Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.09.2003 – 34 W (pat) 30/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 09 067.6-24
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. September 2003 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzenden sowie die
Richter Hövelmann, Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99
beschlossen:
Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse F 27 B – vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben.
Die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom 8. Juli 1999
wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat die Priorität der vorliegenden Anmeldung in der europäischen
Anmeldung 99 104 276.3 - 2301 mit Benennung der Bundesrepublik Deutschland
in Anspruch genommen. Das europäische Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Deshalb ist dem Anmelder die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom 8. Juli 1999 auf seine Anträge hin mehrfach verlängert worden, zuletzt
auf Antrag vom 9. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002. Der Anmelder hat
es versäumt, rechtzeitig einen weiteren Verlängerungsantrag zu stellen.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die
Patentanmeldung gemäß PatG § 48 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem
Anmelder am 4. Februar 2003 mit Einschreiben zugestellt worden. Gegen den Beschluss richtet sich die am 2. Mai 2003 eingegangene Beschwerde, für die
gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet wurde. Der Anmelder beantragt
Wiedereinsetzung
in die von
ihm versäumte Beschwerdefrist und
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 hat der Anmelder u.a. beantragt, die Frist für
die Stellungnahme zum Prüfungsbescheid bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern. Die europäische Anmeldung
sei weiter anhängig und
im
Prüfungsstadium.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nachdem dem Anmelder Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde sowie die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren war, ist
der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf weitere
Fristverlängerung stattzugeben. Angesichts der noch anhängigen und
im
Prüfungsverfahren befindlichen europäischen Patentanmeldung 99 104 276.3 mit
der Benennung Deutschland soll gemäß den Prüfungsrichtlinien 3.3.6.1. dem Anmelder auch wiederholt Fristverlängerung zur Beantwortung des Prüfungsbescheides gewährt werden. Es wäre nicht verfahrensökonomisch, den Anmelder
nunmehr zur Aufnahme des Prüfungsverfahrens zu zwingen, nur weil er einmal
nicht rechtzeitig die Fristverlängerung beantragt hat.
Die Zurückverweisung beruht auf PatG § 79 Abs 3 Nr.1.
Dr. Barton
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Bb