Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.09.2003 – 7 W (pat) 33/01

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. September 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 43 045

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dr. Ing. Pösentrup

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2001 gerichtet, mit

dem das Patent 42 43 045 nach Prüfung des auf den Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs mit der Begründung widerrufen worden

ist, dass sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik ua die deutsche Offenlegungsschrift 39 25 104 und die Veröffentlichung

Energie & Automation 9 (1987) Special "Drehzahlveränderbare elektrische Großantriebe", insbesondere Seiten 25 bis 29, berücksichtigt worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 3. September 2003 neue Patentansprüche 1 bis 8 vorgelegt. Sie hat weiter in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag überreicht. Sie vertritt die Auffassung,

dass der Patentgegenstand in der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hilfsweise gemäß Hilfsantrag, jeweils vom 10. September 2003, Patentansprüche 2 bis 8 vom

3. September 2003, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents auch in der zuletzt verteidigten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Regelung für eine Kaltband-Walzstraße, insbes für Neo-Metalle

wie Aluminium, mit mehr als einem geregelt verstellbaren Walzgerüst, in dem das Band durch eine regelbare Walzkraft verformt

wird, und mit, mit Elektromotoren ausgerüsteten, regelbaren Haspeln, wobei zwischen Haspeln und Walzgerüst oder ggf zwischen

weiteren Walzgerüsten, ein geregelter Bandzug eingestellt wird,

wobei die Bandgeschwindigkeit zwischen abwickelndem Haspel

und dem ersten Walzgerüst ebenso wie ggf zwischen weiteren

Gerüsten, derart beeinflusst wird, dass der Massenfluss durch die

Walzstraße je Zeiteinheit konstant ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass voreilend mittels Digitalregler geregelt, zum Erreichen einer

konstanten Banddicke über die Bandlänge, die Walzkraft in Abhängigkeit von der Stichabnahme in vorausberechneter Größe

konstant gehalten wird, wobei die Walzkraft jedes Walzgerüstes,

die Walzgeschwindigkeit und der Bandzug aufeinander abgestimmt werden und wobei

- die Regelung in Gruppen von Digitalreglern (Reglerblöcken), mit

unterschiedlichen selbsttätig nach

technologischen Gesichtspunkten ausgewählten Betriebspunkten, insbes für unterschiedliche Banddicken, erfolgt,

- die Walzkraft– und Haspelgeschwindigkeitsregler einer fortlaufenden, vorzugsweise linearen, Betriebspunktparameter-Adaption

mit fortlaufender Ergebniskontrollkorrektur unterzogen werden,

- über eine Kontrolle des Banddickenverlaufs mittels einer Feedbackschleife eine Nachkalkulation der Adaptionen, insbes für

Haspelgeschwindigkeit und Walzkraft erfolgt,

- die Geschwindigkeit des abwickelnden Haspels geregelt wird,

- der abwickelnde Haspel regelungstechnisch wie ein Walzgerüst

behandelt wird."

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich dadurch vom Anspruch 1

gemäß Hauptantrag, dass an dessen Ende folgendes Merkmal angefügt ist:

"- das Drehmoment des abwickelnden Haspels mittels eines Vektor-Flussrechners zur Bestimmung der Lage und Größe des Flusses bestimmt wird."

Laut Beschreibung (Sp 1 Z 3 bis 7 iVm Sp 1 Z 37 bis 46) soll die Aufgabe gelöst

werden, eine Regelung für eine Kaltband-Walzstraße mit den im Oberbegriff des

Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 25 104 bekannt ist, so weiterzubilden, dass noch bessere Walzergebnisse als mit der vorbekannten Technik erzielt werden. Insbesondere soll durch

das Zusammenwirken von feedforward- und feedback-Kreisen für die einzelnen

Einflussgrößen das Zeitverhalten der betroffenen Korrekturmaßnahmen weiter

verbessert werden.

Die Ansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Regelung gemäß Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Der Anspruch 6 hat eine Kaltband-Walzstraße mit mehr als einem geregelt verstellbaren Walzgerüst zur Durchführung der Regelung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche

zum Gegenstand. Die Ansprüche 7 und 8 enthalten Merkmale zur Weiterbildung

der Kaltband-Walzstraße nach Anspruch 6. Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2

bis 8 wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht gerechtfertigt.

