Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.09.2003 – 30 W (pat) 119/02
30. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. September 2003
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 16 074.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
Marker Light
für die Waren
"Elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten)".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und
eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle für die Waren
der Anmeldung, die auch lichtemittierende Produkte umfasse, eine ohne weiteres
verständliche Angabe ihres Einsatzbereiches als "Markierungslicht" dar.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, die angemeldete Wortkombination sei in allgemeinen englischen und
auch in deutschen Wörterbüchern nicht nachweisbar. Die angemeldete Wortmarke
könne nur als spezieller technischer Begriff der englischen Sprache im Bereich der
Seefahrt und der Automobiltechnik belegt werden. Der Markenbestandteil "Marker" weise im übrigen im Englischen eine Vielzahl von Bedeutungen auf. Im Deutschen werde darunter ein dickschreibender Filzstift verstanden. Der Zusatz "Light"
bezeichne eine reduzierte Variante eines Produkts oder ein geringes Gewicht.
Diese Bedeutungen stünden gleichberechtigt neben einer Interpretation im Sinne
von "Licht". Insgesamt liege eine Kombination eines deutschen Wortes mit einem
eigentlich englischen Begriff vor, womit ein funktional einem Markierungsstift entsprechendes Produkt, das (gewichtsmäßig) leicht sei, eine "abgespeckte" Version
eines Originalprodukts oder ein Bezug zur Lichterzeugung bezeichnet werden
könne. Jedoch auch dann, wenn man das Anmeldezeichen als "Markierungslicht"
verstehe, sei zu berücksichtigen, daß in dieser Weise bezeichnete Waren in die
Klasse 11 und nicht in die hier gegenständliche Klasse 9 fielen. Mit der vorliegenden Anmeldung würden nicht Leuchten an sich beansprucht, sondern allenfalls
LED-Elemente, die in diesen enthalten sein könnten.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Bei der gegenständlichen Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende
und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2
Markengesetz.
In Übereinstimmung mit der Markenstelle kommt für die gegenständliche Bezeichnung nur die Bedeutung "Markierungslicht" in Betracht. In diesem Bedeutungskontext ist das Zeichen auch im Deutschen lexikalisch im Sinne von "Begrenzungsleuchte, Begrenzungsfeuer, Kennlicht, Positionslicht" nachweisbar (Ernst,
Wörterbuch der industriellen Technik, S 294; Langenscheidts Fachwörterbuch
Technik
und
angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, S 1180;
Oppermann, Aeronautical English, S 251; Bensch, Technik-Wörterbuch Schiffbau,
Schiffahrt, Fischereitechnik, 2. Auflage, S 254). Der von der Anmelderin hervorgehobene Umstand, daß das Gesamtzeichen in allgemeinen, nicht fachspezifischen
Lexikas nicht belegt ist, spricht nicht für die Originalität des gegenständlichen Zeichens. Regelmäßig finden zusammengesetzte Begriffe nur dann Aufnahme in Lexikas, wenn es sich um feststehende Fachausdrücke handelt. Die in nahezu unbegrenztem Umfang mögliche Kombination von Einzelwörtern zu zusammengesetzten Begriffen kann in Lexikas schon aus Platzgründen nicht abgebildet werden. Sie erscheint auch entbehrlich, da sich das Bedeutungsverständnis auch auf
die einzelnen Begriffe zu stützen vermag.
Die vorliegenden Einzelbestandteile "Marker" und "Light" gehören zum englischen
Grundwortschatz und werden daher von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu
denen nach den umfaßten Waren auch Fachkreise zählen, ohne weiteres verstanden.
Die von der Anmelderin geltend gemachte Mehrdeutigkeit des Gesamtbegriffs besteht nicht. Die von ihr angestellte Betrachtung verkennt, daß das Bedeutungsverständnis in einem Kontext zu den beanspruchten Waren (und Dienstleistungen)
steht. Bei den hier umfaßten elektronischen Apparaten und Instrumenten liegt eine
Bedeutung im Sinne eines leichten bzw abgespeckten oder mit der Lichterzeugung in Beziehung stehenden Markierungsstiftes ersichtlich fern.
In der Bedeutung "Markierungslicht" ist die angemeldete Bezeichnung in Gestalt
einer Bestimmungsangabe beschreibend. Zwar fallen Leuchten nicht unter die hier
beanspruchte Klasse 9, sondern sind in Klasse 11 einzuordnen. Dies wird auch
dann zu gelten haben, wenn das Licht in derartigen Leuchten elektronisch (zB
durch LED-Elemente) erzeugt wird. Derartige Elemente, die von dem gegenständlichen Warenverzeichnis umfaßt werden, sind jedoch in Klasse 9 einzuordnen. Da
diese aber typischerweise auch zu einer Verwendung in Markierungsleuchten vorgesehen sein können, unterliegt eine darauf gerichtete Bezeichnung in gleicher
Weise einem Freihaltungsbedürfnis.
Nachdem sich in dieser Hinsicht bereits ein Schutzhindernis ergibt, bedarf es keiner weiteren Klärung mehr, ob nach der Fassung des gegenständlichen Warenverzeichnisses auch Schiffahrts-, optische, Signal-, Rettungsapparate und –instrumente, soweit diese elektronische Apparate und Instrumente darstellen, umfaßt werden und ob danach für diese Waren in der angemeldeten Bezeichnung
ebenfalls eine beschreibende Sachangabe zu sehen ist.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu