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BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 19 W (pat) 4/02

19. Senat

Verkündet am

8. Oktober 2003

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 39 099.4-23

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski

und Dr.-Ing. Scholz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

14. Oktober 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Türschließer-Anordnung mit einer

elektromechanischen Antriebsvorrichtung.

Anmeldetag:

7. August 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 5, acht Seiten Beschreibung, sowie Zeichnungen Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8.Oktober 2003.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat durch die Prüfungsstelle für Klasse

E 05 F die am 7. August 2000 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom

14. Oktober 2001 – ausweislich einer Aktennotiz des DPMA vom 9. Januar 2002

abgesandt per Einschreiben am 22. Oktober 2001 – zurückgewiesen.

Mangels einer Eingabe der Anmelderin erfolgte die Zurückweisung aus dem im

Bescheid vom 9. Februar 2001 genannten Grund mangelnder erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 5, acht Seiten Beschreibung, sowie Zeichnungen, Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2003.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Türschließer-Anordnung mit einer gegen die Wirkung einer

Schließfeder arbeitenden elektromechanischen Antriebsvorrichtung,

die einen Elektromotor und ein die Antriebswelle des Elektromotors

mit der Abtriebswelle des Türschließers verbindendes Getriebe

umfasst, sowie mit einem zugeordneten Gehäuse, wobei die Baugruppen Türschließer (12) und Getriebe (14) eine von dem tragenden und als hohles Gußstück ausgebildeten Gehäuse (18) umschlossene modulare Baugruppe bilden, an dessen einer Stirnseite

(Flansch 19) der Elektromotor (16) angeflanscht ist und das die

Verwindungskräfte aufnimmt."

Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst

werden, die Verwindungssteifigkeit von Türschließer-Anordnungen zu verbessern

(S 2 Abs 2 der geltenden Beschreibung).

Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin aus, dass es aus dem Stand

der Technik weder bekannt noch für den Fachmann nahegelegt sei, mit einer derartigen Gehäuseausbildung auf einfache und materialsparende Weise ein verwindungssteifes Gehäuse bereitzustellen, in dem die primär zwischen Getriebe und

Türschließer auftretenden Kräfte abgefangen würden und der an dessen Stirnseite

angeflanschte Elektromotor einfach austauschbar sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren auch

Erfolg. Denn die unbestritten gewerblich anwendbare Türschließer-Anordnung

gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik

neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Als zuständiger Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Techniker mit Erfahrungen

in der Konstruktion und dem Betrieb von Türschließer-Anordnungen anzusehen.

1. Offenbarung und Lehre der geltenden Patentansprüche 1

Die Beschränkung des ursprünglichen Patentanspruchs 1 auf hohle Gusskörper

als tragendem Gehäuse, das die Verwindungskräfte aufnimmt, ist im ursprünglichen Anspruch 7 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung (S 1 Z 21 bis

25 iVm S 2 Z 9 bis 18 und S 2 Z 21 bis 23) erfindungswesentlich offenbart, die

Ausbildung des Türschließers und das Getriebes als Baugruppen auf Seite 4,

Zeilen 22 und 23 der ursprünglichen Beschreibung.

Mit den Änderungen ist der geltende Hauptanspruch nunmehr auf eine Türschließer-Anordnung beschränkt, bei der alle Verwindungskräfte in ein einziges hohles

Gussstück eingeleitet werden. Da der Elektromotor an dessen einer Stirnseite angeflanscht ist, liegt dieser auch im wesentlichen außerhalb des hohlen Gussstücks.

Die gegenüber den ursprünglichen Unteransprüchen 4 bis 7 vorgenommene Änderung der Rückbeziehung auf jeweils einen der vorangehenden Unteransprüche

entnimmt der Fachmann aufgrund des jeweiligen technischen Sachverhaltes als

ursprünglich offenbart.

2. Neuheit

Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften eine Anordnung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt ist.

Aus der DE 41 24 282 C2 ist eine Türschließer-Anordnung bekannt (Anspr 1) mit

einer gegen die Wirkung einer Schließfeder arbeitenden elektromechanischen

Antriebsvorrichtung (Sp 2 Z 68 bis Sp 3 Z 4), die einen Elektromotor 2 und ein die

Antriebswelle 19 des Elektromotors 2 mit der Abtriebswelle 18 des Türschließers 8

verbindendes Getriebe 6 umfasst (Fig 1 iVm Sp 5 Z 2 bis 18 und Z 58 bis 68).

Ein zugeordnetes Gehäuse wird gebildet von einer Grundplatte (Fig 2 iVm Sp 5

Z 15 bis 16) und einer – wie die sich aus den Darstellungen in den Figuren 1 und 2

ergibt - U-förmigen Abdeckung 1.

Türschließer 8 und Getriebe 6 sind Baugruppen (Sp 4 Z 24 bis 26 und Sp 5 Z 2 bis

6); aufgrund ihrer Montage auf der zum Gehäuse gehörigen Grundplatte ist das

bekannte Gehäuse auch ein tragendes Gehäuse, welches darüber hinaus die modulare Baugruppe 8,6 umschließt, wie die Figuren 1 und 2 ohne weiteres erkennen lassen.

Bei der bekannten Türschließer-Anordnung werden alle zwischen den Baugruppen 6,8 untereinander und dem Elektromotor 2 wirksamen Kräfte lediglich in die

Grundplatte eingeleitet; der Abdeckung kommt in diesem Zusammenhang keine

erkennbare Wirkung zu. Auch ist der Elektromotor über einen Montagewinkel 12

(Fig 1 und 2) mit der Grundplatte verbunden.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unterscheidet sich demnach von

dem bekannten dadurch,

- dass das Gehäuse als hohles Gussstück ausgebildet ist, das die Verwindungskräfte aufnimmt, und

- dass der Elektromotor an dessen einer Stirnseite angeflanscht ist.

Aus der WO 89/11578 A1 ist eine Türschließer-Anordnung bekannt mit einer gegen die Wirkung einer Schließfeder arbeitenden elektromechanischen Antriebsvorrichtung (S 1 Z 3 bis 20), die einen Elektromotor 8 und ein die Antriebswelle 15

des Elektromotors 8 mit der Abtriebswelle 3 des Türschließers 1 verbindendes

Getriebe 16,9,12,10, 10’,14,14’ (Fig 1 und 2 iVm S 4 Z 20 bis S 5 Z 5), wobei der

Türschließer 1 eine Baugruppe bildet.

Der Türschließer 1 und die übrigen Bauteile sind frei aneinander montiert und mit

einem Rahmen 7 (Fig 2) verbunden, der auch den Elektromotor 8 trägt.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich demnach von der

dort bekannten Türschließer-Anordnung dadurch, dass

- ein zugeordnetes Gehäuse vorhanden ist,

- das Getriebe eine Baugruppe ist,

und durch alle weiteren mit der Ausbildung eines Gehäuses zusammenhängenden

Anspruchsmerkmale.

Die von der Anmelderin selbst genannte und vom Senat in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführte US 2,024,300 zeigt eine Türschließer-Anordnung mit einer gegen die Wirkung einer Schließfeder 42 arbeitenden elektromechanischen Antriebsvorrichtung (S 1 li Sp Z 1 bis 11), die einen Elektromotor 9

und ein die Antriebswelle des Elektromotors 9 mit der Abtriebswelle 32 des Türschließers verbindendes Getriebe 11, 14, 15, 22 sowie ein zugeordnetes Gehäuse

aufweist (Fig 2 und 5 iVm S 1 re Sp Z 22 bis S2 re Sp Z 15).

Der Fachmann erkennt auch, dass das Unterteil 8 des zugehörigen Gehäuses als

hohles Gussstück ausgebildet ist.

