Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.10.2003 – 6 W (pat) 18/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Oktober 2003
Übel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 48 587.8-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.- Ing. Riegler und
Dipl.-Ing. Schneider 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Oktober 2001 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Unterputz-Einbaukasten für Sanitärarmaturen
A n m e l d e t a g :
23. November 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 2. Oktober 2003,
Beschreibung Seiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 2. Oktober 2003,
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 lt. Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2001
gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da
er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
1. DE 32 37 418 A1
2. DE 32 37 419 C2
3. DE 37 37 767 C2
4. DE 81 10 406 U1
5. DE 42 17 520 A1
6. DE 87 08 817 U1
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
12. Dezember 2001, eingegangen am 14. Dezember 2001, Beschwerde eingelegt.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 1 bis 8, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) lt. Offenlegungsschrift.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Unterputz-Einbaukasten für Sanitärarmaturen, insbesondere
zur Verwendung bei Vorwandsystemen im sanitären Trockenausbau, mit
a) einem in der Einbaulage etwa parallel zur Oberfläche einer Einbauwand verlaufenden Boden;
b)
in der Einbaulage etwa senkrecht zur Oberfläche der
Einbauwand verlaufenden Seitenwänden, die gemeinsam mit dem Boden einen einseitig offenen Innenraum
definieren;
c) mindestens einer Durchführung für eine Wasserzulaufleitung;
d) Befestigungsmitteln für eine im Innenraum anzubringende Sanitärarmatur,
dadurch gekennzeichnet, daß
e) zum dichten Verschließen eines Spaltes (22) zwischen
einem Zugangsfenster (20, 21) in der Einbauwand und
dem Einbaukasten (5) auf der Außenfläche der Seitenwände eine ringförmige Manschette (23) aus elastischem
Material angeordnet ist, welche umfaßt:
f) einen an den Seitenwänden verschiebbar anliegenden
Dichtbereich (24);
g) einen einstückig an den Dichtbereich (24) angeformten
Flanschbereich (25), der sich in der Einbaulage etwa parallel zur Außenfläche der Einbauwand erstreckt und an
einer zum Rauminneren zeigenden Komponente, insbesondere der Verkleidung, der Einbauwand dicht festlegbar ist."
Laut Beschreibung (S. 2, Abs. 3) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Einbaukasten der eingangs genannten Art derart auszugestalten, dass bei unterschiedlichen Dicken der Einbauwand bzw. unterschiedlichen Einbautiefen des Einbaukastens in die Wand eine zuverlässige Abdichtung des Spaltes zwischen dem
Zugangsfenster der Einbauwand und den Seitenwänden des Einbaukastens möglich ist.
Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
5 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich
eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit
zulässig. Der Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 1
i.V.m. S. 3, Z. 13 bis 15 der ursprünglichen Beschreibung zurück. Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 5.
2.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i.S.d. PatG
§ 1 bis § 5 dar.
a.
Der Unterputz-Einbaukasten für Sanitärarmaturen gemäß dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der
entgegengehaltenen Druckschriften einen Unterputz-Einbaukasten für Sanitärarmaturen mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt; insbesondere ist dem Stand der Technik kein Unterputz-Einbaukasten mit einer
einstückig ausgebildeten Manschette aus elastischem Material zu entnehmen.
b.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 32 37 418 A1 beschreibt einen Unterputz-Einbaukasten mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1. Darüber hinaus gehende Merkmale,
von denen die Erfindung Gebrauch macht, sind dort nicht zu entnehmen, insbesondere ist dort keine Manschette zum Verschließen eines Spaltes zwischen einem Zugangsfenster in der Einbauwand und dem Einbaukasten vorgesehen. Dort
ist der Einbaukasten vielmehr ohne Spalt an die Wandverfliesung angeschlossen
(vgl. insbes. Fig. 2).
Die DE 32 37 419 C2 erläutert eine Wandinstallation einer sanitären Unterputzarmatur, die teilweise in eine Wand eingelassen und dort an eine Hausleitung angeschlossen ist. Zwischen einer auf der Wand angebrachten Verkachelung und dem
Armaturengehäuse ist ein Spalt gebildet (vgl. Fig. 2), welcher im Endzustand
durch eine Abdeckrosette abgedeckt wird (vgl. Sp. 2, Z. 41 bis 46). Weiterhin ist
auf dem Armaturengehäuse ein gegenüber dem Armaturengehäuse verschiebbarer Umfangsflansch angeordnet, der an eine Feuchtigkeitsdämmfolie angeschlossen ist. Der Umfangsflansch weist eine innenliegende, als O-Ring ausgebildete
und an dem Armaturengehäuse anliegende Dichtung auf (vgl. Fig. 2, obere
Hälfte). Durch den Umfangsflansch soll verhindert werden, dass beim Einbau der
Unterputzarmatur die durch die Feuchtigkeitsdämmfolie gebildete Feuchtigkeitssperre unterbrochen wird.
