Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 20 W (pat) 48/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 47 738
… 6.70
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Patent ist vom Patentamt - Patentabteilung 31 - mit der Begründung widerrufen worden, das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Faxgerät beruhe nicht
auf einer erfinderischen Leistung. Dabei sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
(1) JP 8-24 23 26 A mit englischsprachiger Übersetzung,
(2) Microsoft Windows 95, Die Technische Referenz, Microsoft
Corporation, 1995, Seiten 900, 901,
(3) Myers, J., Rose, M.: Post Office Protocol-Version 3, ab
Mai 1996 abrufbar im Internet RFC Archive unter RFC 1939.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechenden stellen den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"1. Faxgerät zum Versenden und Empfangen von Faxdokumenten über das Internet,
bei dem zum Versenden eines Faxdokuments
zur Bestimmung des Empfängers alternativ zur herkömmlichen Telefonnummer eine Internet-Adresse eingegeben
werden kann,
bei Eingabe der Internet-Adresse eine automatische Anmeldung bei einem Internet-Provider erfolgt,
nach Zustandekommen der Verbindung mit dem Internet-
Provider das Faxdokument als E-mail versendet wird,
wobei die Übertragungssignale im Faxgerät vorher so konvertiert werden, daß sie vom Internet-Provider als E-mail
akzeptiert werden,
und bei dem zum Empfangen eines Faxdokumentes
bei Empfangsbereitschaft des Faxgerätes nach einem eingestellten Turnus regelmäßig eine Anmeldung bei einem Internet-Provider erfolgt,
bei erfolgreicher Anmeldung des Faxgerätes, die eventuell
beim Internet-Provider eingegangenen E-mail-Botschaften
vom Faxgerät übernommen werden und
die in den E-mail-Botschaften enthaltenen Faxdokumente
nach ihrer Konvertierung im Faxgerät als normale Faxdokumente ausgedruckt werden."
Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Patentinhaber macht geltend, das aus (1) Figur 18 entnehmbare Gerät gehe
nicht über den in der Patentschrift vorausgesetzten Stand der Technik hinaus. Im
Unterschied zum patentgemäßen Gerät sei bei (1) außer dem dort näher beschriebenen Gerät noch ein Computer (Router) erforderlich, der die ihm zugesandten
Daten über das Internet versende. Ein Versenden direkt in das Internet sei mit
dem Gerät nach (1) nicht möglich. Beim Patent werde dagegen ein eigenständiges
Gerät beansprucht, während das Gerät nach (1) ein Peripherie-Gerät darstelle.
Die im angefochtenen Beschluss aufgeführten Protokolle hätte der Fachmann daher allenfalls dem bei (1) zusätzlich vorzusehenden Computer zugeordnet, nicht
aber dem Gerät selbst. Zur Stützung seiner Darlegungen legt der Patentinhaber
das Gutachten eines Hochschulprofessors vor, welches sich mit der Offenbarung
der Druckschrift (1) befasst und ua die Aussage beinhaltet, zur Realisierung des
dortigen Geräts seien drei Computer notwendig.
Nach Auffassung der Einsprechenden konnte der Fachmann aufgrund des im angefochtenen Beschluss zitierten Standes der Technik ohne erfinderische Tätigkeit
zum beanspruchten Gerät gelangen.
II
Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Das Gerät nach Anspruch 1 ist nicht patentfähig.
Die Neuheit des Faxgeräts nach Anspruch 1 mag zwar gegeben sein. Es beruht
jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Zuhilfenahme seines Fachwissens ergab. Der hier zu berücksichtigende Fachmann ist ein Nachrichtentechniker
oder Informatiker, der mit den für einen Internet-Zugang vorgesehenen Protokollen
sowie auch mit dem grundsätzlichen Aufbau von Faxgeräten vertraut ist.
Aus (1) Figuren 18 bis 20 in Verbindung mit Figuren 2, 3 und 5 und dem jeweils
zugehörigen Text ist bereits ein Faxgerät zu entnehmen, welches anspruchsgemäß zum Versenden und Empfangen von Faxdokumenten über das Internet dient
und bei dem zum Versenden eines Faxdokuments zur Bestimmung des Empfängers alternativ zur herkömmlichen Telefonnummer eine Internet-Adresse eingegeben werden kann, woraufhin das Faxdokument als E-mail versendet wird (Fig 19
Schritte S 92 und S 96 bis S 99, Abschnitte 0016 und 0052).
