Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.09.2003 – 8 W (pat) 21/00

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. September 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 35 196

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündlichen Verhandlung vom 4. September 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber,

Dipl.-Ing. Gießen und der Richterin Hübner

beschlossen:

Auf die Beschwerden der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 16 des Patentamts vom 11. April 2000 aufgehoben.

Das Patent 40 35 196 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Nach Prüfung von zwei Einsprüchen hat die Patentabteilung 16 des Patentamts

das unter der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Kunststoffolien aus

thermoplastischen Kunststoffen“ erteilte Patent 40 35 196

(Anmeldetag:

6. November 1990) mit Beschluss vom 11. April 2000 im vollen Umfang aufrechterhalten.

Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren u. a. die

folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

- DE 24 26 677 C2

- DE 30 14 989 A1

- Prospekt „Hostalen Folien-Report, 11/1984

Gegen den Beschluss der Patentabteilung 16 vom 11. April 2000 haben die Einsprechenden Beschwerde eingelegt.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Herstellung von Kunststoffolien aus thermoplastischen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren, bei

dem bei konstanter Fördermenge des geschmolzenen Kunststoffmaterials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibehaltung der Spaltweite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der Folienblase in der

Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer Aufblasverhältnisse

vergrößert wird, wodurch die Wandstärke des ausgetretenen

Schlauchrohlings verkleinert wird, zur Verbesserung der Kühlbedingungen bei ansonsten konstanten Parametern der hergestellten

Folie, danach die Abzugsgeschwindigkeit erhöht wird und eine entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an Kunststoffmaterial erfolgt.“

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Einsprechenden haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,

• das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie

ausführen könne,

• der Gegenstand des Streitpatents sei über seinen ursprünglich offenbarten

Umfang hinaus erweitert worden,

• das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei wegen mangelnder

erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Verfahren nach der DE 30 14 989 C2

sowie dem Prospekt „Hostalen Folien – Report“ nicht patentfähig.

Der Patentinhaber ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.

Er vertritt die Auffassung, das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei

nicht über seinen ursprünglich offenbarten Umfang hinaus erweitert worden, das

Verfahren nach dem Patent sei auch so deutlich und vollständig offenbart, dass

ein Fachmann es ausführen könne und es sei durch den aufgezeigten Stand der

Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.

Der Patentinhaber beantragt,

das Patent im vollen Umfang,

hilfsweise in der in der heute übergebenen Fassung des Patentanspruchs 1,

aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag lautet:

„Verfahren zur Herstellung von Kunststoffolien aus thermoplastischen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren, bei

dem bei konstanter Fördermenge des geschmolzenen Kunststoffmaterials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibehaltung der Spaltweite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der Folienblase in der

Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer Aufblasverhältnisse

vergrößert wird, wodurch die Wandstärke des ausgetretenen

Schlauchrohlings verkleinert wird, zur Verbesserung der Kühlbedingungen durch thermische Beeinflussung im kritischen Bereich der

Schlauchbildung, nämlich am und im Düsenspalt bei ansonsten

konstanten Parametern der hergestellten Folie, danach die Abzugsgeschwindigkeit erhöht wird und eine entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an Kunststoffmaterial erfolgt.“

Die Einsprechenden beantragen,

1. eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu dem heute übergebenen Hilfsantrag

2. das Patent 40 35 196 in vollem Umfang zu widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

1. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft ein

Verfahren zur Herstellung von Kunststofffolien aus thermoplastischen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren. Bei

diesem Verfahren wird bei konstanter Fördermenge des geschmolzenen Kunststoffmaterials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibehaltung der Spaltweite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der

Folienblase in der Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer

Aufblasverhältnisse vergrößert. Dadurch soll die Wandstärke des

ausgetretenen Schlauchrohlings verkleinert werden zur Verbesserung der Kühlbedingungen bei ansonsten konstanten Parametern

der hergestellten Folie. Danach soll die Abzugsgeschwindigkeit erhöht werden und eine entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an Kunststoffmaterial erfolgen.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist gerichtet auf ein

