Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.10.2003 – 4 ZA (pat) 15/03
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
zu 4 Ni 18/03 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 18/03
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Oktober 2003
unter Mitwirkung des Richters Müllner als Vorsitzenden, des Richters
Dipl.-Ing. Obermayer und der Richterin Schuster
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 18/03
(EP 0 252 850) gewährt.
G r ü n d e
1. Die Antragsgegnerin I hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, sie gehöre zu dem weltweit operierenden S…-Konzern,
der eine Veräußerung bestimmter Aktivitäten, die nicht zum Kernbereich des Unternehmens gehörten, plane. Eine entsprechende Veröffentlichung im Internet
nenne die "Smartcards" und "point-of-sale terminals", die das mit der Klage angegriffene Patent betreffe. Das Patent-Portfolio, zu dem das Streitpatent gehöre, sei
wesentlicher Bestandteil der Bewertung des zur Veräußerung stehenden Unternehmensbereichs. Die Akteneinsicht eröffne einem potentiellen Kaufinteressenten
Einblick in die Erfolgsaussichten der Klage und gebe ihm eine wichtige Information
zur Bewertung des Patent-Portfolios der Beklagten. Auf Seiten der Beklagten bestehe ein gewichtiges Interesse daran, dies zu verhindern.
Die Antragsgegnerin II hat gegen die beantragte Akteneinsicht keine Einwände
erhoben.
2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegnerin I hat ein
der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan
Die Regelung des Rechts der Akteneinsicht ist auf einen sachgerechten Ausgleich
zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Erfinders und dem Informationsinteresse Dritter über die Erfindung gerichtet. § 99 Abs 1 Satz 1 iVm § 31 Abs 1 PatG
gibt im Grundsatz dem Geheimhaltungsinteresse des Erfinders den Vorrang und
fordert deshalb für die Akteneinsicht ein berechtigtes Interesse des Antragstellers.
Diese Grundregel ist jedoch durch zahlreiche Ausnahmeregelungen praktisch ihrerseits zur Ausnahme geworden (vgl Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 31 Rn 9, 10).
Zu diesen Ausnahmeregelungen zählt nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG auch die Einsicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtigkeit eines .Patents. Diese ist grundsätzlich frei, es sei denn, ein schutzwürdiges Interesse des Patentinhabers oder
des Nichtigkeitsklägers steht ihr entgegen. Dabei muss das der Akteneinsicht entgegenstehende Interesse substantiiert dargelegt werden (BPatG Mitt 79, 137); es
muss sich aus dem Inhalt gerade derjenigen Akten ergeben, deren Einsicht widersprochen wird (BGH GRUR 64, 548). Ein schutzwürdiges Gegeninteresse hat die
Rechtsprechung zB bei Angaben über betriebsinterne Umsatzangaben, die Rückschlüsse auf die innerbetriebliche Kalkulation zulassen (BGH GRUR 1972, 441;
BPatGE 22, 66), Angaben über den Streitwert oder Angaben über Vergleiche (vgl
hierzu Busse a.a.O. § 99 Rn 38) angenommen.
Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin zu I ein schutzwürdiges Interesse
nicht ausreichend dargelegt. Ihr Vortrag, mit der Akteneinsicht erhalte die Antragstellerin eine wichtige Information zur Bewertung des zu veräußernden Patent-
Portfolios, begründet kein solches Interesse. Zweck der Akteneinsicht im Nichtigkeitsverfahren ist es, gerade den Mitbewerbern die Information über den Bestand
eines Schutzrechts zu ermöglichen. Dass diese Kenntnis Einfluss auf eine Kaufentscheidung hat, kann im übrigen auch schon deshalb kein der Akteneinsicht
entgegenstehendes höherwertiges Interesse begründen, weil die Rechtsinhaberin
als Verkäuferin ohnehin nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, dem zukünftigen Vertragspartner den Rechtsbestand offenzulegen, ihn jedenfalls nicht zu verheimlichen.
Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse an bestimmten Aktenteilen oder Angaben, die Betriebsinterna betreffen, hat die Antragsgegnerin zu I nicht dargetan.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Müllner
Obermayer
Schuster
Pr