Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.09.2003 – 8 W (pat) 21/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 35 196
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündlichen Verhandlung vom 4. September 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber,
Dipl.-Ing. Gießen und der Richterin Hübner
beschlossen:
Auf die Beschwerden der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 16 des Patentamts vom 11. April 2000 aufgehoben.
Das Patent 40 35 196 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung von zwei Einsprüchen hat die Patentabteilung 16 des Patentamts
das unter der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Kunststoffolien aus
thermoplastischen Kunststoffen“ erteilte Patent 40 35 196
(Anmeldetag:
6. November 1990) mit Beschluss vom 11. April 2000 im vollen Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren u. a. die
folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
- DE 24 26 677 C2
- DE 30 14 989 A1
- Prospekt „Hostalen Folien-Report, 11/1984
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 16 vom 11. April 2000 haben die Einsprechenden Beschwerde eingelegt.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Herstellung von Kunststoffolien aus thermoplastischen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren, bei
dem bei konstanter Fördermenge des geschmolzenen Kunststoffmaterials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibehaltung der Spaltweite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der Folienblase in der
Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer Aufblasverhältnisse
vergrößert wird, wodurch die Wandstärke des ausgetretenen
Schlauchrohlings verkleinert wird, zur Verbesserung der Kühlbedingungen bei ansonsten konstanten Parametern der hergestellten
Folie, danach die Abzugsgeschwindigkeit erhöht wird und eine entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an Kunststoffmaterial erfolgt.“
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Einsprechenden haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,
• das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie
ausführen könne,
• der Gegenstand des Streitpatents sei über seinen ursprünglich offenbarten
Umfang hinaus erweitert worden,
• das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei wegen mangelnder
erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Verfahren nach der DE 30 14 989 C2
sowie dem Prospekt „Hostalen Folien – Report“ nicht patentfähig.
Der Patentinhaber ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Er vertritt die Auffassung, das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei
nicht über seinen ursprünglich offenbarten Umfang hinaus erweitert worden, das
Verfahren nach dem Patent sei auch so deutlich und vollständig offenbart, dass
ein Fachmann es ausführen könne und es sei durch den aufgezeigten Stand der
Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Der Patentinhaber beantragt,
das Patent im vollen Umfang,
hilfsweise in der in der heute übergebenen Fassung des Patentanspruchs 1,
aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag lautet:
„Verfahren zur Herstellung von Kunststoffolien aus thermoplastischen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren, bei
dem bei konstanter Fördermenge des geschmolzenen Kunststoffmaterials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibehaltung der Spaltweite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der Folienblase in der
Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer Aufblasverhältnisse
vergrößert wird, wodurch die Wandstärke des ausgetretenen
Schlauchrohlings verkleinert wird, zur Verbesserung der Kühlbedingungen durch thermische Beeinflussung im kritischen Bereich der
Schlauchbildung, nämlich am und im Düsenspalt bei ansonsten
konstanten Parametern der hergestellten Folie, danach die Abzugsgeschwindigkeit erhöht wird und eine entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an Kunststoffmaterial erfolgt.“
Die Einsprechenden beantragen,
1. eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu dem heute übergebenen Hilfsantrag
2. das Patent 40 35 196 in vollem Umfang zu widerrufen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft ein
Verfahren zur Herstellung von Kunststofffolien aus thermoplastischen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren. Bei
diesem Verfahren wird bei konstanter Fördermenge des geschmolzenen Kunststoffmaterials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibehaltung der Spaltweite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der
Folienblase in der Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer
Aufblasverhältnisse vergrößert. Dadurch soll die Wandstärke des
ausgetretenen Schlauchrohlings verkleinert werden zur Verbesserung der Kühlbedingungen bei ansonsten konstanten Parametern
der hergestellten Folie. Danach soll die Abzugsgeschwindigkeit erhöht werden und eine entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an Kunststoffmaterial erfolgen.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist gerichtet auf ein
Verfahren zur Herstellung von Kunststofffolien aus thermoplastischen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren. Bei
diesem Verfahren wird bei konstanter Fördermenge des geschmolzenen Kunststoffmaterials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibehaltung der Spaltweite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der
Folienblase in der Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer
Aufblasverhältnisse vergrößert. Dadurch soll die Wandstärke des
ausgetretenen Schlauchrohlings verkleinert werden zur Verbesserung der Kühlbedingungen durch thermische Beeinflussung im kritischen Bereich der Schlauchbildung, nämlich am und im Düsenspalt, bei ansonsten konstanten Parametern der hergestellten Folie.
