Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.10.2003 – 6 W (pat) 18/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Oktober 2003

Übel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 48 587.8-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.- Ing. Riegler und

Dipl.-Ing. Schneider 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Oktober 2001 aufgehoben und das

Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Unterputz-Einbaukasten für Sanitärarmaturen

A n m e l d e t a g :

23. November 1996

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 2. Oktober 2003,

Beschreibung Seiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 2. Oktober 2003,

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 lt. Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2001

gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da

er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

1. DE 32 37 418 A1

2. DE 32 37 419 C2

3. DE 37 37 767 C2

4. DE 81 10 406 U1

5. DE 42 17 520 A1

6. DE 87 08 817 U1

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom

12. Dezember 2001, eingegangen am 14. Dezember 2001, Beschwerde eingelegt.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 1 bis 8, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) lt. Offenlegungsschrift.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Unterputz-Einbaukasten für Sanitärarmaturen, insbesondere

zur Verwendung bei Vorwandsystemen im sanitären Trockenausbau, mit

a) einem in der Einbaulage etwa parallel zur Oberfläche einer Einbauwand verlaufenden Boden;

b)

in der Einbaulage etwa senkrecht zur Oberfläche der

Einbauwand verlaufenden Seitenwänden, die gemeinsam mit dem Boden einen einseitig offenen Innenraum

definieren;

c) mindestens einer Durchführung für eine Wasserzulaufleitung;

d) Befestigungsmitteln für eine im Innenraum anzubringende Sanitärarmatur,

dadurch gekennzeichnet, daß

e) zum dichten Verschließen eines Spaltes (22) zwischen

einem Zugangsfenster (20, 21) in der Einbauwand und

dem Einbaukasten (5) auf der Außenfläche der Seitenwände eine ringförmige Manschette (23) aus elastischem

Material angeordnet ist, welche umfaßt:

f) einen an den Seitenwänden verschiebbar anliegenden

Dichtbereich (24);

g) einen einstückig an den Dichtbereich (24) angeformten

Flanschbereich (25), der sich in der Einbaulage etwa parallel zur Außenfläche der Einbauwand erstreckt und an

einer zum Rauminneren zeigenden Komponente, insbesondere der Verkleidung, der Einbauwand dicht festlegbar ist."

Laut Beschreibung (S. 2, Abs. 3) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Einbaukasten der eingangs genannten Art derart auszugestalten, dass bei unterschiedlichen Dicken der Einbauwand bzw. unterschiedlichen Einbautiefen des Einbaukastens in die Wand eine zuverlässige Abdichtung des Spaltes zwischen dem

Zugangsfenster der Einbauwand und den Seitenwänden des Einbaukastens möglich ist.

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis

5 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf

die geltenden Unterlagen auch begründet.

1.

Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich

eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit

zulässig. Der Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 1

i.V.m. S. 3, Z. 13 bis 15 der ursprünglichen Beschreibung zurück. Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 5.

2.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i.S.d. PatG

§ 1 bis § 5 dar.

a.

Der Unterputz-Einbaukasten für Sanitärarmaturen gemäß dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der

entgegengehaltenen Druckschriften einen Unterputz-Einbaukasten für Sanitärarmaturen mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt; insbesondere ist dem Stand der Technik kein Unterputz-Einbaukasten mit einer

einstückig ausgebildeten Manschette aus elastischem Material zu entnehmen.

b.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 32 37 418 A1 beschreibt einen Unterputz-Einbaukasten mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1. Darüber hinaus gehende Merkmale,

von denen die Erfindung Gebrauch macht, sind dort nicht zu entnehmen, insbesondere ist dort keine Manschette zum Verschließen eines Spaltes zwischen einem Zugangsfenster in der Einbauwand und dem Einbaukasten vorgesehen. Dort

ist der Einbaukasten vielmehr ohne Spalt an die Wandverfliesung angeschlossen

(vgl. insbes. Fig. 2).

Die DE 32 37 419 C2 erläutert eine Wandinstallation einer sanitären Unterputzarmatur, die teilweise in eine Wand eingelassen und dort an eine Hausleitung angeschlossen ist. Zwischen einer auf der Wand angebrachten Verkachelung und dem

Armaturengehäuse ist ein Spalt gebildet (vgl. Fig. 2), welcher im Endzustand

durch eine Abdeckrosette abgedeckt wird (vgl. Sp. 2, Z. 41 bis 46). Weiterhin ist

auf dem Armaturengehäuse ein gegenüber dem Armaturengehäuse verschiebbarer Umfangsflansch angeordnet, der an eine Feuchtigkeitsdämmfolie angeschlossen ist. Der Umfangsflansch weist eine innenliegende, als O-Ring ausgebildete

und an dem Armaturengehäuse anliegende Dichtung auf (vgl. Fig. 2, obere

Hälfte). Durch den Umfangsflansch soll verhindert werden, dass beim Einbau der

Unterputzarmatur die durch die Feuchtigkeitsdämmfolie gebildete Feuchtigkeitssperre unterbrochen wird.

