Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.09.2003 – 6 W (pat) 9/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 9/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 19 074.6-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kowalski, sowie
der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Sperling und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die am 13. Mai 1996 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Schraubendruckfeder“
hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts
mit Beschluss vom 3. September 2001 aus den Gründen des Bescheides vom
7. Januar 1999 zurückgewiesen.
Dem Zurückweisungsbeschluss lagen die ursprünglichern Ansprüche 1 bis 10
zugrunde. Der nach wie vor geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Schraubendruckfeder mit
progressiver Kennlinie,
dadurch
gekennzeichnet, daß sie aus einem Stab (1) geformt ist, der einen
runden Querschnitt aufweist, welcher
in einen viereckigen
Querschnitt übergeht und die Zahl der Windungen mit viereckigem
Querschnitt so bemessen ist, daß der Arbeitsbereich der Feder einen
wesentlichen Teil der Flachfederwindungen mit einschließt.“
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde
im Wesentlichen damit
begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE
43 21 337 A1 nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt,
das nachgesuchte Patent zu erteilen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 hat die Anmelderin
ihren Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und ohne weitere
Stellungnahme in der Sache um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses
im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass das Deutsche Patent- und Markenamt
die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich daher
die Ausführungen des dem Beschluss zugrundeliegenden Bescheids, der unter
ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Verneinung der
Neuheit in bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Unfang zu
eigen.
Da sich die Anmelderin in der Sache nicht geäußert hat, ist auch nicht ersichtlich,
in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht sie den angefochtenen
Beschluss für fehlerhaft hält.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Kowalski
Heyne
Sperling
Schneider
Cl