Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.09.2003 – 27 W (pat) 37/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 37/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 65 072.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

am 9. September 2003 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. April 2000 und vom 28. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

Lady Life

soll als Wortmarke für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in

das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

zwei Beschlüssen vom 11. April 2002 und 28. Oktober 2002, von denen einer im

Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die aus den englischen Begriffen "Lady" für Dame und

"Life" für Leben werbeüblich zusammengesetzte und daher mit "Damenleben"

oder "Leben einer Dame" zu übersetzende Anmeldemarke würde der Verkehr lediglich als Hinweis auf die einer "Lady" würdige Qualität, Eleganz und - wegen der

Konnation des Wortes "Life" mit Lifestyle - Modernität der beanspruchten Waren

verstehen. Wegen der häufigen Verwendung der Begriffe "Lady" und "life" in der

Werbung könne der Verkehr daher in ihr nur einen beschreibenden Sachbezug,

nicht aber einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren sehen. Die Anmeldemarke sei auch weder sprachunüblich gebildet noch

mehrdeutig. Auch zahlreiche Voreintragungen von Marken mit den Bestandteilen "Lady" oder "Life" könnten an der Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens

nichts ändern.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach ist die Anmeldemarke weder freihaltebedürftig noch

fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft. Selbst wenn man sie mit "Damenleben" oder "Leben einer Dame" übersetze, habe sie keinerlei beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren; soweit die Markenstelle allein auf einen

möglichen Sachbezug der beiden Bestandteile abgestellt habe, besage dies noch

nichts über die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit, wobei zumindest hinsichtlich

des Bestandteils "life" kein beschreibender Anklang zu finden sei. Zudem sei die

Anmeldemarke selbst in der von der Markenstelle vorgenommenen Übersetzung,

die wegen der grammatikalisch falschen Wortverbindung allerdings zweifelhaft sei,

mehrdeutig und ohne im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt; den von der

Markenstelle genannten Sinn könnten die angesprochenen Verkehrskreise erst

nach mehreren gedanklichen Zwischenschritten ermitteln, auf die aber nicht abgestellt werden dürfe. Ähnlich den Zeichen "Lady Perfect" und "Lady Tex" für den

gleichen Warensektor könne der Anmeldemarke daher die Schutzfähigkeit nicht

angesprochen werden.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke

nicht die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Zwar wird der Verkehr die aus den zum einfachsten englischen Grundwortschatz

gehörenden englischen Wörtern "Lady" und "Life" gebildete Anmeldemarke ohne

weiteres in dem von der Markenstelle genannten Sinn verstehen; soweit die Anmelderin hiergegen eingewandt hat, die Kombinationsmarke sei nicht sprachüblich

gebildet, verkennt sie, dass auch grammatikalisch unkorrekt gebildete Begriffe ohne weiteres verständlich sein können, zumindest wenn - wie vorliegend - nur eine

eher geringfügige grammatikalische "Unkorrektheit" vorliegt, die auch bei englischen Muttersprachlern - etwa bei Slangausdrücken - zu finden ist und erst recht

dem inländischen Verkehr kaum auffällt, da er aus seiner eigenen Muttersprache

an vergleichbare Wortkombinationen gewöhnt ist.

Der somit durchaus verständlichen Anmeldemarke wird der Verkehr aber in bezug

auf die beanspruchten Waren nicht unmittelbar einen warenbeschreibenden Sachhinweis entnehmen. Zwar deutet der Bestandteil "Lady" auf Damenmode hin. In

ihrer Gesamtheit, auf welche bei der Prüfung der Schutzfähigkeit grundsätzlich abzustellen ist (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 72; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 8 Rn 44 mwN), wird er der Marke aber keinen eindeutigen

sachlichen Aussagegehalt über die beanspruchten Waren mehr zuordnen können.

Soweit die Markenstelle ausgeführt hat, die Anmeldemarke werde als Hinweis auf

die einer "Lady" würdige Qualität, Eleganz und Modernität der beanspruchten Waren verstanden, handelt es sich um eine analysierende Betrachtung, zu welcher

der Verkehr nicht neigt (st. Rspr., vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH

GRUR 195, 408, 409 – PROTECH). Ein solches Verständnis der Anmeldemarke

läßt sich auch nicht aus den von der Markenstelle genannten Werbebeispielen

herleiten. Denn auf dem hier in in Rede stehenden Warensektor belegen sie allenfalls eine werbeübliche Verwendung der beiden Einzelelemente "Lady" und "Life",

wobei diese in der Regel nicht in Alleinstellung, sondern nur in Verbindung mit

weiteren Textelementen auftreten; aus diesen Beispielen ergibt sich allenfalls,

dass sich Rechte aus den Einzelelementen der angemeldeten Marke nicht werden

herleiten lassen; ihnen kann aber nicht entnommen werden, dass der Verkehr gerade der Verbindung der beiden Elemente zu dem (neuen) Gesamtbegriff einen

eindeutigen unmittelbar warenbeschreibenden Sinn beilegen wird. Für eine Verwendung der Gesamtaussage "Lady Life" oder "Lady´s Life" auf dem Modesektor

fehlen jegliche Anhaltspunkte; so ergab etwa eine hierauf gerichtete Suchanfrage

bei der Suchmaschine ALTAVISTA im deutschsprachigen Web lediglich 63 Treffer, von denen kein einziger dem Modebereich zuzuordnen ist; Berührungspunkte

hierzu ergeben sich allenfalls durch die Bezeichnung eines Fitnessstudio mit dem

Begriff "Lady Life", wobei es sich aber ebenfalls um eine marken- oder firmenmäßige Verwendung handelt, so dass hieraus Bedenken gegen die Schutzfähigkeit

der Anmeldemarke nicht herleitbar sind.

Da somit der Eintragung der Anmeldemarke nicht die Schutzhindernisse des § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen, waren auf die Beschwerde der Anmelderin die ihr die Eintragung versagenden Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz