Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.09.2003 – 17 W (pat) 30/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 08 869
… 6.70
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. September 2003 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys.
Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Erteilung des vorliegenden Patents 196 08 869 mit der Bezeichnung
"Bediensystem, insbesondere für Komponenten in einem Kraftfahrzeug"
wurden drei Einsprüche erhoben.
Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
der Einsprüche mit Beschluss vom 14. November 2000 das Patent widerrufen. In
der Begründung ist ausgeführt, dass es keiner erfinderischen Leistung des Fachmanns bedurfte, um zu dem Bediensystem nach dem Patentanspruch 1 zu gelangen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent auf der Grundlage von Ansprüchen in drei
verschiedenen Fassungen:
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag lautet:
"Bediensystem, insbesondere für Komponenten in einem Kraftfahrzeug, umfassend eine Sprachbedieneinrichtung (2) und genau ein manuelles Betätigungsmittel (4), wobei dem manuellen
Betätigungsmittel (4) durch die Sprachbedieneinrichtung (2) verschiedene Bedienfunktionen zugewiesen werden,
d a d u r ch g e k e n n z e i c h n e t,
daß das manuelle Betätigungsmittel (4) über mehrere Verstellfreiheitsgrade (x, y, z) verfügt, wobei nach der mittels eines
Sprachbefehls erfolgten Zuweisung einer Bedienfunktion nur die
für die Bedienfunktion relevanten Verstellfreiheitsgrade (x, y, z)
an dem manuellen Betätigungsmittel (4) durch die Sprachbedieneinrichtung eingestellt werden,
wobei das manuelle Betätigungsmittel über mehrere Arten einer
haptischen Rückmeldung an den Benutzer verfügt, wobei die
Arten der haptischen Rückmeldung in Abhängigkeit von der zugewiesenen Bedienfunktion einstellbar sind, und
wobei alle für eine zugewiesene Bedienfunktion nicht relevanten
Verstellfreiheitsgrade der Arten der haptischen Rückmeldung für
das manuelle Betätigungsmittel gesperrt sind."
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag I lautet:
"Bediensystem, insbesondere für Komponenten in einem Kraftfahrzeug, umfassend eine Sprachbedieneinrichtung (2) und genau ein manuelles Betätigungsmittel (4), wobei dem manuellen
Betätigungsmittel (4) durch die Sprachbedieneinrichtung (2) verschiedene Bedienfunktionen zugewiesen werden,
d a d u r ch g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das manuelle Betätigungsmittel (4) über mehrere Verstellfreiheitsgrade (x, y, z) verfügt, wobei nach der mittels eines
Sprachbefehls erfolgten Zuweisung einer Bedienfunktion nur die
für die Bedienfunktion relevanten Verstellfreizeitgrade (x, y, z) an
dem manuellen Betätigungsmittel (4) durch die Sprachbedieneinrichtung eingestellt werden,
wobei das manuelle Betätigungsmittel über mehrere Arten einer
haptischen Rückmeldung an den Benutzer verfügt, wobei die
Arten der haptischen Rückmeldung in Abhängigkeit von der zugewiesenen Bedienfunktion einstellbar sind, und
wobei alle für eine zugewiesene Bedienfunktion nicht relevanten
Verstellfreiheitsgrade und Arten der haptischen Rückmeldung für
das manuelle Betätigungsmittel durch elektromagnetische
und/oder elektromechanische Vorrichtungen gesperrt sind."
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag II lautet:
"Bediensystem, insbesondere für Komponenten in einem Kraftfahrzeug, umfassend eine Sprachbedieneinrichtung (2) und genau
ein manuelles Betätigungsmittel (4), wobei dem manuellen Betätigungsmittel (4) durch die Sprachbedieneinrichtung (2) verschiedene Bedienfunktionen zugewiesen werden,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das manuelle Betätigungsmittel (4) über mehrere Verstellfreiheitsgrade (x, y, z) verfügt, wobei nach der mittels eines Sprachbefehls erfolgten Zuweisung einer Bedienfunktion nur die für die
Bedienfunktion relevanten Verstellfreiheitsgrade (x, y, z) an dem
manuellen Betätigungsmittel (4) durch die Sprachbedieneinrichtung eingestellt werden,
wobei das manuelle Betätigungsmittel über mehrere Arten einer
haptischen Rückmeldung an den Benutzer verfügt, wobei die Art
der haptischen Rückmeldung in Abhängigkeit von der zugewiesenen Bedienfunktion einstellbar sind,
wobei alle für eine zugewiesene Bedienfunktion nicht relevanten
Verstellfreiheitsgrade und Arten der haptischen Rückmeldung für
das manuelle Betätigungsmittel gesperrt sind, und
wobei die Einstellung der Verstellfreiheitsgrade durch ein zu bedienendes Geräte (7) mittels bestimmter Signale über die Sprachbedieneinrichtung (2) veränderbar ist."
