Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.09.2003 – 7 W (pat) 16/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 16/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing.
Frühauf
beschlossen:
Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung … "… ” ist am 23. August 2000
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Der Anmelder hat für seine
Anmeldung Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Bescheid vom 23. April 2002
teilte ihm das Patentamt mit, dass ihm aufgrund seiner bisher vorgelegten
Unterlagen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden könne, indem ihm monatliche
Ratenzahlung von 250,- EUR eingeräumt werde. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002
hat der Anmelder diesen Vorschlag abgelehnt. Mit Beschluß vom
12. September 2002 wies das Patentamt daraufhin den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück. Der Beschluß wurde dem Anmelder am 19. Oktober 2002
zugestellt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 27. November 2002,
eingegangen am 28. November 2002. Der Anmelder bittet darin um Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. "Ich konnte aus Krankheitsgründen nicht arbeiten." In einem Begleitschreiben hierzu bittet der Anmelder um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bezüglich der Beschwerdegebühr beantragt er Verfahrenskostenhilfe.
Mit Schreiben des Patentgerichts vom 28. Februar 2003 und 14. Mai 2003 wurde
der Anmelder zu genaueren Angaben und evtl. Belegen über seine Krankheit für
den maßgeblichen Zeitraum aufgefordert, da die bloße Tatsache einer Erkrankung
für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht. Hierzu hat der Anmelder in seinem
Schreiben vom 7. März 2003 lediglich ausgeführt, dass seine Krankheit aufgrund
einer Operation so schwer gewesen sei, dass er wirklich kaum etwas habe machen können.
II.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung konnte nicht stattgegeben werden, da der Anmelder nicht unverschuldet gehindert war, fristgerecht Beschwerde zu erheben
(§ 123 Abs 1 PatG). Eine Erkrankung ist nicht ohne weiteres als unabwendbarer
Zufall anzusehen, sondern nur bei unvorhergesehenem und plötzlichen Eintreten
(Busse, Kommentar zum Patentgesetz, § 123 Rdn 42). Der Anmelder hat hier
zwar dargelegt, dass er aufgrund seiner Erkrankung als Folge einer Operation
"kaum etwas machen konnte". Zur fristwahrenden Beschwerdeerhebung hätte es
jedoch ausgereicht, wenn der Anmelder ein einzeiliges Schreiben mit dem Inhalt,
dass er Beschwerde erhebt, an das Patentamt absendet. Eine Arbeitsfähigkeit
setzt dieser Brief nicht voraus, zumal der Anmelder diesen Brief auch hätte schreiben und aufgeben lassen können.
Aber auch in der Sache hätte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Wie das
Bundespatentgericht bereits in einem Urteil zur Verfahrenskostenhilfe (in PMZ
1983, S 123) entschieden hat, findet eine Berücksichtigung der vom Bruttoeinkommen abzuziehenden Gebühren für weitere Patentanmeldungen nicht in dem
Sinne statt, dass die Unkosten auch für alle anderen Patentanmeldungen vom
Bruttoeinkommen abgezogen werden dürfen. Auch hier handelt es sich um vom
Anmelder durch seine Anmeldungen freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen bisher keine Einnahmen gegenüberstehen.
Dr. Schnegg
Köhn
Eberhard
Frühauf
Hu