Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.09.2003 – 19 W (pat) 14/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 39 08 183
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberinnen wird der Beschluss
der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 7. Dezember 2000 aufgehoben.
Das Patent 39 08 183 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, sowie Beschreibung,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2003,
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 22 - hat das auf die am
14. März 1989 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung
"Kraftfahrzeug-Türverschluss"
im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom
7. Dezember 2000 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberinnen.
Die Patentinhaberinnen haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegt:
Patentansprüche 1 bis 4, sowie Beschreibung,
Der als "Patentanspruch 1 nach Hauptantrag" bezeichnete einzige geltende
Hauptanspruch lautet mit einer von der Einsprechenden eingeführten Gliederung
(Buchstaben a) bis m)):
"a) Kraftfahrzeug-Türverschluß mit einem Gesperre aus Sperrklinke, Auslösehebel und Drehfalle, die mit einem Schließkloben oder Schließbolzen wechselwirkt,
b) sowie mit einer Betätigungseinrichtung, einer Verriegelungseinrichtung und einer Kupplungseinrichtung,
c) wobei die Betätigungseinrichtung einen Außenbetätigungshebel und einen Innenbetätigungshebel aufweist, die auf einen gemeinsamen Betätigungshaupthebel arbeiten,
d) wobei die Verriegelungseinrichtung einen in Verriegelungsstellung in der Tür versenkten Innenverriegelungsknopf, einen Außenverriegelungshebel und einen Innenverriegelungshebel aufweist, die auf einen gemeinsamen Verriegelungshaupthebel arbeiten, und
e) wobei die Kupplungseinrichtung einen Kupplungshebel aufweist, mit dem bei verriegeltem Kraftfahrzeug-Türverschluß
der Innenbetätigungshebel auskuppelbar ist,
f) wobei die Verriegelungseinrichtung mit dem Innenbetätigungshebel verbunden ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
g) daß die Verriegelungseinrichtung (6) aus der Verriegelungsstellung durch einen ersten oder Entriegelungshub des Innenbetätigungshebels (9) entriegelbar ist,
h) wobei eine mit dem Kupplungshebel (20) verbundene
Kupplungshebelfeder (21) spannbar ist,
i) daß der Kupplungshebel (20) unter dem Einfluß der Kupplungshebelfeder (21) aus der Auskupplungsstellung in die
Einkupplungsstellung bewegbar ist und
j) daß das Gesperre (1) durch einen zweiten oder Öffnungshub des Innenbetätigungshebels (9) entsperrbar sowie dadurch der Kraftfahrzeug-Türverschluß zu öffnen ist,
k) wobei der Innenbetätigungshebel (9) nach dem Entriegelungshub in seine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist
l) sowie der Kupplungshebel (20) dadurch unter dem Einfluß
der Kupplungshebelfeder (21) aus der Auskupplungsstellung in die Einkupplungsstellung bewegbar ist und
m) der Öffnungshub wieder aus der Ausgangsstellung des Innenbetätigungshebels (9) heraus erfolgt".
In der geltenden Beschreibung ist die Aufgabe genannt, einen Kraftfahrzeug-Türverschluss des oberbegrifflichen Aufbaus mit versenkbaren Innenverriegelungsknopf so weiter auszubilden, dass ein Öffnen der Tür durch eine unbeabsichtigte
Betätigung des Innenbetätigungshebels nicht mehr stattfinden kann und dass außerdem eine unbeabsichtigt verriegelte Tür aus dem Fahrzeug-Innenraum heraus
ohne Schwierigkeiten entriegelt werden kann (Sp 1 Z 62 bis Sp 2 Z 2).
