Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 5 W (pat) 441/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 441/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 93 21 186
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 24. September 2003 unter Mitwrkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie
der Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Dipl.-Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. März 2001 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die
Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen,
nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO
§ 269 Abs 3).
Goebel
Dr. Gerster
Dr: Wagner
Pr