Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.09.2003 – 34 W (pat) 703/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 703/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 106 749

… 10.99

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. September 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Barton als

Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Das Bundespatentgericht ist für die Bearbeitung und Entscheidung

des Einspruchs nicht zuständig.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 13. Dezember 2001 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende

mit einem an das Bundespatentgericht gerichteten Schriftsatz, der am

27. Februar 2002 ausweislich des Eingangsstempels (Lochstempel) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen

ist, Einspruch eingelegt. Am

31. März 2003 hat die Patentinhaberin gemäß PatG § 147 Abs 3 Satz 2 Antrag auf

patentgerichtliche Entscheidung gestellt. Das Deutsche Patent- und Markenamt

hat daraufhin die Akte dem Bundespatentgericht vorgelegt. Dieses hat im Verfahren 34 W (pat) 701/03 den Einspruch wieder an das Deutsche Patent- und Markenamt abgegeben, weil nur dieses, nicht aber das Bundespatentgericht für die

Bearbeitung des Einspruchs zuständig sei. Dieses patentgerichtliche Verfahren ist

sodann abgeschlossen worden.

Auf eine entsprechende Mitteilung an die Parteien hin hat die Patentinhaberin mit

einem an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Schriftsatz vom

1. Juli 2003 geltend gemacht, die Einsprechende habe den Einspruchsschriftsatz

an das Bundespatentgericht gerichtet. Deshalb sei der Einspruch unzulässig. Sie

beantragt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Daraufhin hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Juli 2003 die Akten erneut

"auf Antrag der Patentinhaberin" dem Bundespatentgericht zur Bearbeitung überstellt.

II.

Das Bundespatentgericht ist für die Bearbeitung und Entscheidung des Einspruchs nicht zuständig. Zwar hat die Patentinhaberin einen förmlichen Antrag

gemäß PatG § 147 Abs 3 Nr 2 vorgelegt. Diesem Antrag kann jedoch nicht stattgegeben werden, weil seine Voraussetzungen nicht vorliegen: Der Einspruch ist

erst am 27. Februar 2002 und damit nicht "vor dem 1. Januar 2002 erhoben worden". Auch PatG § 147 Abs 3 Nr 1 ist nicht gegeben: Die Einspruchsfrist begann

mit der Veröffentlichung der Patenterteilung am 13. Dezember 2001 und damit

nicht "nach dem 1. Januar 2002".

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Einsprechende den Einspruchsschriftsatz an das Bundespatentgericht gerichtet hat. Die Frage, ob daraus, wie

die Patentinhaberin meint, die Unzulässigkeit des Einspruchs folgt, muß allein das

Deutsche Patent- und Markenamt in seiner alleinigen Zuständigkeit klären. Dabei

wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der an das Bundespatentgericht gerichtete Einspruchsschriftsatz ausweislich des Eingangsstempels noch innerhalb

der Einspruchsfrist an das (zuständige) Deutsche Patent- und Markenamt gelangt

ist.

Die Akten werden an das Deutsche Patent- und Markenamt abgegeben.

Dr. Barton

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Bb