Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.09.2003 – 9 W (pat) 69/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. September 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 39 289

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-

Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 27. September 2001 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen

Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 25. September 1996 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Automatisch gesteuerte Kupplung"

widerrufen.

Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Beanspruchte gegenüber dem Gegenstand nach der mit der DE 197 19 614 A1 veröffentlichten älteren

Anmeldung nicht mehr neu sei.

Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde

erhoben.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2002 verteidigt die Patentinhaberin das Patent in

beschränktem Umfang.

Die Patentinhaberin trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte gegenüber dem

nachgewiesenen Stand der Technik neu und durch diesen nicht nahegelegt sei.

Sie beantragt schriftsätzlich,

den Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

neue Ansprüche 1 und 2,

neue Beschreibung,

jeweils gemäß Eingabe vom 8. Januar 2001, und

Zeichnung (1 Figur) gemäß DE 196 39 289 C1.

Die Einsprechende ist mit Rücknahme ihres Einspruchs am 17. März 1999 aus

dem Einspruchsverfahren ausgeschieden.

Die Patentinhaberin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung entsprechend ihrer Ankündigung vom 15. September 2003 nicht zur mündlichen Verhandlung am

17. September 2003 erschienen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Automatisch gesteuerte Kupplung (2) im Antriebsstrang (1, 2, 3, 5,

6) eines Kraftfahrzeuges mit fahrerseitig gesteuertem Motor (1)

und fahrerseitig durch Betätigung eines Schaltorgans, insbesondere eines Schalthebels (4), geschaltetem Getriebe (3), mit einem

die Kupplung (2) betätigenden Stellaggregat (7) und einer zu dessen Steuerung dienenden Sensorik (8, 9, 11), die vorgegebene

Parameter überwacht und ein Signal zur Öffnung der Kupplung (2)

erzeugt, wenn Kriterien für einen vom Fahrer beabsichtigten

Wechsel einer Getriebestufe (Kriterien für Schaltabsicht) vorliegen, wobei die Sensorik (8, 9, 11, 12)

-

neben dem Parameter der Bewegung des Schaltorgans bzw.

Schalthebels (4) zumindest einen fahrerseitig beeinflussbaren

bzw. steuerbaren weiteren Parameter überwacht und die Kupplung (2) öffnet, wenn eine für die Schaltabsicht signifikante Parameterkombination vorliegt, und

- außerdem eine Fahrzeugbremse bzw. deren Betätigungsorgan

überwacht und die Kupplung unabhängig von dem zumindest einen weiteren Parameter öffnet, wenn das Schaltorgan bzw. der

Schalthebel (4) und ein als Signalgeber (11) für die Betätigung der

Fahrzeugbremse vorgesehener Bremslichtschalter simultan betätigt werden.

Ein rückbezogener Patentanspruch 2 ist dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

1. Das Patent betrifft eine automatisch gesteuerte Kupplung. In der geltenden Beschreibungseinleitung ist angegeben, dass die nicht vorveröffentlichte, einen älteren Zeitrang aufweisende DE 197 19 614 A1 eine automatisch gesteuerte Kupplung zeige. Dort werde die Kupplung bei Betätigung eines Schalthebels automatisch geöffnet, wenn die Drosselklappe des Motors bzw. ein Betätigungselement

der Drosselklappe eine Position nahe ihrer unbetätigten Ausgangslage einnehme

und/oder eine Fahrzeugbremse betätigt werde. Zur Erfassung der Bremsbetätigung könne ein Bremsschalter vorgesehen sein.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin, bei einfacher Konstruktion eine hohe Funktionssicherheit der automatisch gesteuerten Kupplung zu gewährleisten.

Dieses Problem soll durch eine Kupplung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

Der hier zuständige Fachmann ist ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der automatisch gesteuerten Kupplungen.

Mit ihren Schriftsätzen vom 8. Januar 2002 und 16. September 2003 gibt die Patentinhaberin zu erkennen, dass für sie aus der, einen älteren Zeitrang begründenden, DE 197 19 614 A1 fast alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1

bekannt sind. Nur das Merkmal, dass als Signalgeber (11) für die Betätigung der

Fahrzeugbremse der Bremslichtschalter vorgesehen ist, gehe daraus nicht hervor.

Schriftsätzlich führt die Patentinhaberin aus, dass in der DE 197 19 614 A1 als

Signalgeber ein Bremsschalter vorgesehen sei. Ein solcher Bremsschalter sei für

sie nicht äquivalent mit dem im Kraftfahrzeug immer vorhandenen Bremslichtschalter. Daher sei dieses Merkmal neu gegenüber dem Gegenstand nach der

DE 197 19 614 A1. Dieser Interpretation vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Der Senat sieht vielmehr den in der DE 197 19 614 A1 als Kriterium für eine zusätzliche Schaltabsicht verwendeten Begriff „Bremsschalter“(Sp 6, Z 39 bis 50) als

ein Synonym zu dem Begriff „Bremslichtschalter“ an. Dem Durchschnittsfachmann

ist geläufig, dass in älterer Literatur und im sprachlichen Umgangston (Fachjargon) der Begriff „Bremsschalter“ verwendet wird, in der exakten Terminologie und

in der neueren Literatur dagegen der Begriff „Bremslichtschalter“. Beide Begriffe

bezeichnen denselben Gegenstand, nämlich einen Schalter, der betätigt wird,

wenn das Bremspedal leicht niedergetreten und damit der Bremsvorgang eingeleitet wird, und der das Bremslicht anschaltet. Da die übrigen Merkmale der streitpatentgemäßen Kupplung nach übereinstimmender Auffassung des Senats und

der Patentinhaberin bereits aus der DE 197 19 614 A1 bekannt sind, ist die

DE 197 19 614 A1 folglich neuheitsschädlich. Der Patentanspruch 1 hat daher

keinen Bestand.

Der Patentanspruch 2 fällt mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.

Der Senat sieht aufgrund der dargelegten Sachlage keine Notwendigkeit, von der

bisherigen Rechtsprechung zum Neuheitsbegriff – zuletzt veröffentlicht mit der

BGH-Entscheidung von 1995 „Elektrische Steckverbindung“ – GRUR 1995,

330 ff -. abzuweichen. Deshalb bestand auch kein Anlass für die Zulassung der

Rechtsbeschwerde, da

- eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden war und

- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsspre

chung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht anstand.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bork

Na