Die Patentinhaberin vertritt die Ansicht, dass das beanspruchte Bediensystem gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Aus der EP 0 686 525 A1 sei es zwar bekannt, einem
manuellen Betätigungsmittel durch eine Sprachbedieneinrichtung verschiedene
Bedienfunktionen zuzuweisen. Das dort gezeigte Betätigungsmittel verfüge aber
weder über mehrere Verstellfreiheitsgrade, noch würden einzelne Verstellfreiheitsgrade entsprechend der Bedienfunktion gesperrt. Eine solche Ausgestaltung
des Betätigungsmittels sei auch durch die DE 42 05 875 A1 nicht nahegelegt,
denn diese beschreibe lediglich einen Drehsteller, bei dem die haptische Rückmeldung veränderbar sei. In der Fassung nach dem Hilfsantrag I sei präzisiert,
dass die Verstellfreiheitsgrade des Betätigungsmittels durch elektromagnetische
und/oder elektromechanische Vorrichtungen gesperrt würden. In der Fassung
nach dem Hilfsantrag II sei als weiteres nicht nahegelegtes Merkmal ergänzt, dass
die Einstellung der Verstellfreiheitsgrade durch das zu bedienende Gerät veränderbar sei.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und das angegriffene Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
mit "Hauptantrag" bezeichnete Patentansprüche 1 bis 3,
hilfsweise mit "Hilfsantrag I" bezeichnete Patentansprüche 1 und 2,
weiter hilfsweise mit "Hilfsantrag II" bezeichnete Patentansprüche 1
bis 3, allesamt überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
2. September 2003,
sowie jeweils Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1
und 2 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechenden stellen den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, dass der Fachmann die in der EP 0686 525 A1 als
Betätigungsmittel genannte Multifunktionseinrichtung durchaus so verstehe, dass
diese über verschiedene Verstellfreiheitsgrade verfüge. Diese Freiheitsgrade
könnten deaktiviert, also gesperrt werden. Für den Fachmann sei es dabei naheliegend, die Deaktivierung durch elektromagnetische oder elektromechanische
Mittel vorzunehmen, wie bspw ein Relais. Das in der Fassung nach dem Hilfsantrag I ergänzte Merkmal, dass die Einstellung der Freiheitsgrade durch das zu bedienende Gerät veränderbar sei, sei dem Fachmann durch die Ausführungen im
letzten Absatz der Spalte 3 der DE 42 05 875 A1 nahegelegt.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patents auch unter
Zugrundelegung der verteidigten Anspruchsfassungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
Zum Hauptantrag:
Der Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein Bediensystem, das insbesondere für
die Bedienung von Komponenten in einem Kraftfahrzeug verwendet werden soll.
Es besteht aus einer Sprachbedieneinrichtung und genau einem manuellen Betätigungsmittel. Diesem Betätigungsmittel werden durch die Sprachbedieneinrichtung verschiedene Bedienfunktionen zugewiesen.
Ein Bediensystem dieser Art, nämlich eine Multifunktionseinrichtung zur Betätigung unterschiedlicher Stellglieder in einem Kraftfahrzeug, ist in der vorveröffentlichten EP 0 686 525 A1 beschrieben. In der Einleitung dieser Druckschrift ist ausgeführt, dass durch die Zunahme der Stellglieder insbesondere in Kraftfahrzeugen
die Vielfalt der zu betätigenden Bedienelemente immer größer wird. Manuell betätigbare Multifunktionselemente könnten aus Gründen der Übersichtlichkeit nur
eine bedingte Anzahl von Auswahlfunktionen übernehmen (vgl S 2, Z 3 bis 8). Zur
Abhilfe schlägt diese Druckschrift ein Bediensystem vor, das aus einer Sprachbedieneinrichtung (Mittel zur sprachgesteuerten Betätigung) und einem manuellen
Betätigungsmittel (Mittel zur manuellen Betätigung) besteht. Mit der Sprachbedieneinrichtung wird dem einen manuellen Betätigungsmittel wahlweise die Funktion der Betätigung bspw des Fensterhebers, des Außenspiegels oder des Radios
zugewiesen (vgl Anspruch 1 und S 2, Z 27 bis 32).