Diese aus der DE 32 37 419 C2 bekannte Wandinstallation unterscheidet sich sowohl in funktioneller als auch in struktureller Hinsicht von dem erfindungsgemäßen
Unterputz-Einbaukasten.
Während die DE 32 37 419 C2 eine Wandinstallation einer ohne Unterputz-Einbaukasten direkt in die Wand eingesetzten Unterputzarmatur betrifft, geht es erfindungsgemäß um einen Unterputz-Einbaukasten für Sanitärarmaturen. Die DE 32
37 419 C2 bildet somit bereits von daher einen gattungsfremden Stand der Technik, bei dem sich das erfindungsgemäße Problem, nämlich dichtes Verschließen
eines Spaltes zwischen einem Zugangsfenster in der Einbauwand und dem Einbaukasten, gar nicht erst stellt.
Bei der DE 32 37 419 C2 verhindert der Umfangsflansch eine Unterbrechung der
Feuchtigkeitsdämmfolie, und zur Abdeckung des zwischen der Verkachelung und
der Unterputzarmatur gebildeten Spaltes ist eine zusätzliche Abdeckrosette vorhanden. Die erfindungsgemäße Manschette dagegen dient zum Verschließen eines Spaltes zwischen dem Zugangsfenster in der Einbauwand und dem Einbaukasten. Wenn überhaupt, ließe sich in funktioneller Hinsicht die erfindungsgemäße
Manschette also allenfalls mit der aus der DE 32 37 419 C2 bekannten Abdeckrosette vergleichen.
Die erfindungsgemäße Manschette und der bekannte Umfangsflansch dienen
aber nicht nur unterschiedlichen Zwecken, sie haben auch einen unterschiedlichen
Aufbau.
Die erfindungsgemäße Manschette besteht aus elastischem Material und weist
einen an den Seitenwänden anliegenden Dichtbereich und einen einstückig an
den Dichtbereich angeformten Flanschbereich auf, der sich in der Einbaulage
etwa parallel zur Außenfläche der Einbauwand erstreckt.
Zu einer solchen Ausgestaltung konnte aber weder der aus der DE 32 37 419 C2
bekannte Umfangsflansch noch die dort vorhandene Abdeckrosette anregen.
Denn eine Abdeckrosette ist üblicherweise nicht elastisch, sondern starr, sie ist im
vorliegenden Fall auch nicht einstückig ausgebildet, sondern besteht – wie sich
insbesondere der Fig. 2 entnehmen lässt – aus zwei Teilen, nämlich einem
Grundteil und einer eingelegten Ringdichtung.
Der bekannte Umfangsflansch ist ebenfalls nicht einstückig ausgebildet, sondern
besteht wie die Abdeckrosette aus zwei Teilen, nämlich einem Flanschteil und einer eingelegten Ringdichtung und hat die Form einer flachen Scheibe mit einer
Verdickung für die Ringdichtung. Das Material, aus dem der Umfangsflansch hergestellt sein soll, ist in der DE 32 37 419 C2 nicht benannt.
Somit vermag schon allein aufgrund der funktionellen wie auch der strukturellen
Unterschiede von den vorstehend genannten Druckschriften keine Anregung in
Richtung auf den nunmehr beanspruchten Gegenstand auszugehen.
Der übrige seitens der Prüfungsstelle ermittelte Stand der Technik liegt erkennbar
weiter vom beanspruchten Gegenstand ab als die vorstehend abgehandelten
Druckschriften; er zeigt darüber hinaus auch keine einstückige und aus elastischem Material bestehende Manschette. Folglich konnte der Fachmann keine Anregung in der nunmehr beanspruchten Richtung erhalten, so dass der nachgewiesene Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau den Fachmann zur erfindungsgemäßen Lehre anzuregen vermag.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5, die auf Merkmale zur
Weiterbildung des Unterputz-Einbaukastens nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.
Lischke
Heyne
Riegler
Schneider
Cl