Die Patentinhaberinnen sind der Meinung, die US 4 097 077 gebe keinen Hinweis
auf zwei getrennte Hübe zum Öffnen des Türverschlusses. Auch wenn bei einer
Betätigung des Innenbetätigungsgriffes zum Zweck der Entriegelung eine Fehlfunktion auftrete und der Innenbetätigungsgriff zum Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
ein zweites Mal betätigt werden müsse, seien damit keine zwei Hübe im Sinne des
Patentanspruchs 1 realisiert. Denn bei der nochmaligen Betätigung finde keine
Entspannung der Feder 126 statt, wie dies in den Merkmalen k) bis l) des Patentanspruchs 1 - die nicht unberücksichtigt bleiben dürften - angegeben sei. Außerdem dürfe eine mögliche Fehlfunktion beim Stand der Technik keinen Grund für
den Widerruf des Patents darstellen, da der Fachmann sich an dem orientiere,
was funktionsfähig sei.
In der US 4 097 077 sei auch nicht offenbart, dass der Innenbetätigungshebel 86
am Anfang der Betätigung die Entriegelung bewirke; die Entriegelung finde bei
dem dort beschriebenen Türverschluss vielmehr über den mit dem Verriegelungshaupthebel 114 verbundenen Ring 146 und die mit dem Innenbetätigungsgriff 94
verbundene Stange 92 statt.
Die Patentinhaberinnen halten den Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch.
Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, sowie Beschreibung,
sämtlich überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
22. September 2003,
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass bei dem Türverschluss nach der
US 4 097 077 ein Öffnen mit zwei nacheinander erfolgenden getrennten Hüben
stattfinden könne; die Druckschrift schließe dies nicht aus. Die beiden Hübe könne
ein Benutzer aufgrund der am Innenbetätigungsgriff nacheinander spürbaren Kräfte der Feder 126 des Verriegelungshaupthebels 114 und der Feder 102 des Betätigungshaupthebels 70 unterscheiden. Ein Benutzer könne nach dem an der Kraft
der Feder 126 erkennbaren Entriegelungshub abbrechen und den Öffnungshub
anschließend aus der Ausgangsstellung des Innenbetätigungshebels heraus
durchführen. Das Ende des Entriegelungshubes sei auch an dem Herausspringen
des Innenverriegelungsknopfes 138 zu erkennen.
Es könne zudem vorkommen, dass beim Entriegelungsvorgang die Lasche 112
des Kupplungshebels 106 auf der Stirnseite des Arms 142 der Sperrklinke 50 zu
liegen käme und damit erst beim Loslassen des Innenbetätigungselements eine
Entriegelung erfolge, jedoch keine Öffnung des Türschlosses mehr bewirkt werde.
Der Benutzer müsste bei einer solchen Fehlfunktion den Innenbetätigungsgriff 94
erneut betätigen und würde damit einen zweiten Hub zum Öffnen der Tür durchführen. Ein Fachmann entnähme aus der Druckschrift auch eine derartige mögliche Fehlfunktion des Kraftfahrzeug-Türverschlusses.
Die Einsprechende hält den Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1
zumindest nicht für erfinderisch.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat im Umfang der im Tenor angegebenen Beschränkung Erfolg. Denn der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1
ist patentfähig.
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrung
auf dem Gebiet der Konstruktion von Kraftfahrzeug-Türverschlüssen anzusehen.
1. Zulässigkeit
Die Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 ist zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem ursprünglich eingereichten und erteilten Hauptanspruch dadurch, dass er zusätzlich die Merkmale
des ursprünglichen und erteilten Patentanspruchs 3 aufweist und dass in ihm die
alternativen Varianten "und/oder der Aussenbetätigungshebel" im Merkmal e)
nicht mehr enthalten sind.
2. Neuheit
Der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus der entgegengehaltenen Druckschrift US 4 097 077 kein Kraftfahrzeug-Türverschluss bekannt ist, der alle im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist.
Aus der US 4 097 077 ist unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass ein Benutzer bei Betätigung des inneren Betätigungselementes (94) die Beendigung des
Entriegelungsvorgangs am Herausspringen des Innenverriegelungsknopfes (138)
erkennen kann, daraufhin die Betätigung abbricht und erst später eine erneute Betätigung zur Öffnung der Kraftfahrzeugtür vornimmt, folgendes bekannt:
In teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal a) zeigt die US 4 097 077 einen
Kraftfahrzeug-Türverschluss (16) mit einem Gesperre aus Sperrklinke (50) und
Drehfalle (22), die mit einem Schließbolzen (40) wechselwirkt; ein Auslösehebel ist
im Gesperre nicht vorgesehen (Fig 5).