Verfahren zur Herstellung von Kunststofffolien aus thermoplastischen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren. Bei

diesem Verfahren wird bei konstanter Fördermenge des geschmolzenen Kunststoffmaterials durch ein Düsenwerkzeug unter Beibehaltung der Spaltweite des Düsenwerkzeugs die Oberfläche der

Folienblase in der Schlauchbildungszone durch die Wahl kleinerer

Aufblasverhältnisse vergrößert. Dadurch soll die Wandstärke des

ausgetretenen Schlauchrohlings verkleinert werden zur Verbesserung der Kühlbedingungen durch thermische Beeinflussung im kritischen Bereich der Schlauchbildung, nämlich am und im Düsenspalt, bei ansonsten konstanten Parametern der hergestellten Folie.

Danach soll die Abzugsgeschwindigkeit erhöht werden und eine

entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an Kunststoffmaterial erfolgen.

Mit dem jeweiligen Verfahren soll nach den Angaben in der DE 40 35 196 C2

in Sp. 3, Z. 31 – 37 ein Folienschlauchblasverfahren optimiert werden.

Insbes. soll die Produktmenge gesteigert werden, ohne dass die Qualität des

Folienprodukts darunter leidet, und die Wirtschaftlichkeit soll gesteigert

werden.

2. Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) und der Patentanspruch 1 nach

dem Hilfsantrag sind zulässig, und die jeweils beanspruchten Verfahren sind

so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, ein mit dem

Folienschlauchblasverfahren

vertrauter

Maschinenbauer

oder

Verfahrenstechniker FH, sie ausführen kann, wie der Senat überprüft hat.

3. Das jeweilige Verfahren mit den Merkmalen im Patentanspruch 1 nach

Haupt- und Hilfsantrag hat zwar als neu zu gelten und es mag auch

gewerblich anwendbar sein, es ist jedoch aus den nachstehend aufgeführten

Gründen nicht Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Nach Auffassung des Senats hat das Wort

„danach“

in den

Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag keine zeitliche Bedeutung,

sondern soll zum Ausdruck bringen, dass erst durch die Verkleinerung des

Aufblasverhältnisses – gegenüber dem Stand der Technik - die Erhöhung der

Abzugsgeschwindigkeit und damit eine Steigerung der Produktionsmenge

möglich ist.

3.1. In dem Prospekt „Hostalen Folien – Report“ 11/1984 ist angegeben, dass

„niedrige Aufblasverhältnisse

(< 1:3) aufgrund der hervorragenden

Blasenstabilität möglich

sind

und

die

Verwendung

größerer

Düsendurchmesser und damit

in vielen Fällen eine Steigerung des

Ausstoßes erlauben“. Nach den weiteren Angaben in diesem Abschnitt

liegen die Düsendurchmesser im Bereich von 100 bis 150 mm. Dass die

Ausführungen in diesem Prospekt ein Verfahren zur Herstellung von

Kunststofffolien

aus

thermoplastischen Kunststoffen

nach

dem

Folienschlauchblasverfahren

betreffen,

geht

aus

dem

Gesamtzusammenhang der Angaben in der Entgegenhaltung hervor. In der

rechten Spalte, Abs. 1

ist auch der Einsatz von „üblichen LDPE-

Blasfolienanlagen“ genannt.

In der linken Spalte im Abschnitt „Temperaturbereich 200 bis 220°C“ ist

zudem beschrieben, dass das Temperaturprogramm bei gegebener

Kühlkapazität höhere Abzugsgeschwindigkeiten erlaubt.

Die in der DE 40 35 196 C2 im Beispiel 3 in Sp. 11, Z. 44 ff. genannten

Werte von 13 cm für den Düsendurchmesser und für das Aufblasverhältnis

von 2,2:1 mit dem Ergebnis, dass damit die Produktmenge gesteigert werden

kann, sind somit aus dieser Entgegenhaltung bereits bekannt.

Es gehörte somit bereits die Erkenntnis zum Stand der Technik, dass „durch

die Wahl kleinerer Aufblasverhältnisse die Oberfläche der Folienblase zwischen Ringdüse und Rekristallisationszone vergrößert und somit eine Produktionssteigerung ermöglicht“ wird, wie in der DE 40 35 196 C2 in Sp. 8, Z.

