Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.10.2003 – 23 W (pat) 12/02
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 12/02 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 100 17 283.0-53
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie des Richters Lokys, der Richterin Martens und
des Richters Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
Gründe§
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung „Verfahren zur Schwingungsdämpfung von Rohbauteilen, an welchen Montageteile befestigt sind sowie
Montage“ am 6. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
worden.
Aufgrund der im Prüfungsverfahren ermittelten Entgegenhaltung
1)
deutsche Patentschrift 197 39 778
wurde die Anmeldung von der Prüfungsstelle für Klasse G 10 K des Deutschen
Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 7. November 2001 zurückgewiesen,
weil gegenüber diesem Stand der Technik das Verfahren gemäß dem weiterverfolgten ursprünglichen Patentanspruch 1 bzw der Gegenstand gemäß dem
- ebenfalls weiterverfolgten – ursprünglichen Patentanspruch 9 nicht neu seien, vgl
den angefochtenen Beschluß Seite 4, Abs 1 bis 3.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung überreicht die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 8 und vertritt die Auffassung, daß das Verfahren nach dem Anspruch 1
bzw der Gegenstand nach dem Anspruch 5 durch die Entgegenhaltung 1), auch in
Verbindung mit dem von der Anmelderin selbst genannten Stand der Technik gemäß dem
2)
3)
deutschen Gebrauchsmuster 87 04 117 und der
deutschen Patentschrift 44 10 723,
nicht patenthindernd getroffen seien.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent
auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 8, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, zu erteilen.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 5 haben folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Schwingungsdämpfung von Rohbauteilen, an
welchen Montageteile flächig angeordnet werden unter Zuhilfenahme eines viskoelastischen Belags,
dadurch gekennzeichnet,
daß im Bereich der Anlagefläche (1) des Montageteils (2) an
dem Rohbauteil (3) der viskoelastische Belag (4) angeordnet
wird,
und daß der viskoelastische Belag (4) durch das Montageteil (2) an das Rohbauteil (3) angepreßt wird,
daß die Spannkraft auf den viskoelastischen Belag (4) durch
das Eigengewicht und/oder die Eigenspannungskraft der
Halterung (5) des Montageteils (2) aufgebracht wird,
daß der viskoelastische Belag (4) an dem Montageteil (2) angeordnet wird,
daß als Rohbauteil (3) ein Blech im Bereich eines Kabelkanals einer Fahrzeug-, insbesondere einer Kfz-Karosserie,
oder dass als Montageteil (2) ein Halter eines Steuergeräts
gewählt wird.
5. Montageteil zum Anbau an einer Rohbaustruktur,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Montageteil (2) im Bereich seiner Anlagefläche (1)
mit einem viskoelastischen Belag (4) versehen ist;
daß die Länge (D) der Halterung (5) des Montageteils (2)
zwischen dem Rohbauteil (3) und dem Montageteil (2) geringer als die Schichtdicke des viskoelastischen Belags (4) im
entspannten Zustand ist;
daß das Rohbauteil (3) ein Blech im Bereich eines Kabelkanals einer Fahrzeug-, insbesondere einer Kfz-Karosserie ist;
daß das Montageteil (2) ein Halter eines Steuergeräts ist“.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 4 und 6 bis 8 und bezüglich weiterer Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch mußte ihr der Erfolg versagt bleiben.
1)
Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Schwingungsdämpfung von
Rohbauteilen, an welchen Montageteile befestigt sind, unter Zuhilfenahme eines
viskoelastischen Belags sowie ein entsprechendes Montageteil.
Ausweislich der geltenden Beschreibung (S 1 Abs 2) werden schwingungsbeaufschlagte Rohbaustrukturen, insbesondere von Kfz-Karosserien zur Reduzierung
der Schallabstrahlung und zur Bedämpfung von Vibrationen an deren Oberfläche
mit viskoelastischen Materialien belegt. Der verfügbare Bauraum für derartige Beläge nimmt bei der Entwicklung neuer Pkw-Baureihen stetig ab, so daß übliche
schallisolierende Folien wegen ihres höheren Massenaufwandes nicht mehr eingesetzt werden können.
