschwerdeverfahren liegt der Sinn einer vom Senat als sachdienlich

anberaumten mündlichen Verhandlung vor allem darin, den Anmelder auf vorhandene Mängel und Unklarheiten in den geltenden Unterlagen hinweisen und ihm

Gelegenheit zu geben, erteilungsfähige Unterlagen vorzulegen und seine Anträge

dem Ergebnis der Erörterung anzupassen.

Verzichtet ein Anmelder gemäß vorheriger Ankündigung auf das Erscheinen in der

mündlichen Verhandlung, so begibt er sich freiwillig der Möglichkeit, zusätzlich

mündlich rechtliches Gehör zu erhalten. Erweisen sich die geltenden Unterlagen

als mängelbehaftet, wobei die Prüfung unter sämtlichen patentrechtlichen Aspekten des Falles, auch soweit sie bisher nicht Gegenstand des schriftlichen Vorbringens waren, zu erfolgen hat, ist die Beschwerde im Verhandlungstermin zurückzuweisen.

Dies ist hier der Fall, da mängelfreie und damit erteilungsreife Unterlagen nicht

vorgelegen haben. Denn der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert.

Im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 ist angegeben,

dass die flexiblen Behälter (3a, 4a) unter Zusammenführung einander diagonal gegenüberliegender Kanten des Quaders zusammenlegbar sind, wobei eine der beiden Kanten in einer Ecke des Innenraums des Stützbehälters (1a) angeordnet bleibt.

Eine solche Ausgestaltung soll sich gemäß den Ausführungen des Anmelders in

seiner Erwiderung auf den Erstbescheid vom 8.1.2002 (vgl. Seite 1, Abs. 2) aus

dem in Fig. 3 der Anmeldungsunterlagen gezeigten Ausführungsbeispiel ergeben.

Dieses Ausführungsbeispiel zeigt in Fig. 3b zwar eine im Wesentlichen diagonal

verlaufende Trennwand zwischen den beiden Behältern 3a und 4a, in den gesamten Anmeldungsunterlagen ist dazu jedoch weder ausgeführt, dass die

Trennwand diagonal verlaufen soll, noch, dass das Zusammenfalten der beiden

flexiblen Behälter 3a und 4a in der nun beanspruchten Art und Weise erfolgen soll.

Es heißt bezüglich der Trennwand lediglich, dass die unmittelbar aneinandergrenzenden Wände der flexiblen Behälter 3a, 4a unregelmäßig gewölbt oder gefaltet

sind (vgl. insbes. Seite 6, Abs. 2, letzter Satz).

Es ist zwar unstrittig, dass Anspruchsmerkmale auch in einer Zeichnung offenbart

sein können. Bei lediglich gezeichneten Merkmalen, die also – wie im hier vorliegenden Fall - weder in der Beschreibung noch in den Ansprüchen erwähnt sind, ist

aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die bloße zeichnerische Darstellung dem

zuständigen Fachmann eine erkennbare und ausführbare Lehre vermittelt. Dabei

kommt es darauf an, ob das fragliche Merkmal z.B. in den Zeichnungen besonders

herausgestellt ist, ob ihm eine eigene Figur gewidmet ist oder ob es lediglich beiläufig in der Darstellung des Gesamtgegenstandes enthalten ist und deshalb der

Fachmann den relevanten Sinn nicht oder erst mit dem Wissen aus der neuen

Erfindung in rückschauender Betrachtungsweise begreifen kann.

Einen Fall dieser letztgenannten Art stellen die Figuren 3a bis 3c der vorliegenden

Anmeldung dar. Selbst wenn der Fachmann erkennen würde, dass die linke obere

Ecke des Behälters 4a gemäß Figur 3a im Laufe der Zeit über die in Figur 3b gezeigte Mittelstellung in die untere rechte Ecke in Figur 3c wandert, würde er auch

erkennen, dass bei diesem Vorgang nicht nur – wie beansprucht - die linke untere

Ecke des Behälters 3a in ihrer ursprünglichen Ecke verbleibt, sondern dass zusätzlich auch die beiden übrigen Ecken rechts oben und links unten in ihrer ursprünglichen Position verbleiben. Hierzu ist aber weder aus dem geltenden Anspruch 1 noch aus den Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit etwas zu entnehmen.

Vielmehr umfasst der geltende Anspruch 1 auch eine Lösung, bei der lediglich

eine einzige Ecke in ihrer ursprünglichen Position verbleibt, während alle übrigen

Ecken ihre Position verändern, so dass z. B. drei der vier Ecken des Behälters 3a

vollständig in einer Ecke zusammengeführt werden könnten. Eine solche durch

den geltenden Anspruch 1 mit umfasste Lösung kann der Fachmann aber selbst

bei wohlwollender Betrachtung und Auslegung der Figuren 3a bis 3c dort nicht

entnehmen.

Da somit der geltende Anspruch 1 eine Ausgestaltung umfasst, welche in den Ursprungsunterlagen nicht offenbart ist, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert.

Da somit eine Patenterteilung im beantragten Umfang mit den vorliegenden Unterlagen nicht möglich war, musste die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Kowalski

Heyne

Riegler

Schneider

Cl