Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.09.2003 – 34 W (pat) 30/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 09 067.6-24

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. September 2003 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzenden sowie die

Richter Hövelmann, Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99

beschlossen:

Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse F 27 B – vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben.

Die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom 8. Juli 1999

wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat die Priorität der vorliegenden Anmeldung in der europäischen

Anmeldung 99 104 276.3 - 2301 mit Benennung der Bundesrepublik Deutschland

in Anspruch genommen. Das europäische Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Deshalb ist dem Anmelder die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom 8. Juli 1999 auf seine Anträge hin mehrfach verlängert worden, zuletzt

auf Antrag vom 9. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002. Der Anmelder hat

es versäumt, rechtzeitig einen weiteren Verlängerungsantrag zu stellen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die

Patentanmeldung gemäß PatG § 48 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem

Anmelder am 4. Februar 2003 mit Einschreiben zugestellt worden. Gegen den Beschluss richtet sich die am 2. Mai 2003 eingegangene Beschwerde, für die

gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet wurde. Der Anmelder beantragt

Wiedereinsetzung

in die von

ihm versäumte Beschwerdefrist und

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 hat der Anmelder u.a. beantragt, die Frist für

die Stellungnahme zum Prüfungsbescheid bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern. Die europäische Anmeldung

sei weiter anhängig und

im

Prüfungsstadium.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nachdem dem Anmelder Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde sowie die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren war, ist

der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf weitere

Fristverlängerung stattzugeben. Angesichts der noch anhängigen und

im

Prüfungsverfahren befindlichen europäischen Patentanmeldung 99 104 276.3 mit

der Benennung Deutschland soll gemäß den Prüfungsrichtlinien 3.3.6.1. dem Anmelder auch wiederholt Fristverlängerung zur Beantwortung des Prüfungsbescheides gewährt werden. Es wäre nicht verfahrensökonomisch, den Anmelder

nunmehr zur Aufnahme des Prüfungsverfahrens zu zwingen, nur weil er einmal

nicht rechtzeitig die Fristverlängerung beantragt hat.

Die Zurückverweisung beruht auf PatG § 79 Abs 3 Nr.1.

Dr. Barton

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Bb