Danach soll die Abzugsgeschwindigkeit erhöht werden und eine
entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an Kunststoffmaterial erfolgen.
Mit dem jeweiligen Verfahren soll nach den Angaben in der DE 40 35 196 C2
in Sp. 3, Z. 31 – 37 ein Folienschlauchblasverfahren optimiert werden.
Insbes. soll die Produktmenge gesteigert werden, ohne dass die Qualität des
Folienprodukts darunter leidet, und die Wirtschaftlichkeit soll gesteigert
werden.
2. Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) und der Patentanspruch 1 nach
dem Hilfsantrag sind zulässig, und die jeweils beanspruchten Verfahren sind
so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, ein mit dem
Folienschlauchblasverfahren
vertrauter
Maschinenbauer
oder
Verfahrenstechniker FH, sie ausführen kann, wie der Senat überprüft hat.
3. Das jeweilige Verfahren mit den Merkmalen im Patentanspruch 1 nach
Haupt- und Hilfsantrag hat zwar als neu zu gelten und es mag auch
gewerblich anwendbar sein, es ist jedoch aus den nachstehend aufgeführten
Gründen nicht Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach Auffassung des Senats hat das Wort
„danach“
in den
Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag keine zeitliche Bedeutung,
sondern soll zum Ausdruck bringen, dass erst durch die Verkleinerung des
Aufblasverhältnisses – gegenüber dem Stand der Technik - die Erhöhung der
Abzugsgeschwindigkeit und damit eine Steigerung der Produktionsmenge
möglich ist.
3.1. In dem Prospekt „Hostalen Folien – Report“ 11/1984 ist angegeben, dass
„niedrige Aufblasverhältnisse
(< 1:3) aufgrund der hervorragenden
Blasenstabilität möglich
sind
und
die
Verwendung
größerer
Düsendurchmesser und damit
in vielen Fällen eine Steigerung des
Ausstoßes erlauben“. Nach den weiteren Angaben in diesem Abschnitt
liegen die Düsendurchmesser im Bereich von 100 bis 150 mm. Dass die
Ausführungen in diesem Prospekt ein Verfahren zur Herstellung von
Kunststofffolien
aus
thermoplastischen Kunststoffen
nach
dem
Folienschlauchblasverfahren
betreffen,
geht
aus
dem
Gesamtzusammenhang der Angaben in der Entgegenhaltung hervor. In der
rechten Spalte, Abs. 1
ist auch der Einsatz von „üblichen LDPE-
Blasfolienanlagen“ genannt.
In der linken Spalte im Abschnitt „Temperaturbereich 200 bis 220°C“ ist
zudem beschrieben, dass das Temperaturprogramm bei gegebener
Kühlkapazität höhere Abzugsgeschwindigkeiten erlaubt.
Die in der DE 40 35 196 C2 im Beispiel 3 in Sp. 11, Z. 44 ff. genannten
Werte von 13 cm für den Düsendurchmesser und für das Aufblasverhältnis
von 2,2:1 mit dem Ergebnis, dass damit die Produktmenge gesteigert werden
kann, sind somit aus dieser Entgegenhaltung bereits bekannt.
