Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.09.2003 – 6 W (pat) 9/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 9/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 19 074.6-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kowalski, sowie

der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Sperling und Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die am 13. Mai 1996 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Schraubendruckfeder“

hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts

mit Beschluss vom 3. September 2001 aus den Gründen des Bescheides vom

7. Januar 1999 zurückgewiesen.

Dem Zurückweisungsbeschluss lagen die ursprünglichern Ansprüche 1 bis 10

zugrunde. Der nach wie vor geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Schraubendruckfeder mit

progressiver Kennlinie,

dadurch

gekennzeichnet, daß sie aus einem Stab (1) geformt ist, der einen

runden Querschnitt aufweist, welcher

in einen viereckigen

Querschnitt übergeht und die Zahl der Windungen mit viereckigem

Querschnitt so bemessen ist, daß der Arbeitsbereich der Feder einen

wesentlichen Teil der Flachfederwindungen mit einschließt.“

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde

im Wesentlichen damit

begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE

43 21 337 A1 nicht mehr neu sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt,

das nachgesuchte Patent zu erteilen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 hat die Anmelderin

ihren Antrag auf

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und ohne weitere

Stellungnahme in der Sache um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses

im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass das Deutsche Patent- und Markenamt

die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich daher

die Ausführungen des dem Beschluss zugrundeliegenden Bescheids, der unter

ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Verneinung der

Neuheit in bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Unfang zu

eigen.

Da sich die Anmelderin in der Sache nicht geäußert hat, ist auch nicht ersichtlich,

in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht sie den angefochtenen

Beschluss für fehlerhaft hält.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Kowalski

Heyne

Sperling

Schneider

Cl