Diese aus der DE 32 37 419 C2 bekannte Wandinstallation unterscheidet sich sowohl in funktioneller als auch in struktureller Hinsicht von dem erfindungsgemäßen

Unterputz-Einbaukasten.

Während die DE 32 37 419 C2 eine Wandinstallation einer ohne Unterputz-Einbaukasten direkt in die Wand eingesetzten Unterputzarmatur betrifft, geht es erfindungsgemäß um einen Unterputz-Einbaukasten für Sanitärarmaturen. Die DE 32

37 419 C2 bildet somit bereits von daher einen gattungsfremden Stand der Technik, bei dem sich das erfindungsgemäße Problem, nämlich dichtes Verschließen

eines Spaltes zwischen einem Zugangsfenster in der Einbauwand und dem Einbaukasten, gar nicht erst stellt.

Bei der DE 32 37 419 C2 verhindert der Umfangsflansch eine Unterbrechung der

Feuchtigkeitsdämmfolie, und zur Abdeckung des zwischen der Verkachelung und

der Unterputzarmatur gebildeten Spaltes ist eine zusätzliche Abdeckrosette vorhanden. Die erfindungsgemäße Manschette dagegen dient zum Verschließen eines Spaltes zwischen dem Zugangsfenster in der Einbauwand und dem Einbaukasten. Wenn überhaupt, ließe sich in funktioneller Hinsicht die erfindungsgemäße

Manschette also allenfalls mit der aus der DE 32 37 419 C2 bekannten Abdeckrosette vergleichen.

Die erfindungsgemäße Manschette und der bekannte Umfangsflansch dienen

aber nicht nur unterschiedlichen Zwecken, sie haben auch einen unterschiedlichen

Aufbau.

Die erfindungsgemäße Manschette besteht aus elastischem Material und weist

einen an den Seitenwänden anliegenden Dichtbereich und einen einstückig an

den Dichtbereich angeformten Flanschbereich auf, der sich in der Einbaulage

etwa parallel zur Außenfläche der Einbauwand erstreckt.

Zu einer solchen Ausgestaltung konnte aber weder der aus der DE 32 37 419 C2

bekannte Umfangsflansch noch die dort vorhandene Abdeckrosette anregen.

Denn eine Abdeckrosette ist üblicherweise nicht elastisch, sondern starr, sie ist im

vorliegenden Fall auch nicht einstückig ausgebildet, sondern besteht – wie sich

insbesondere der Fig. 2 entnehmen lässt – aus zwei Teilen, nämlich einem

Grundteil und einer eingelegten Ringdichtung.

Der bekannte Umfangsflansch ist ebenfalls nicht einstückig ausgebildet, sondern

besteht wie die Abdeckrosette aus zwei Teilen, nämlich einem Flanschteil und einer eingelegten Ringdichtung und hat die Form einer flachen Scheibe mit einer

Verdickung für die Ringdichtung. Das Material, aus dem der Umfangsflansch hergestellt sein soll, ist in der DE 32 37 419 C2 nicht benannt.

Somit vermag schon allein aufgrund der funktionellen wie auch der strukturellen

Unterschiede von den vorstehend genannten Druckschriften keine Anregung in

Richtung auf den nunmehr beanspruchten Gegenstand auszugehen.

Der übrige seitens der Prüfungsstelle ermittelte Stand der Technik liegt erkennbar

weiter vom beanspruchten Gegenstand ab als die vorstehend abgehandelten

Druckschriften; er zeigt darüber hinaus auch keine einstückige und aus elastischem Material bestehende Manschette. Folglich konnte der Fachmann keine Anregung in der nunmehr beanspruchten Richtung erhalten, so dass der nachgewiesene Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau den Fachmann zur erfindungsgemäßen Lehre anzuregen vermag.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5, die auf Merkmale zur

Weiterbildung des Unterputz-Einbaukastens nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.

Lischke

Heyne

Riegler

Schneider

Cl