Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.09.2003 – 7 W (pat) 16/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 16/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing.

Frühauf

beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung … "… ” ist am 23. August 2000

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Der Anmelder hat für seine

Anmeldung Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Bescheid vom 23. April 2002

teilte ihm das Patentamt mit, dass ihm aufgrund seiner bisher vorgelegten

Unterlagen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden könne, indem ihm monatliche

Ratenzahlung von 250,- EUR eingeräumt werde. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002

hat der Anmelder diesen Vorschlag abgelehnt. Mit Beschluß vom

12. September 2002 wies das Patentamt daraufhin den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück. Der Beschluß wurde dem Anmelder am 19. Oktober 2002

zugestellt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 27. November 2002,

eingegangen am 28. November 2002. Der Anmelder bittet darin um Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. "Ich konnte aus Krankheitsgründen nicht arbeiten." In einem Begleitschreiben hierzu bittet der Anmelder um

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bezüglich der Beschwerdegebühr beantragt er Verfahrenskostenhilfe.

Mit Schreiben des Patentgerichts vom 28. Februar 2003 und 14. Mai 2003 wurde

der Anmelder zu genaueren Angaben und evtl. Belegen über seine Krankheit für

den maßgeblichen Zeitraum aufgefordert, da die bloße Tatsache einer Erkrankung

für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht. Hierzu hat der Anmelder in seinem

Schreiben vom 7. März 2003 lediglich ausgeführt, dass seine Krankheit aufgrund

einer Operation so schwer gewesen sei, dass er wirklich kaum etwas habe machen können.

II.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung konnte nicht stattgegeben werden, da der Anmelder nicht unverschuldet gehindert war, fristgerecht Beschwerde zu erheben

(§ 123 Abs 1 PatG). Eine Erkrankung ist nicht ohne weiteres als unabwendbarer

Zufall anzusehen, sondern nur bei unvorhergesehenem und plötzlichen Eintreten

(Busse, Kommentar zum Patentgesetz, § 123 Rdn 42). Der Anmelder hat hier

zwar dargelegt, dass er aufgrund seiner Erkrankung als Folge einer Operation

"kaum etwas machen konnte". Zur fristwahrenden Beschwerdeerhebung hätte es

jedoch ausgereicht, wenn der Anmelder ein einzeiliges Schreiben mit dem Inhalt,

dass er Beschwerde erhebt, an das Patentamt absendet. Eine Arbeitsfähigkeit

setzt dieser Brief nicht voraus, zumal der Anmelder diesen Brief auch hätte schreiben und aufgeben lassen können.

Aber auch in der Sache hätte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Wie das

Bundespatentgericht bereits in einem Urteil zur Verfahrenskostenhilfe (in PMZ

1983, S 123) entschieden hat, findet eine Berücksichtigung der vom Bruttoeinkommen abzuziehenden Gebühren für weitere Patentanmeldungen nicht in dem

Sinne statt, dass die Unkosten auch für alle anderen Patentanmeldungen vom

Bruttoeinkommen abgezogen werden dürfen. Auch hier handelt es sich um vom

Anmelder durch seine Anmeldungen freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen bisher keine Einnahmen gegenüberstehen.

Dr. Schnegg

Köhn

Eberhard

Frühauf

Hu