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass die bekannte Multifunktionseinrichtung die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten Merkmale nicht
nahe lege. Einen erheblichen Unterschied sieht sie in der Art des manuellen Betätigungsmittels. Die bekannte Druckschrift zeige in den Figuren 2a bis 3 lediglich
Druckschalter, die nur einen Freiheitsgrad aufwiesen, während nach dem Anspruch manuelle Betätigungsmittel mit mehreren Verstellfreiheitsgraden (x, y, z)
vorzusehen seien. Auch würden bei der bekannten Einrichtung die für die Bedienfunktion relevanten Freiheitsgrade nicht in Abhängigkeit von der zugewiesenen Bedienfunktion eingestellt.
Der Patentinhaberin ist insoweit zu folgen, als dass die in der EP 0 686 525 A1
genannten Mittel zur manuellen Betätigung den Ausführungsbeispielen und dem
Anspruch 7 nach Druckschalter sein können.
Eine derart enge Auslegung des im Anspruch 1 der EP 0 686 525 A1 verwendeten
Begriffs "Mittel zur manuellen Betätigung" entspricht aber nicht dem Verständnis
des Fachmanns, eines auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik tätigen Elektronikingenieurs. Diesem Fachmann ist geläufig, dass insbesondere in Kraftfahrzeugen, angepasst an den Verwendungszweck, Betätigungsmittel zum Einsatz kommen, die über mehrere Verstellfreiheitsgrade verfügen, wie Schaltwippen oder
mehrdimensionale Schaltelemente zur Spiegeleinstellung. Die Figur 3 der
EP 0 686 525 A1 zeigt aus vier Druckschaltern bestehendes Betätigungsmittel mit
mehreren Verstellfreiheitsgraden, mit dem die Bewegungsrichtungen (oben, unten,
links, rechts) des Außenspiegels gesteuert werden. Der Fachmann wird dabei davon ausgehen, dass dieses Betätigungsmittel nicht nur aus einzelnen Druckschaltern bestehen kann, sondern die einzelnen Schalter auch mechanisch zu
einem mehrdimensionalen Betätigungsmittel zusammengefasst sein können. Eine
solche Zusammenfassung ergibt isch auch aus S 2, Z 4 bis 8. Dort sind joystickähnliche Elemente oder Dreh-Schaltelemente, also zweifelsfrei Betätigungsmittel
mit mehreren Verstellfreiheitsgraden als manuell betätigbare Multeunktionselemente erwähnt.
Auch dem Argument, dass die bekannte Multifunktionseinrichtung keine Einstellung der für die Bedienfunktion relevanten Freiheitsgrade lehre, ist nicht zu folgen.
Aus Seite 3, Z 24 bis 27 iVm Figur 3 ist entnehmbar, dass bei dem Ausführungsbeispiel mit vier Druckschaltern zwei Druckschalter deaktiviert werden, wenn dem
manuellen Betätigungsmittel per Spracheingabe nicht die Funktion der Einstellung
des Außenspiegels zugewiesen ist, sondern eine Funktion, bei der nur zwei
Druckschalter benötigt werden, bspw die eines Fensterhebers (vgl Figur 2a). Aus
der EP 0 686 525 A1 war sonach auch die Einstellung der Verstellfreiheitsgrade
des manuellen Betätigungsmittels in Abhängigkeit von der per Sprachbedieneinrichtung zugewiesenen Funktion bekannt.
In Hinsicht auf das im Anspruch 1 zuletzt genannte Teilmerkmal, dass alle für eine
Bedienfunktion nicht relevanten Verstellfreiheitsgrade gesperrt werden, ist der
Auffassung der Einsprechenden beizutreten, dass eine solche Sperrung gleichbedeutend ist mit der auf S 3, Z 24 bis 27 genannten Deaktivierung der Verstellfreiheitsgrade. Denn der Fachmann versteht in dem gegebenen Zusammenhang eine
Deaktivierung als eine Sperrung im allgemeinen Sinne, unabhängig davon, wie sie
bewirkt wird.
Es bedurfte auch keiner erfinderischen Tätigkeit, bei der aus der EP 0 686 525 A1
bekannten Multifunktionseinrichtung zur Bedienung einer Vielzahl von verschiedenen Funktionen das Betätigungsmittel so auszugestalten, dass es über mehrere
Arten der haptischen (fühlbaren) Rückmeldung verfügt, die in Abhängigkeit von
der zugewiesenen Bedienfunktion einstellbar und sogar sperrbar sind.