Die Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zwar zulässig. Ihre Gegenstände stellen jedoch keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis 5 dar, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

1. Zum Hauptantrag der Patentinhaberin

In der deutschen Offenlegungsschrift 39 25 104 ist ein Kaltband-Walzwerk mit einem geregelt verstellbaren Walzgerüst beschrieben, in dem das Band durch eine

regelbare Walzkraft (Walzkraftregler 14) verformt wird. Das Walzwerk weist mit

Elektromotoren ausgerüstete Haspeln auf. Zwischen dem Abhaspel 6 und dem

Walzgerüst wird ein geregelter Bandzug eingestellt (Zugregler 12). Die Bandgeschwindigkeit zwischen dem Abwickeln der Haspel und dem Walzgerüst wird derart beeinflusst, dass die Banddicke des auslaufenden Bandes konstant ist, dh

dass der Massenfluss durch das Walzwerk – konstante Walzgeschwindigkeit

vorausgesetzt – konstant ist (Sp 3 Z 6 bis 13). Für den Fachmann, als welcher hier

ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Blechwalztechnik,

insbesondere mit der Regelung entsprechender Walzstraßen, anzusehen ist,

versteht es sich von selbst, dass die Walzkraft entsprechend der vorgesehenen

Stichabnahme eingestellt werden und mit der Walzgeschwindigkeit und dem

Bandzug abgestimmt werden muss. Da die Regelung auf konstante Wanddicke

bei der bekannten Anlage, wie bereits erwähnt, in erster Linie über die

Geschwindigkeit des einlaufenden Bandes, dh den Abhaspel erfolgt, wird die

Walzkraft (zumindest kurzfristig) konstant gehalten. Auch bei der bekannten

Anlage erfolgt die Regelung in Reglerblöcken (Walzkraftregler 14, Zugregler 12,

Geschwindigkeitsregler 25), wobei selbsttätig die

technologisch

richtigen

Arbeitspunkte eingestellt werden (Sp 5 Z 9 bis 18). In der Entgegenhaltung ist

bereits vorgeschlagen, den Banddickenverlauf zu kontrollieren und mittels einer

Feedbackschleife in die Regelung einzugreifen (Sp 4 Z 46 bis 59). Bei dem in der

Entgegenhaltung beschriebenen Walzwerk mit Regelung der Geschwindigkeit des

Abhaspelst verhält sich der Abhaspel regelungstechnisch wie ein Walzgerüst

(Sp 5 Z 41 bis 47).

Somit unterscheidet sich die Regelung für eine Kaltband-Walzstraße nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag im wesentlichen nur dadurch von der aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 25 104 bekannten Regelung, dass die Regler als Digitalregler ausgebildet sind und dass die Walzkraft- und Haspelgeschwindigkeitsregler einer fortlaufenden Betriebspunktparameteradaption mit fortlaufender Ergebniskontrollkorrektur unterzogen werden.

Regler in Digitaltechnik auszuführen war aber lange vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents bekannt, vgl zB Energie & Automation aaO. Nachdem in der

deutschen Offenlegungsschrift 39 25 104 bereits die Kontrolle der voreilenden

Regelung der Banddicke beschrieben ist, sieht es der Senat als für den Fachmann

naheliegend an, bei Einsatz digitaler Regler die darin verwendeten Betriebspunktparameter fortlaufend an sich ändernden Verhältnisse anzupassen und diese

Adaption einer fortlaufenden Ergebniskontrollkorrektur zu unterziehen.

2. Zum Hilfsantrag der Patentinhaberin

Auch die Lehre des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich für den Fachmann

in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig. Die Einstellung des Drehmoments eines elektrischen Antriebsmotors, zB in

Walzwerken mittels Vektorflussrechnern zur Bestimmung der Lage und Größe des

Flusses ist nämlich aus Energie & Automation aaO bereits bekannt.

In den nach Haupt- und Hilfsantrag gleichlautenden Ansprüchen 2 bis 8 sieht der

Senat ebenfalls nichts Patentfähiges. Auch die Patentinhaberin hat diesbezüglich

nichts vorgebracht.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu