Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.09.2003 – 34 W (pat) 30/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. September 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 00 133.9-42

hat der 34. Senat (Techn.-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. September 2003 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Barton als Vorsitzender sowie der Richter R. Harrer, Dipl.-Phys.

Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten

A n m e l d e t a g : 03. Januar 2001.

Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 16. Dezember 2000 ist

in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: DE 200 21 321.0).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 5,

Beschreibung Seiten 1 bis 7,

6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2003.

G r ü n d e

I

Mit Beschluß vom 18. April 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden, ursprünglich eingereichten

Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der

Zusammenschau der DE 94 07 343 U1 mit der DE 42 09 781 C2.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im

Beschwerdeverfahren fünf neugefasste Patentansprüche und eine daran angepasste Beschreibung vorgelegt.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, mit einem Innenbehälter aus Kunststoff, der einen oberen Boden mit einem Einfüllstutzen, zwei Seitenwände, eine Vorderwand mit einem im unteren Randbereich angeordneten Auslaufstutzen zum Anschluß

einer Entnahmearmatur, eine Rückwand sowie einen als Ablaufboden gestalteten, unteren Boden mit einer mittigen, flachen

Ablaufrinne aufweist, die mit einem leichten Gefälle von der Behälterrückwand zu einem im unteren Boden ausgebildeten, an den

Auslaufstutzen in der Vorderwand des Innenbehälters angrenzenden Bodensumpf verläuft, ferner mit einem Außenmantel aus einem Metallgitter oder Blech sowie mit einem palettenartigen Untergestell, das mit einem auf Eck- und Mittelfüßen stehenden Boden zum Abstützen des Innenbehälters ausgerüstet und zur

Handhabung mittels Hubstapler, Regalbediengerät oder dergleichen Transportmittel eingerichtet ist, dadurch gekennzeichnet,

dass der untere Boden (12) des Innenbehälters (2) beidseits einer

domartigen Einwölbung (26) in der Behältervorderwand (8) zur

Aufnahme des Auslaufstutzens (9) und der Entnahmearmatur (10)

zwei zur Behältervorderwand (8) und den anschließenden Eck-

und Seitenwandbereichen (27, 35; 28, 36) ansteigende, vordere

Bodenabschnitte (29, 30) mit Ablaufflächen (31, 32) zum Ableiten

der Restflüssigkeit aus dem vorderen Bodenraum (33) des Innenbehälters (2) über den Bodensumpf (14) in den Auslaufstutzen (9)

des Innenbehälters (2) bei der Restentleerung des Transport- und

Lagerbehälters (1) aufweist, wobei die Verbindungskanten (37)

zwischen unterem Boden (12) und den beiden Ablaufflächen (31,

32) für die Restflüssigkeit bildenden, vorderen Bodenabschnitten (29, 30) des Innenbehälters (2) schräg zur mittigen Ablaufrinne

(13) des unteren Behälterbodens (12) und auf den Auslaufstutzen

(9) zu verlaufen.

Vier Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Behälters nach Patentanspruch 1.

Die Anmelderin ist der Ansicht, der Behälter nach dem geltenden Hauptanspruch

sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen

noch nahegelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Neben den beiden vorstehend genannten Schriften sind im Verfahren noch die

DE 42 06 945 C1, DE 39 05 976 A1 und DE 44 33 923 A1 genannt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

A) Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 entstammen den Ansprüchen 1 und 3 sowie Figur 4 der ursprünglich eingereichten Unterlagen. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 entsprechen denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 4

bis 6 und 10.

B) Der Behälter gemäß dem Patentanspruch 1 ist patentfähig.

1) Er ist neu; denn er unterscheidet sich von den in den entgegengehaltenen

Schriften gezeigten Behältern zumindest durch die im Kennzeichen von Anspruch 1 erwähnte Ausrichtung (schräg zur mittigen Ablaufrinne und auf den

Auslaufstutzen zu) der Verbindungskanten zwischen dem unteren Boden und

den beiden Ablaufflächen.

2) Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Patentanspruch 1

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Er geht aus von einem Behälter, wie er bspw aus der DE 42 06 945 C1 oder der

DE 94 07 343 U1 bekannt ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs

des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Bei diesem bekannten Behälter ist als

nachteilig angesehen worden, dass durch die Einwölbung in der Behältervorderwand in den an die Einwölbung und die unteren Randbereiche der Behältervorderwand angrenzenden Abschnitten des unteren Bodens des Innenbehälters

Flüssigkeitsnester entstehen können, in denen sich beim Entleeren und beim Reinigen des Behälters Restflüssigkeit ansammelt, die beim erneuten Befüllen des

Behälters eine unzulässige Verunreinigung der frisch eingefüllten Flüssigkeit bewirken kann (vgl Abs 2 der Beschreibung). Dem Anmeldungsvorschlag ist daher

die Aufgabe zugrundegelegt worden, diesen bekannten Behälter derart weiterzubilden, dass er eine optimale Restentleerbarkeit aufweist.