Bei der Auswahl eines geeigneten Betätigungsmittels für die bekannte Multifunktionseinrichtung sah es der Fachmann zunächst als unumgänglich an, dass dieses
Mittel in der Lage sind, alle gewünschten Bedienfunktionen in technischer Hinsicht
auszuführen. Aus der gestellten Aufgabe, ein Bediensystem zur Bedienung einer
Vielzahl von verschiedenen Funktionen hinsichtlich seiner ergonomischen Eigenschaften zu verbessern (vgl Sp 1, Z 55 bis 57 der Patentschrift), dh den menschlichen Bedürfnissen anzupassen, ergab sich darüber hinaus, dass nur solche Betätigungsmittel als geeignet anzusehen waren, die in ihrem Bedienverhalten dem
jeweils gewohnten Umfeld entsprachen. Diese Anforderung wird der Fachmann
insbesondere bei einem Einsatz des Bediensystems in Kraftfahrzeugen beachten.
Denn hier ist davon auszugehen, dass als Bediener ein Personenkreis anzusehen
ist, der ein bestimmtes Verhalten, dh eine bestimmte haptische Rückmeldung der
Betätigungsmittel voraussetzt. Ein Abweichen von diesem gewohnten Verhalten
kann möglicherweise zu Fehlbedienungen führen, die im Straßenverkehr aufgrund
der Unfallgefahr unbedingt zu vermeiden sind.
Ein Betätigungsmittel, das beide Anforderungen erfüllte, konnte der Fachmann in
der DE 42 05 875 A1 erkennen. Das dort beschriebene Betätigungsmittel ist in
seiner haptischen Rückmeldung frei veränderbar und kann daher in Abhängigkeit
von der zugewiesenen Bedienfunktion das gewohnte Verhalten des Betätigungsmittels ausüben. In Sp 1, Z 23 bis 26 und Z 40 bis 43 ist beispielhaft erwähnt, dass
fallweise eine Raste, ein Rückstellmoment oder ein Anschlag nachgebildet werden
kann, also sogar eine mechanische Sperrung des Betätigungsmittels.
Das Bediensystem nach dem Anspruch 1 beruht sonach nicht auf erfinderischer
Tätigkeit. Dem Hauptantrag der Patentinhaberin ist daher nicht zu folgen.
Zum Hilfsantrag I:
Der Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag dadurch, dass er die Mittel, mit denen die Sperrung der nicht relevanten Verstellfreiheitsgrade und der Arten der haptischen
Rückmeldung bewirkt wird, als elektromagnetische und/oder elektromechanische
Vorrichtungen spezifiziert.
Die Einsprechenden vertreten hierzu die Ansicht, dass eine Sperrung durch solche
Vorrichtungen im Bereich des fachmännischen Handelns liege. Eine solche Deaktivierung nehme der Fachmann bspw durch eine Unterbrechung der entsprechenden Leitungen für die nicht verwendeten Freiheitsgrade mittels eines Relais, also
auf elektromagnetische und/oder elektromechanische Weise vor. Dieser Auffassung ist beizutreten. Demnach kann diese Ergänzung die Patentfähigkeit nicht
begründen.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag I hat daher ebenfalls
keinen Bestand.
Zum Hilfsantrag II:
Der Patentanspruch 1 gemäß dem zweiten Hilfsantrag unterscheidet sich vom
Anspruch 1 nach dem Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal, dass die Einstellung der Freiheitsgrade des Betätigungsmittels durch das zu bedienende Gerät
veränderbar ist.
Eine solche Ausgestaltung des Bediensystems ist durch die Ausführungen in der
DE 42 05 875 A1 nahegelegt. Auf Sp 1, Z 59 bis 65 wird erläutert, dass die haptische Rückmeldung eines Betätigungsmittels anpassbar ist an die Situation des zu
bedienenden Geräts. Dies schließt nicht nur ein, dass, wie in Sp 2, Z 20 bis 24
ausgeführt, je nach Betriebszustand des angeschlossenen (bzw zu bedienenden)
Geräts ein Rastpunkt ein- und ausgeschaltet werden kann, sondern auch ein Anschlag, also die Sperrung eines Freiheitsgrades des Betätigungsmittels vorgenommen werden kann. Dass diese Einstellung mittels "bestimmter Signale" veränderbar ist, die über die Sprachbedieneinrichtung geführt werden, liegt für den
Fachmann auf der Hand, denn diese soll ja das Verhalten des Betätigungsmittels
steuern.
Auch das Bediensystem gemäß dem Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag II beruht
sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Es war sonach keinem der Anträge der Patentinhaberin zu folgen.
Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.
Bertl
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Prasch
Hu