Vorher werden die Übertragungssignale im Gerät so konvertiert, dass sie als Email akzeptiert werden. Die vom Scanner erhaltenen Signale werden nämlich in
einen für E-mail im Internet vorgesehenen Sieben-Bit-Zeichencode umgesetzt,
und den Daten wird ein dem E-mail-Standard entsprechender Header hinzugefügt,
der ua das Ziel und den Ursprung der Daten angibt (Abschn 0017 und 0018).
In weiterer Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 ist das aus (1) bekannte Gerät
so ausgebildet, dass beim Empfang von E-mail-Botschaften die darin enthaltenen
Faxdokumente konvertiert und im Faxgerät als normale Faxdokumente ausgedruckt werden (Fig 20 Schritte S 101 bis S 103, Fig 5, Schritte S 11 bis S 14 und
Abschn 0021).
Demgegenüber verbleiben vom Anspruchsinhalt lediglich diejenigen Merkmale,
die einen Zugang zum Internet über einen Provider sowie den regelmäßigen Zugriff auf den Provider nach einem eingestellten Turnus zwecks Abholens von
eventuell dort eingegangenen E-mail-Botschaften betreffen.
Dabei handelt es sich jedoch um Maßnahmen, zu denen der Fachmann bei einer
Realisierung des erörterten Geräts nach (1) aufgrund seines durch (2) und (3) belegten Fachwissens ohne erfinderische Tätigkeit gelangen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die zutreffenden Darlegungen auf Seite 6, dritter Absatz von unten bis Seite 9 erster Absatz des angefochtenen Beschlusses verwiesen (BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).
Die Einwände des Patentinhabers vermögen dagegen nicht durchzugreifen.
Bei dem erörterten Gerät nach (1) gelangen die E-mail-Daten über eine im Gerät
befindliche LAN-Einheit an ein daran angeschlossenes LAN; in der LAN-Einheit
sind die Übertragung und der Empfang von E-mail des Internets implementiert
(S 13 und 14 der Übersetzung übergreifender Satz). Der Weg der E-mail-Daten
vom LAN ins Internet wird in (1) nicht näher beschrieben.
Auch wenn man dem Patentinhaber und dem vorgelegten Gutachten dahingehend
folgt, dass bei Realisierung des in (1) beschriebenen Geräts zur Durchführung der
Mail-Funktionen zusätzlich zu den dort im einzelnen beschriebenen Einheiten ein
Computer vorzusehen ist, der zB als Router wirkt oder das in (1) auf Seite 15
zweiter Absatz der Übersetzung erwähnte "Terminal" darstellt, ändert dies nichts
daran, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1, wie oben dargelegt, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Einen zusätzlichen Computer
- zu welchem Zweck auch immer - schließen nämlich die allgemein gehaltenen
Formulierungen des Anspruchs 1 nicht aus.
So lassen zB die Merkmale
"bei Eingabe der Internet-Adresse eine automatische Anmeldung bei einem Internet-Provider erfolgt" und
"nach Zustandekommen der Verbindung mit dem Internet-Provider das Faxdokument als E-mail versendet wird"
offen, ob bei diesen Vorgängen jeweils ein gesondert vorgesehener Computer
mitwirkt oder nicht.
Entsprechendes gilt für das Argument, in dem Gerät nach (1) Figur 18 werde ein
Computer zur Datenkomprimierung, zur Datenkonvertierung und zum Versand benötigt. Auch einen solchen Computer schließt der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht
aus, wie ohne weiteres ersichtlich ist.
Die Frage, ob, wie der Patentinhaber geltend macht, die Offenbarung der Druckschrift (1) nicht über den in der Patentschrift vorausgesetzten Stand der Technik
hinaus geht, bedarf hier keiner Erörterung. Die Patentfähigkeit des beanspruchten
Gegenstandes ist nämlich anhand des objektiv vorliegenden Standes der Technik
zu prüfen, unabhängig von Ausführungen zum Stand der Technik in der Patentschrift.
Seinen schriftlich gestellten Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat
der Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Anhaltspunkte
für eine fehlerhafte Sachbehandlung, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Dr. Anders
Kalkoff
Martens
Zehendner
Be