Daher liegt der Patentanmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde,
eine körperschalldämpfende Maßnahme für ein mit einem Montageteil beaufschlagtes Rohbauteil zu realisieren, die in kosten- und massengünstiger Weise
auch bei einem geringen zur Verfügung stehenden freien Bauraum umsetzbar ist,
vgl ursprüngliche Beschreibung Seite 1, le Abs bis Seite 2, Abs 1.
Diese Aufgabe wird durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 bzw durch das Montageteil gemäß Anspruch 5 gelöst. Hierbei kommt es wesentlich darauf an, daß
das Montageteil an seiner dem Rohbauteil zugewandten Anlagefläche flächig mit
einem viskoelastischen Belag versehen wird und dieser mittels des Montageteils,
sei es durch dessen Eigengewicht oder durch eine Einspannungskraft, an das
Rohbauteil angepresst wird, wobei als Rohbauteil ein Blech im Bereich eines Kabelkanals einer Fahrzeugkarosserie oder als Montageteil ein Halter eines Steuergeräts verwendet wird.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin noch den Vorteil hervorgehoben, daß mit diesem Verfahren bzw mit dem beanspruchten Montageteil
trotz beengter Verhältnisse innerhalb der Kfz-Karosserie unzugängliche Montageteile zur Schalldämmung genutzt werden können.
2)
Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der geltende Verfahrensanspruch 1
geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 sowie 7 und 8 zurück. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 sind inhaltsgleich mit den ursprünglichen Unteransprüchen 4 bis 6. Der geltende Gegenstandsanspruch 5 findet seine inhaltliche
Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 9, 10, 14 und 15. Die weiteren Unteransprüche 6 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 11 bis 13.
3)
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 neu ist, weil es auf jeden Fall nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
zuständigen Fachmanns beruht und daher nicht patentfähig ist, vgl BGH
GRUR 1991, 120, 121 II. 1. – „Elastische Bandage“.
Als zuständiger Fachmann ist – den zutreffenden Angaben der Beschwerdeführerin nach – ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Verfahren zur Schwingungsdämpfung bzw Schalldämmung befaßter Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluß anzusehen, der auch über Kenntnisse der Montageabläufe im Kraftfahrzeugbau verfügt.
Die Entgegenhaltung 1) betrifft ein Montageteil (vibrationsdämpfendes und schallabsorbierendes Teil), das insbesondere für die Verwendung in Kraftfahrzeugen
ausgebildet ist, um Vibrationen von Rohbauteilen (wie Motoren oder dgl.) zu
dämpfen und den Schall zu absorbieren, wodurch der aus den Fahrzeugen entweichende Lärm verringert wird, vgl dort die Beschreibung Seite 2, Abs 1. Als weitere Rohbauteile (vibrierende Bestandteile von Kfz) werden dort neben Motoren
beispielhaft noch Abgas- und Ansaugrohre, Armaturenbretter, Ölwannen, Fahrzeugteile oder dgl. genannt, vgl dort insbesondere Seite 3, Zn 53 bis 56.
Als Montageteile sind dort ein steifes Teil, auf dessen dem Rohbauteil (dem vibrierenden Bereich) zugewandter Oberfläche ein viskoelastischer Belag (Schaumkörper) auflaminiert ist, sowie Hilfseinrichtungen, wie Lüfter, Lichtmaschine, Rohrleitungen und andere verschiedene Teile genannt, zwischen denen und dem jeweiligen Rohbauteil ein viskoelastischer Belag (Schaumkörper) eingebracht ist, vgl dort
die Ansprüche 1, 2 und 4 iVm dem ersten und vierten Gegenstand des vibrationsdämpfenden und schallabsorbierenden Teils gemäß Beschreibung Seite 3, Zn 33
bis 36 und Zn 47 bis 52.
Mit dem Montageteil ist auch ein inhaltsgleiches Verfahren zur Schwingungsdämpfung von Rohbauteilen in der Entgegenhaltung 1) mitoffenbart.
