Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.09.2003 – 23 W (pat) 39/02

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. September 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 03 205

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. September 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und

Dr. Häußler 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H05H des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die am 2. Februar 1995 eingereichte Patentanmeldung das am 11. Juli 1996

veröffentlichte Patent 195 03 205 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Erzeugung

von Plasma“ (Streitpatent) erteilt.

Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines für zulässig erklärten Einspruchs, der am 9. Oktober 1996 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangen war, das Patent mit Beschluß vom

14. Mai 2002 widerrufen.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen

-

-

deutsche Offenlegungsschrift 41 36 297 (Druckschrift 1) und

deutsche Offenlegungsschrift 37 36 917 (Druckschrift 5)

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Einspruchsverfahren ist zum Stand der Technik u.a. noch die

-

deutsche Patentschrift 39 26 023 (Druckschrift 6)

in Betracht gezogen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Der Konkursverwalter der Einsprechenden hat mit Schriftsatz

vom

1. Oktober 2002 mitgeteilt, daß das Konkursverfahren am 19. Dezember 2001

abgeschlossen worden sei, die Einsprechende also nicht mehr bestehe, und daß

er den Einspruch zurückziehe.

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin das Streitpatent mit den

erteilten Unterlagen verteidigt und die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand

des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik patentfähig sei.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Beschluß der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Mai 2002 aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten.

Der geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zur Erzeugung von Plasma in einem Unterdruckbehälter mit Hilfe von elektromagnetischen Wechselfeldern, wobei

ein stabförmiger Leiter innerhalb eines Rohres aus isolierendem

Werkstoff durch den Unterdruckbehälter geführt ist, wobei der Innendurchmesser des Rohres größer als der Durchmesser des

Leiters ist, und wobei das Rohr an beiden Enden durch Wände

des Unterdruckbehälters gehalten und gegenüber den Wänden an

seiner Außenfläche abgedichtet ist, dadurch gekennzeichnet,

daß der Leiter (5) an beiden Enden an Quellen (6, 7) zur Erzeugung der elektromagnetischen Wechselfelder angeschlossen ist.“

Wegen der geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

1. Gegen die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl z.B. BGH

GRUR 1997, 740 liSp letzter Abs - "Tabakdose" mwNachw.) seitens des Senats

von Amts wegen zu überprüfende - von der Patentinhaberin im übrigen nicht bestrittene - Zulässigkeit des Einspruchs bestehen keine Bedenken.

2. Nach den Angaben der Patentinhaberin (Schriftsatz vom 23. Januar 1996,

Seite 1, Absatz 1) wird im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 des

Streitpatents von einer Vorrichtung zur Erzeugung von Plasma in einem

Unterdruckbehälter mit Hilfe von elektromagnetischen Wechselfeldern ausgegangen, wie sie aus der vorstehend genannten deutschen Offenlegungsschrift

41 36 297 (Druckschrift 1) bekannt ist (vgl. dort den Unterdruckbehälter

(Behandlungskammer 25), den stabförmigen Leiter (Innenleiter 3), in den

Mikrowellen von einer Mikrowellen-Erzeugungseinrichtung (11) eingekoppelt

werden, das Rohr (Führungshohlleiter 2) aus isolierendem Werkstoff und die

Rohr-Abdichtung (O-Ring-Dichtung 6) im Anspruch 1 iVm der Fig. 4 nebst der

dazugehörigen Beschreibung in Spalte 7, letzter Absatz bis Spalte 8, Absatz 1 und

Spalte 6, Zeilen 18 bis 24 zur Fig. 1).

Gemäß der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absätze 3 und 4) ist bei dieser bekannten

gattungsgemäßen Vorrichtung zur Erzeugung von Plasma von Nachteil,

-

daß mit zunehmender Entfernung von demjenigen Rand der Behandlungskammer, an dem die Mikrowellen eingekoppelt werden, die Energiedichte

und

damit die Plasmadichte abnimmt, für die Behandlung von Werkstücken jedoch eine möglichst räumlich vorgebbare, beispielsweise homogene,

Mindest-Plasmadichte erforderlich ist, und

-

daß ferner die in Form von Mikrowellen zugeführte Leistung nicht beliebig

steigerbar ist, weshalb häufig nicht der gesamte durch die Behandlungskammer gegebene Raum zur Behandlung genutzt werden kann, wobei dies

insbesondere bei Werkstücken gilt, die in Durchlaufanlagen auf einem

Fließband durch die Behandlungskammer geführt werden.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Erzeugung von Plasma anzugeben, welche innerhalb eines vorgegebenen Bereichs eine ausreichende

Ionisierung aufweist (Streitpatentschrift, Spalte 1, Absatz 5).

Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen Vorrichtung zur Erzeugung von

Plasma mit dem Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelöst. Denn dadurch, daß der Leiter (5) an beiden

Enden an Quellen (6, 7) zur Erzeugung der elektromagnetischen Wechselfelder

angeschlossen ist, kann der bei der bekannten gattungsgemäßen Vorrichtung zur

Erzeugung von Plasma nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 36 297

(Druckschrift 1) auftretende Abfall des Ionisierungsgrades in Längsrichtung des

Leiters derart ausgeglichen werden, daß bei gleicher Intensität der zugeführten

Wechselfelder ein weitgehend homogener Verlauf der Plasmadichte bei doppelter

Gesamtleistung erzielbar ist, bei ungleicher Wechselfelder-Intensität hingegen ein

davon abweichender Plasmadichte-Verlauf - beispielsweise eine mehr oder weniger starke, etwa lineare Zunahme von einem Ende zum anderen Ende des Unterdruckbehälters - einstellbar ist (Streitpatentschrift, Spalte 1, letzter Absatz bis

Spalte 2, Absatz 2).

Beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 entsteht - wie bei der bekannten gattungsgemäßen Plasma-Erzeugungsvorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 36 297 (Druckschrift 1) (Spalte 2, Zeilen 34 bis 45 iVm der

Streitpatentschrift, Spalte 1, Absatz 3) - durch das Leitendwerden des ionisierten

Gases an der Außenwand des Rohres (4) aus isolierendem Werkstoff eine Art

Koaxialleitung - mit dem stabförmigen Leiter (5) als Innenleiter und mit dem

Plasma als dazu koaxialem Außenleiter -, die die eingekoppelten Hochfrequenzwellen - insbesondere Mikrowellen (erteilter Patentanspruch 2) - im Ringraum zwischen Innen- und Außenleiter weiterleitet und dabei als Antenne wirksam ist, die

Hochfrequenzwellen in den Unterdruckbehälter (1) abgibt (vgl. hierzu den Schriftsatz der Patentinhaberin vom 10. Juni 1998, Blatt 3, letzter Absatz bzw. die Beschwerdebegründung vom 13. September 2002, Blatt 3, Absatz 2). Die die Koaxialleitung mit Hochfrequenzwellen versorgenden Generatoren (6, 7) können

beim Streitpatentgegenstand an zwei Kupferrohre (10) angeschlossen sein, zwischen denen sich der aus Plasma bestehende Außenleiter der Koaxialleitung

ausbildet (Streitpatentschrift, Spalte 4, Absatz 4 zu den Figuren 1 und 2).

3. Die Vorrichtung zur Erzeugung von Plasma nach dem geltenden erteilten Patentanspruch 1 ist zwar im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der

Technik neu und auch gewerblich anwendbar; jedoch beruht sie gegenüber dem

Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen

-

-

deutsche Offenlegungsschrift 41 36 297 (Druckschrift 1) und

deutsche Patentschrift 39 26 023 (Druckschrift 6)

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns,

der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung von Plasmavorrichtungen insbesondere für die Oberflächenbearbeitung von Werkstücken befaßter, berufserfahrener Physiker oder Elektroingenieur mit Universitätsausbildung zu definieren

ist.

Die deutsche Offenlegungsschrift 41 36 297 (Druckschrift 1), von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, führt den

Fachmann gemäß einem Ausführungsbeispiel zwar insofern in eine andere Richtung, als sie zur Kompensation der in Rede stehenden Abnahme der Plasmadichte eine Verringerung des Durchmessers des Isolierrohres (2) mit zunehmendem Abstand von derjenigen Wand des Unterdruckbehälters (25) nahelegt, durch

die die Mikrowellen eingekoppelt werden (Fig. 6 mit zugehöriger Beschreibung in

Spalte 8, Absatz 4).