Darüber hinaus ist das Merkmal b) bekannt, denn die Druckschrift zeigt, dass der
Kraftfahrzeug-Türverschluss mit einer Betätigungseinrichtung (70, 74, 86, 90, 92),
einer Verriegelungseinrichtung (114, 136) und einer Kupplungseinrichtung (106)
versehen ist (Fig 1 und 5).
Mangels eines Außenbetätigungshebels - die US 4 097 077 sieht eine Stange
(Sp 3 Z 8 bis 11) vor -
ist bekannt, dass die Betätigungseinrichtung
(70,74,86,90,92) einen Innenbetätigungshebel (86) aufweist, der auf einen gemeinsamen Betätigungshaupthebel (70) arbeitet. Damit ist das Merkmal c) nur teilweise zu entnehmen.
Die US 4 097 077 offenbart in Spalte 4, Zeile 49 bis 55 einen Innenverriegelungsknopf (138); dieser ist jedoch von einem Bediener herausziehbar und deshalb
nicht versenkt. Außerdem ist aus ihr kein Innenverriegelungshebel entnehmbar;
sie sieht hierfür ebenfalls eine Stange (136) vor. In der US 4 097 011 ist entnehmbar, dass die Verriegelungseinrichtung (114,136) außer dem Innenverriegelungsknopf (138) einen Außenverriegelungshebel (auf Flansch 116 des Verriegelungshaupthebels 114 wirkend) aufweist, die auf einen gemeinsamen Verriegelungshaupthebel (114) arbeiten (Sp 3 Z 49 bis 53). Denn aus der Forderung nach Umsetzung der Drehbewegung eines Schließzylinders (134) in eine Längsbewegung
für den Verriegelungshaupthebel (114) (Sp 3 Z 49 bis 51) entnimmt der Fachmann, dass ein Außenverriegelungshebel zum Einsatz kommt. Das Merkmal d) ist
somit ebenfalls nur teilweise aus der Druckschrift bekannt.
Weiterhin lehrt die US 4 097 077, dass die Kupplungseinrichtung (106) einen
Kupplungshebel (106) aufweist, mit dem bei verriegeltem Kraftfahrzeug-Türverschluss der Innenbetätigungshebel (86) auskuppelbar ist (Fig 6: strichlierte obere
Stellung von Kupplungshebel 106: nur Leerhub des Betätigungshaupthebels möglich, dh Auskupplung), wobei die Verriegelungseinrichtung (114, 136) mit dem Innenbetätigungshebel (86) verbunden ist (über den Ring 146 und die Stange 92).
Damit ist Merkmal e) und f) bekannt.
Beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach der US 4 097 077 ist in teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal g) die Verriegelungseinrichtung (114,136) aus der Verriegelungsstellung (Fig 6: strichlierte Darstellung des Verriegelungshaupthebels
114) durch einen ersten oder Entriegelungshub entriegelbar (Fig 3 iVm Sp 4 Z 33
bis 47). Denn der bis zum Erreichen der in Figur 5 und 6 gezeigten entriegelten
Stellung von den Bauteilen zurückgelegte Teil-Hub ist von dem Rest-Hub durch
Herausspringen des Innenverriegelungsknopfes 138 unterscheidbar. Die Entriegelung erfolgt hier aber durch den Ring 146 und die Stange 92 und nicht wie beim
Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 durch den Innenverriegelungshebel.
Weiterhin ist entsprechend dem Merkmal h) aus der US 4 097 077 bekannt, dass
bei dem Entriegelungshub eine - mittelbar über den Verriegelungshaupthebel
(114) und den bogenförmigen Schlitz (140) - mit dem Kupplungshebel (106) verbundene Kupplungshebelfeder (126) spannbar ist (Sp 3 Z 43 bis 45).