Speziell offenbart diese Entgegenhaltung anhand der Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 1 bis 3 ein Verfahren zur Schwingungsdämpfung von Rohbauteilen (Ölwanne gemäß Fig 1; Motor 40 gemäß Figuren 2 und 3), an denen Montageteile (steifes Teil laut den Ansprüchen 1, 2; Ölwannenabdeckung 1, 2 gemäß Figur 1; Hilfseinrichtungen gemäß Figur 2, wie Lüfter, Lichtmaschine, Rohrleitungen
usw; Motorabdeckung 41 gemäß Figur 3) flächig angeordnet werden, wobei an
dem Montageteil (Substrat bzw steifes Teil 1) im Bereich dessen Anlagefläche an
dem Rohbauteil der viskoelastische Belag (Schaumkörper 2, 3, 5) angeordnet ist
und an das Rohbauteil angepresst wird, vgl dort die Ansprüche 1, 2 und 4 sowie
die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung gemäß Seite 6, le Abs bis Seite 7, Abs 4 und Seite 11, Abs 4 bis 7.
Die im Patentanspruch 1 gelehrte Verspannung des viskoelastischen Belags (2, 3,
5) ergibt sich für den zuständigen Fachmann ebenfalls ohne weiteres aus der Entgegenhaltung 1) aufgrund dreier Aspekte:
Würde der viskoelastische Belag (2, 5) gemäß den Figuren 1 und 3 lediglich lose
und unverspannt zwischen dem Rohbauteil (Ölwanne, Motor 40) angeordnet werden, so könnte sich aufgrund von Vibrationen des Rohbauteils zwischen diesem
und dem viskoelastischen Belag Pfade bilden, durch die der Schall entweichen
könnte und somit die Schalldämmung ineffektiv werden würde.
Zum anderen wird der viskoelastische Belag (Schaumkörper 3), der sich gemäß
Figur 2 zwischen dem Rohbauteil (Motor 40) und dem über dem Motor angeordneten Montageteil (Hilfseinrichtung) befindet, von dem Eigengewicht dieses Montageteils gegen das Rohbauteil (40) gepreßt.
Und schließlich muß der gemäß Figur 2 zwischen dem Montageteil (Lichtmaschine) und Rohbauteil (Motor 40) angeordnete viskoelastische Belag (Schaumkörper 3) unter Vorspannung stehen, da ansonsten beim Spannen des zugehörigen
Keilriemens der viskoelastische Belag (3) seine schalldämmende Funktion einbüßen würde.
Was die gemäß Patentanspruch 1 vorgesehene Auswahl eines bestimmten Rohbauteils als ein Blech im Bereich eines Kfz-Kabelkanals oder eines bestimmten
Montageteils als ein Halter eines Steuergerätes anbetrifft, so muß festgestellt werden, daß speziell auch im Kraftfahrzeug-Bereich der Schallschutz systematisch
verfolgt und realisiert werden muß, um alle möglichen Schallquellen zu dämpfen
und Schallausbreitungswege zu unterbinden, da ansonsten bereits getroffene
Schallschutzmaßnahmen zunichte gemacht werden würden.
Nachdem in der Entgegenhaltung 1) – wie dargelegt – beispielhaft auch Kfz-Armaturenbretter als Objekte von Schalldämpfungsmaßnahmen explizit angesprochen
sind, liegt es für den Fachmann – aufgrund der vorstehend angesprochenen
Systematik des umfassenden Schallschutzes – nahe, auch Befestigungsbleche
von zum Armaturenbrett führenden Kabelkanälen in die Schallschutzmaßnahmen
einzubeziehen.
Gleiches gilt für die Auswahl eines Steuergerätehalters als Montageteil.
Nach den vorstehenden Ausführungen mag das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 neu sein, jedoch beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig.
Wegen der Äquivalenz der Merkmale des Verfahrens zur Schwingungsdämpfung
von Rohbauteilen gemäß Patentanspruch 1 und des Montageteils zum Anbau an
einer Rohbaustruktur gemäß Patentanspruch 5, ist auch dieses Montageteil nicht
patentfähig.
Mit den Ansprüchen 1 und 5 fallen auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 bzw 6 bis 8, zumal auch diese einen eigenständigen erfinderischen Gehalt nicht erkennen lassen.
Somit mußte die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen werden.
Dr. Meinel
Lokys
Martens
Dr. Häußler
Ko