Jedoch ist der (nicht mit einem Bezugszeichen versehene) Deckel des Gehäuses

als Lager für jeweils ein Wellenende ausgebildet, das die Reaktionskräfte der unmittelbar benachbarten Zahnräder aufnimmt, und nimmt das Gehäuse den Elektromotor 9 und alle weiteren Bauteile in seinem Inneren auf, sodass die Verwindungskräfte nicht allein von dem Gehäuseunterteil als hohlem Gussstück aufgenommen werden sondern von Deckel und Unterteil gemeinsam.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich demnach vom

dort bekannten dadurch, dass Türschließer und Getriebe Baugruppen sind und

eine modulare Baugruppe bilden und dass das als hohles Gussstück ausgebildete

Gehäuse die Verwindungskräfte aufnimmt, an dessen einer Stirnseite der Elektromotor angeflanscht ist.

3. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Aufgabe, die Verwindungssteifigkeit von Türschließer-Anordnungen zu

verbessern, stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst.

Denn sowohl die Forderung nach immer kleineren und unauffälligeren Geräten als

auch der Kraftbedarf bei schweren Türen können zu Problemen bei der mechanischen Stabilität der Anordnung führen.

Ausgehend von der aus der DE 41 24 282 C2 bekannten Anordnung mag der

Fachmann zwar noch daran denken, den Elektromotor an einer Stirnseite aus dem

Gehäuse herausragen zu lassen, um eine gute Kühlung zu erreichen.

Hinsichtlich der Verwindungssteifigkeit wird der Fachmann aber lediglich die alle

Baugruppen und den Elektromotor tragende Grundplatte (Fig 2 unten) versteifen;

denn die leichte Zugänglichkeit aller auf der gemeinsamen Grundplatte montierten

Bauteile für Servicezwecke nach Abnehmen der U-förmigen Abdeckung hält den

Fachmann schon davon ab, die Abdeckung zur Versteifung heranzuziehen.

Entsprechendes gilt für den Rahmen 7 der aus der WO 89/11578 bekannten Anordnung, die erst gar kein Gehäuse aufweist und dessen Elektromotor ohnehin

freiliegend angeordnet ist.

Auch die aus der US 2,024,300 bekannte Anordnung kann dem Fachmann keine

Anregung geben, anstelle einer alle Bauteile tragenden Grundplatte mit zusätzlicher Abdeckung ein einziges Bauteil in Gestalt eines hohlen Gussstücks vorzusehen, an das der Elektromotor stirnseitig angeflanscht ist und das die Verwindungskräfte aufnimmt und in dem die modularen Baugruppen aufgenommen sind.

Denn die mechanische Stabilität des aus der US 2,024,300 bekannten Gehäuses

beruht auf dessen Gestaltung aus zwei miteinander verschraubten Gussteilen, die

beide zur Abstützung der Wellenenden dienen und damit den vom Anspruchsgegenstand grundsätzlich abweichenden Gesamtaufbau der Anordnung mit innenliegendem Elektromotor bestimmen.

Auch sein Fachwissen gibt dem Fachmann keine Veranlassung, anstelle der im

Stand der Technik bekannten mehrteiligen Gehäuseausbildung bei Türschließer-

Anordnungen einem einzigen hohlen Gussstück mit angeflanschtem Elektromotor

die Doppelfunktion „Aufnahme der Verwindungskräfte“ und „Aufnahme der modularen Baugruppen“ zuzuweisen, und hierdurch eine einfache und materialsparende Konstruktion anzugeben, die geeignet ist, hohe Verwindungskräfte aufzunehmen.

Um zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen, bedurfte es somit

über bloßes fachmännisches Handeln hinausgehender erfinderischer Tätigkeit.

4. Übrige Unterlagen

Die Beschreibung ist an die geltenden Patentansprüche angepasst und erfüllt damit die an sie zu stellenden Anforderungen.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Scholz

Dr. Kaminski

Pr