Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 34 W (pat) 29/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 29/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 03 650.3-13

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. September 2003 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzenden sowie die

Richter Hövelmann, Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse F 23 D - vom 28. März 2003 wird aufgehoben.

Die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom

24. November 2000 wird bis zum 2. März 2004 verlängert.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat die Priorität der vorliegenden Anmeldung in der europäischen

Anmeldung 011 01 705.0 mit Benennung der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen. Das europäische Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Deshalb ist der Anmelderin die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom 24. November 2000 auf ihre Anträge hin wiederholt verlängert worden, zuletzt bis zum 2. März 2003. Die Anmelderin hat es versäumt rechtzeitig einen weiteren Verlängerungsantrag zu stellen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Deutsche Patent- und Markenamt die

Patentanmeldung gemäß PatG § 48 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und der Anmelderin

eine weitere Frist zur Erledigung des Bescheids vom

24. November 2000 bis zum 2. März 2004 zu gewähren.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Angesichts der noch anhängigen und im

Prüfungsverfahren befindlichen europäischen Patentanmeldung mit Benennung

der Bundesrepublik Deutschland soll der Anmelderin gemäß den Prüfungsrichtlinien 3.3.6.1. auch wiederholt Fristverlängerung zur Beantwortung des Prüfungsbescheids gewährt werden. Es wäre nicht verfahrensökonomisch, die Anmelderin

nunmehr zur Weiterführung des Prüfungsverfahrens zu zwingen, nur weil sie einmal nicht rechtzeitig die ihr zustehende Fristverlängerung beantragt hat.

Die Zurückverweisung beruht auf PatG § 79 Abs 3 Nr 1.

Dr. Barton

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Bb