Da die Kupplungshebelfeder 126 nach Überschreiten des Totpunktes in der gleichen Richtung wirkt wie die Betätigung, ist aus der US 4 097 077 weiter bekannt,
dass der Kupplungshebel (106) auch unter dem Einfluss der Kupplungshebelfeder
126 aus der Auskupplungsstellung (Fig 2) in die Einkupplungsstellung (Fig 3) bewegbar ist. Insoweit ist damit auch Merkmal i) bekannt.
Betätigt der Benutzer nach Beendigung des Entriegelungshubes und nach dem
Loslassen des inneren Betätigungselementes (94) dieses erneut, dann beginnt der
Öffnungshub, so dass nach der US 4 097 077 auch vorgesehen ist, dass das Gesperre durch einen zweiten oder Öffnungshub des Innenbetätigungshebels (86)
entsperrbar sowie dadurch der Kraftfahrzeug-Türverschluß zu öffnen ist (Sp 4
Z 47 bis 49). Merkmal j) ist daher bekannt.
Nach Loslassen des inneren Betätigungselementes (94) am Ende des Entriegelungshubes ist in formaler Übereinstimmung mit den Merkmalen k) und m) der Innenbetätigungshebel (86) in seine Ausgangsstellung zurückbewegbar (Fig 5 iVm
Sp 3 Z 29 bis 31), so dass beim erneuten Betätigen des inneren Betätigungselementes (94) der Öffnungshub wieder aus der Ausgangsstellung des Innenbetätigungshebels (86) heraus erfolgt.
Beim Türverschluss der US 4 097 077 ist der Kupplungshebel (106) jedoch nicht
dadurch aus der Auskuppelstellung (Fig 2) in die Einkuppelstellung (Fig 5) bewegbar, dass der Innenbetätigungshebel (86) nach dem Entriegelungshub in seine
Ausgangsstellung zurückbewegbar ist, sondern er hat diese Lage schon vorher
eingenommen, nämlich dann, wenn der Entriegelungshub beendet ist (Fig 3), dh
beim Herausspringen des Innenverriegelungsknopfes (138). Das funktionell mit
Merkmal k) untrennbar verknüpfte Merkmal l) ist somit aus der US 4 097 077 nicht
bekannt.
Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen wurden, gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus
und bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen
zu werden braucht.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Kraftfahrzeug-Türverschluss des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Ausgehend von einem Kraftfahrzeug-Türverschluss, wie er aus der US 4 097 077
bekannt ist, stellt sich die Aufgabe, den Kraftfahrzeug-Türverschluss so weiterzubilden, dass ein Öffnen der Tür durch eine unbeabsichtigte Betätigung des Innenbetätigungshebels nicht mehr stattfinden kann und außerdem eine unbeabsichtigt
verriegelte Tür aus dem Fahrzeug-Innenraum heraus ohne Schwierigkeiten entriegelt werden kann, in der Praxis von selbst. Denn beim Kraftfahrzeug-Türverschluss der US 4 097 077 ist eine Betätigung des inneren Betätigungselementes
(138) über den Entriegelungshub hinaus nicht nur möglich, sonder zur Türöffnung
mit einer einzigen Betätigung sogar beabsichtigt (Abstract), so dass möglicherweise ein ungewolltes Öffnen der Kraftfahrzeugtür erfolgen kann.
Der Fachmann mag zwar - wenn er den bekannten Türverschluss unter mechanischen Gesichtspunkten verbessern will - daran denken, den Entriegelungshub unter Beteiligung des Innenbetätigungshebels (86) durchzuführen, derart, dass die
Verriegelungseinrichtung (114, 136) aus der Verriegelungsstellung durch einen
ersten oder Entriegelungshub des Innenbetätigungshebels (86) entriegelbar ist
(Merkmal g)). Denn die beim Türverschluss nach der US 4 097 077 bewirkte Entriegelung ist wegen der losen Anordnung des Rings (146) auf der Stange (92) für
ihn ersichtlich verbesserungsbedürftig.
Jedoch gibt die US 4 097 077 dem Fachmann keine Anregung, zur Lösung der
sich in der Praxis stellenden Aufgabe, darauf zu kommen, den Innenbetätigungshebel (86) nach dem Entriegelungshub in seine Ausgangsstellung zurückzubewegen und dadurch den Kupplungshebel unter dem Einfluß der Kupplungshebelfeder
aus der Auskupplungsstellung in die Einkupplungsstellung zu bewegen und den
Öffnungshub wieder aus der Ausgangsstellung des Innenbetätigungshebels heraus erfolgen zu lassen.