61

ff ausgeführt wird, und dass eine Produktionssteigerung durch

Verringerung des Aufblasverhältnisses bzw. durch Vergrößerung des

Düsendurchmessers unter Beibehaltung der übrigen Parameter erreicht

werden kann, weil die Abzugsgeschwindigkeit erhöht werden kann. Dass

dabei eine entsprechende Anpassung der durchgesetzten Menge an

Kunststoffmaterial zu erfolgen hat, damit die Folienblase nicht abreißt, gehört

zum Fachwissen des Fachmanns.

Die Angabe im erteilten Patentanspruch 1, dass durch die Wahl kleinerer

Aufblasverhältnisse die Kühlbedingungen verbessert werden, ist, wie die

Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegten,

eine Erklärung, warum beim Stand der Technik die Verkleinerung des

Aufblasverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Parameter zu einer

Steigerung der Produktmenge

führt, und kein Merkmal, das die

Patentfähigkeit des Verfahrens nach diesem Patentanspruch begründet.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand. Damit haben auch

die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 ebenfalls keinen Bestand.

3.2. Der Patentanspruch nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von der Fassung nach dem Hauptantrag durch das Merkmal, dass die Kühlbedingungen

„durch thermische Beeinflussung im kritischen Bereich der Schlauchbildung,

nämlich am und im Düsenspalt“ verbessert werden.

Es kann dahinstehen, ob durch die Hinzufügung dieses Merkmals ein

anderer Patentgegenstand entstanden sein könnte; das Verfahren nach dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht jedenfalls gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Wie aus der bereits bezüglich des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag

zitierten Textstelle im Prospekt „Hostalen Folien-Report“ im Abschnitt

„Temperaturbereich 200 bis 220°C“ hervorgeht, wird der aus der Düse

austretende Düsenspalt ohnehin gekühlt, sodass das Merkmal lediglich eine

Verbesserung der Kühlbedingung mit bereits bekannten Mitteln darstellt.

Durch die DE 24 26 677 C2 ist nämlich ein Verfahren zur Herstellung von

Kunststofffolien aus thermoplastischen Kunststoffen nach dem Folienschlauchblasverfahren bekannt, bei dem nach den Angaben in Sp. 5, Z. 58

bis Sp. 6, Z. 13 der plastifizierte Folienschlauch in seiner verfahrenstechnisch

kritischen Phase unmittelbar nach Bildung kontrolliert gekühlt wird. Nach den

Angaben in Sp. 6, Z. 1 ff wird das plastifizierte Material vorzugsweise unter

Verwendung eines Kühlluftringes, also unmittelbar am Düsenspalt, gekühlt.

Aber auch die Maßnahme, das plastifizierte Material am und im Düsenspalt

zu kühlen, gehörte bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents zum Stand

der Technik, wie bspw. die DE 30 14 989 A1, insbes. in Fig. 3, zeigt. Dort

sind

ein Kühlring

4

am

und

dicht

nebeneinanderliegende

Temperierbohrungen 25 im Düsenspalt 3’’’ dargestellt; vgl. auch die

entsprechende Beschreibung auf S. 11, 2. Abs. von unten und S. 12, Abs. 2.

Mit dem daraus bekannten Verfahren wird zwar die Foliendicke von in einer

Blasfolienextruderanlage hergestellten Schlauchfolien gesteuert, doch

entnimmt der Fachmann ohne weiteres die allgemeine Lehre, dass der aus

der Düse austretende Schlauchrohling am und im Düsenspalt gekühlt wird.

Der Fachmann hat somit auch zu dem Verfahren nach dem Patentanspruch

1 gemäß Hilfsantrag aus dem Stand der Technik ein Vorbild, und dieser

Patentanspruch hat ebenfalls keinen Bestand.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Gewährung der von der

Einsprechenden beantragten Schriftsatzfrist.

Kowalski

Dr. Huber

Gießen

Hübner

Cl