Diese Aufgabe wird durch einen Behälter mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst. Der Kerngedanke der Erfindung liegt dabei in der Erkenntnis,

dass es vorteilhaft ist,

1.

in den Bereichen, in denen sich Flüssigkeitsnester bilden können, Ablaufflächen anzuordnen, die zur Behältervorderwand

und den anschließenden Eck- und Seitenwandbereichen ansteigen,

2. die Ablaufflächen so zu gestalten, dass sich zwischen ihnen

und den vorderen Bodenabschnitten Verbindungskanten bilden, und

3. diese Verbindungskanten so zu führen, das sie schräg zur

mittigen Ablaufrinne des Behälterbodens und auf den Auslaufstutzen zu verlaufen.

Eine Anregung, den aus den beiden vorstehend genannten Schriften bekannten

Behälter in der beanspruchten Weise auszugestalten, enthalten diese Schriften

ersichtlich nicht.

b) Die DE 42 09 781 C2 zeigt und beschreibt einen Behälter, bei dem – abgesehen von der mittigen Ablaufrinne – ebenfalls sämtliche Merkmale des Oberbegriffs

des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Wie die Prüfungsstelle im angefochtenen

Beschluss zutreffend festgestellt hat, weist der untere Boden des Innenbehälters

dieses bekannten Behälters in Übereinstimmung mit dem ersten Teil des Kennzeichens von Anspruch 1 auch beidseits der domartigen Einwölbung in der Vorderwand Ablaufflächen auf, die zur Behältervorderwand und den anschließenden

Eck- und Seitenwandbereichen ansteigen. Eine möglicherweise naheliegende

Übertragung dieser bekannten Maßnahme auf den Behälter nach der

DE 42 06 945 C1 oder der DE 94 07 343 U1 hätte aber allenfalls zu einem Behälter mit dem ersten Teil der im Kennzeichen beanspruchten Lösung geführt. Eine

Anregung für den zweiten und dritten Teil des Kennzeichens konnte diese Schrift

schon deshalb nicht geben, weil die ansteigenden Ablaufflächen mit dem Boden

des dort gezeigten Behälters jeweils keine Verbindungskante bilden und im Boden

auch keine mittige Ablaufrinne vorhanden ist.

c) Die DE 39 05 976 A1 zeigt und beschreibt einen Behälter, bei dem zur vollständigen Entleerung (vgl Sp 1 Z 50) vorgeschlagen wird, den Boden mit Y-förmigen Biegebereichen zu versehen. Dazu ist der Boden in drei zu den Behälterwänden geneigte Teilflächen aufgeteilt, deren Verbindungskanten die Form eines „Y“

bilden, vgl insbes Fig 2 mit zugehöriger Beschreibung. Die den V-förmigen Schenkeln des Y entsprechenden Kanten verlaufen dabei von den beiden hinteren

Ecken des Bodens jeweils etwa zur Bodenmitte, von wo die der Unterlänge des Y

entsprechende Kante zum Auslaufstutzen geführt wird. Eine Übertragung dieser

Maßnahme auf den Boden des Behälters nach der DE 94 07 343 U1 hätte zu einem Behälterboden mit Y-förmigen Biegebereichen und einer möglicherweise verbesserten Entleerung der hinteren Eckbereiche geführt, aber nicht zum Anmeldungsvorschlag. Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch eine „Verdrehung“ der

Y-förmigen Biegebereiche mit einer Verlegung der V-förmig angeordneten Kanten

in die vorderen Ecken des Bodens im Bereich fachüblichen Handelns gelegen

hätte; aber auch diese Maßnahme hätte noch nicht die beanspruchte Lösung ergeben, weil dabei die Verbindungskanten nicht auf den Auslaufstutzen zu, sondern von diesem weg verlaufen wären.

d) Der in der DE 44 33 923 A1 beschriebene Behälter ist von der Prüfungsstelle

lediglich zum Kennzeichen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 5 genannt

worden. Mit der im Kennzeichen von Anspruch 1 aufgezeigten Lösung hat dieser

Behälter keine Gemeinsamkeiten.

Da – wie im Neuheitsvergleich aufgezeigt – keine der aufgedeckten Schriften die

im Kennzeichen von Anspruch 1 erwähnte Ausrichtung der Verbindungskanten

zwischen dem unteren Boden und den beiden Ablaufflächen zeigt, konnte auch

die unter Berücksichtigung des vorauszusetzenden Fachwissens gebotene Zusammenschau sämtlicher Schriften den Fachmann nicht zu der beanspruchten

Lösung führen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

C) Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach

dem Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche

sind daher ebenfalls gewährbar.

Dr. Barton

R. Harrer

Dr. Frowein

Ihsen

Bb