Andererseits betrifft die deutsche Patentschrift 39 26 023 (Druckschrift 6) jedoch

ein Plasma-Beschichtungsverfahren (CVD-Beschichtung mit zugehöriger Vorrichtung), bei dem (der) zur Erzeugung des Plasmas eine Koaxialleitung an zumindest

einem Ende mit Hochfrequenzwellen (hochfrequente Strahlung) beaufschlagt wird

(Ansprüche 1 und 14 iVm den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 bis 5),

wobei es dort ausdrücklich heißt, daß bei Zuführung der hochfrequenten Strahlung

(Mikrowellenenergie) an beiden Enden - entsprechend der dortigen Fig. 2 - die

Homogenität der Schichtabscheidung - d.h. für den Fachmann implizit auch die

Homogenität der Plasmadichte - erhöht werden kann (Spalte 8, Zeilen 1 bis 4). Die

Koaxialleitung besteht dabei - insoweit in Umkehr zum Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 des Streitpatents, bei dem das Plasma den Außenleiter der

Koaxialleitung bildet - aus einem Innenleiter aus Plasma, nämlich in einem Rohr

aus dielektrischem Material (Abschirmung 7), und aus einem dazu konzentrischen

Außenleiter aus elektrisch leitendem Material (rohrförmiger Außenleiter 3) (vgl. die

Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 28 bis 55). Die

die Koaxialleitung an beiden Enden mit Hochfrequenzwellen versorgenden Mikrowellenresonatoren (16) sind hierbei - insoweit entsprechend dem Streitpatentgegenstand - an zwei Metallrohre (rohrförmige Innenleiter 10) angeschlossen,

zwischen denen sich der aus Plasma bestehende Innenleiter der Koaxialleitung

ausbildet (Spalte 5, Zeilen 48 bis 55 zur Fig. 2).

Es beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann die aus der

deutschen Patentschrift 39 26 023 (Druckschrift 6) bekannte Problemlösung

(beidendiger Anschluß einer Koaxialleitung an Hochfrequenz-Generatoren) lediglich zu ihrem bekannten vorteilhaften Zweck (Erhöhung der Homogenität der

Plasmadichte) auch bei der bekannten gattungsgemäßen Vorrichtung zur Erzeugung von Plasma nach Fig. 4 der deutschen Offenlegungsschrift 41 36 297

(Druckschrift 1) anwendet, womit er bereits ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelangt. Entgegen der

von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung

steht dem insbesondere nicht entgegen, daß gemäß der deutschen Patentschrift

39 26 023 (Druckschrift 6) der Innenleiter, beim Streitpatentgegenstand hingegen

umgekehrt - insoweit entsprechend der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 41 36 297 (Druckschrift 1) - der Außenleiter der Koaxialleitung vom

Plasma gebildet wird. Denn der Fachmann braucht zur Anpassung der Problemlösung nach der deutschen Patentschrift 39 26 023 (Druckschrift 6) an die insoweit

abweichenden Gegebenheiten der gattungsgemäßen Plasmavorrichtung nach der

deutschen Offenlegungsschrift 41 36 297 (Druckschrift 1) nur die gemäß der deutschen Patentschrift 39 26 023 (Druckschrift 6) zur Bildung des Plasma-Innenleiters

vorgesehenen Metallrohre (10) - mit angeschlossenen Hochfrequenz-Generatoren

(16) - bei der Vorrichtung zur Erzeugung von Plasma nach Fig. 4 der deutschen

Offenlegungsschrift 41 36 297 (Druckschrift 1) stattdessen zur Bildung des

Plasma-Außenleiters heranzuziehen.

Soweit die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung als Indizien für das

Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit den Zeitfaktor und den mit dem Streitpatentgegenstand erzielten wirtschaftlichen Erfolg geltend gemacht hat, vermag dies

insofern nicht zu greifen, als die Erfindung - wie dargelegt – dem Fachmann durch

den Stand der Technik nahegelegt ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1964, 121, 123

- „Wimpernfärbestift“; GRUR 1967, 25, 29 - „Spritzgußmaschine III“).

Die Vorrichtung zur Erzeugung von Plasma nach dem erteilten Patentanspruch 1

ist demnach mangels einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der

Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 36 297 (Druckschrift 1) und

der deutschen Patentschrift 39 26 023 (Druckschrift 6) nicht patentfähig.

4. Mit dem verteidigten Patentanspruch 1 fallen auch die darauf zurückbezogenen

erteilten Unteransprüche 2 bis 16. Einen eigenständigen erfinderischen Gehalt hat

die Patentinhaberin für diese echten Unteransprüche im übrigen nicht geltend

gemacht.

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Dr. Häußler

Pr