Es gehörte somit bereits die Erkenntnis zum Stand der Technik, dass „durch
die Wahl kleinerer Aufblasverhältnisse die Oberfläche der Folienblase zwischen Ringdüse und Rekristallisationszone vergrößert und somit eine Produktionssteigerung ermöglicht“ wird, wie in der DE 40 35 196 C2 in Sp. 8, Z.
ff ausgeführt wird, und dass eine Produktionssteigerung durch
Verringerung des Aufblasverhältnisses bzw. durch Vergrößerung des
Düsendurchmessers unter Beibehaltung der übrigen Parameter erreicht
werden kann, weil die Abzugsgeschwindigkeit erhöht werden kann. Dass
dabei eine entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an
Kunststoffmaterial zu erfolgen hat, damit die Folienblase nicht abreißt, gehört
zum Fachwissen des Fachmanns.
Die Angabe im erteilten Patentanspruch 1, dass durch die Wahl kleinerer
Aufblasverhältnisse die Kühlbedingungen verbessert werden, ist, wie die
Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegten,
eine Erklärung, warum beim Stand der Technik die Verkleinerung des
Aufblasverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Parameter zu einer
Steigerung der Produktmenge
führt, und kein Merkmal, das die
Patentfähigkeit des Verfahrens nach diesem Patentanspruch begründet.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand. Damit haben auch
die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 ebenfalls keinen Bestand.
3.2. Der Patentanspruch nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von der Fassung nach dem Hauptantrag durch das Merkmal, dass die Kühlbedingungen
„durch thermische Beeinflussung im kritischen Bereich der Schlauchbildung,
nämlich am und im Düsenspalt“ verbessert werden.
Es kann dahinstehen, ob durch die Hinzufügung dieses Merkmals ein
anderer Patentgegenstand entstanden sein könnte; das Verfahren nach dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht jedenfalls gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Wie aus der bereits bezüglich des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
zitierten Textstelle im Prospekt „Hostalen Folien-Report“ im Abschnitt
„Temperaturbereich 200 bis 220°C“ hervorgeht, wird der aus der Düse
austretende Düsenspalt ohnehin gekühlt, sodass das Merkmal lediglich eine
Verbesserung der Kühlbedingung mit bereits bekannten Mitteln darstellt.
Durch die DE 24 26 677 C2 ist nämlich ein Verfahren zur Herstellung von
Kunststofffolien aus thermoplastischen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren bekannt, bei dem nach den Angaben in Sp. 5, Z. 58
bis Sp. 6, Z. 13 der plastifizierte Folienschlauch in seiner verfahrenstechnisch
kritischen Phase unmittelbar nach Bildung kontrolliert gekühlt wird. Nach den
Angaben in Sp. 6, Z. 1 ff wird das plastifizierte Material vorzugsweise unter
Verwendung eines Kühlluftringes, also unmittelbar am Düsenspalt, gekühlt.
Aber auch die Maßnahme, das plastifizierte Material am und im Düsenspalt
zu kühlen, gehörte bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents zum Stand
der Technik, wie bspw. die DE 30 14 989 A1, insbes. in Fig. 3, zeigt. Dort
sind
ein Kühlring
am
und
dicht
nebeneinanderliegende
Temperierbohrungen 25 im Düsenspalt 3’’’ dargestellt; vgl. auch die
entsprechende Beschreibung auf S. 11, 2. Abs. von unten und S. 12, Abs. 2.
Mit dem daraus bekannten Verfahren wird zwar die Foliendicke von in einer
Blasfolienextruderanlage hergestellten Schlauchfolien gesteuert, doch
entnimmt der Fachmann ohne weiteres die allgemeine Lehre, dass der aus
der Düse austretende Schlauchrohling am und im Düsenspalt gekühlt wird.
Der Fachmann hat somit auch zu dem Verfahren nach dem Patentanspruch
1 gemäß Hilfsantrag aus dem Stand der Technik ein Vorbild, und dieser
Patentanspruch hat ebenfalls keinen Bestand.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Gewährung der von der
Einsprechenden beantragten Schriftsatzfrist.
Kowalski
Dr. Huber
Gießen
Hübner
Cl