Denn die US 4 097 077 sieht es insgesamt als nachteilig an, zwei separate Betätigungsvorgänge durchzuführen (Abstract und Sp 1 Z 46 bis 49 und Sp 4 Z 49
bis 55), auch wenn solches mit dem in ihr beschriebenen Türverschluss - wie dargelegt - prinzipiell möglich ist.
Der Türverschluss nach der US 4 097 077 soll in Polizei- und ähnlichen Fahrzeugen eingesetzt werden; hier kommt es darauf an, möglichst schnell eine verriegelte Kraftfahrzeugtür von innen zu öffnen, wofür ein unmittelbarer Übergang vom
Entriegelungshub in den Öffnungshub vorgesehen ist. Ein unbeabsichtigtes Öffnen der Kraftfahrzeugtür für den Fall, dass zunächst lediglich eine Entriegelung erfolgen soll, wird dabei in Kauf genommen.
Auch wenn beim bekannten Türverschluss das innere Betätigungselement (94)
(Fig 1) nach dem Entriegelungshub wieder losgelassen wird, dh ein vom Benutzer
hervorgerufenes Zurückbewegen des Innenbetätigungshebels (86) nach dem Entriegelungshub erfolgt, wird der Kupplungshebel (114) nicht durch das Zurückbewegen des Innenbetätigungshebels unter dem Einfluss der Kupplungshebelfeder
(126) aus der Auskupplungsstellung in die Einkupplungsstellung bewegt werden;
denn der Kupplungshebel (114) behält die während des Entriegelungsvorgangs
schon erreichte Lage. Damit erhält der Fachmann durch die US 4 097 077 keinen
Hinweis auf die nur im Zusammenhang zu sehenden Merkmale k), l) und m).
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es für den Fachmann nahegelegen hat, im
Gesperre zusätzlich einen Auslösehebel anzuordnen (Merkmal a) und die Betätigungseinrichtung (70, 74, 86, 90, 92) bzw. die Verriegelungseinrichtung (114, 136)
mit einem Außenbetätigungshebel bzw. mit einem Innenverriegelungshebel anstelle der Stange bzw. zusätzlich zu den Stangen (Sp 3 Z 8 bis 11 bzw Fig 5: 136)
zu versehen (Merkmal c) und d)) und ob er ohne weiteres erkennt, dass der zum
Entriegeln nicht mehr herauszuziehende Innenverriegelungsknopf (138) (Fig 1 und
Sp 4 Z 49 bis 55) in der Tür versenkt werden kann (Merkmal d)).
Der Fachmann musste demnach erfinderisch tätig werden, um einen Kraftfahrzeug-Türverschluss mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 anzugeben.
Zu einer anderen Sichtweise könnte der Fachmann nur mit einer in Kenntnis der
Erfindung vorgenommenen rückschauenden und deshalb unzulässigen Betrachtung kommen.
Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung als Möglichkeit unterstellte und ausführlich erläuterte Fehlfunktion des aus der US 4 097 077 bekannten Türverschlusses kann bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
Denn dem Fachmann ist im Hinblick auf den in dieser Druckschrift angestrebten
Öffnungsvorgang in Notsituationen mit nur einer einzigen Betätigung ("single
actuation") klar, dass die beim Ziehen des inneren Betätigungsgriffs 94 (Fig 4) auftretenden Teilhübe der bewegten Teile bis zum Entriegeln und beim anschließenden Öffnen sorgfältig voneinander getrennt bleiben müssen.
Er erkennt auch aus seinem Fachwissen heraus, dass bei der bekannten Vorrichtung die im System wirksamen Hebellängen und Federkräfte so bemessen sind,
dass die von der Einsprechenden beschriebene Fehlfunktion hier nicht auftritt.
Mit dem geltenden Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 Bestand.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Kaminski
Dipl.-Ing. Groß
Be