Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 5 W (pat) 441/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 441/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 93 21 186

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 24. September 2003 unter Mitwrkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie

der Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Dipl.-Chem. Dr. Wagner

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. März 2001 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die

Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen,

nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO

§ 269 Abs 3).

Goebel

Dr. Gerster

Dr: Wagner

Pr