Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 19 W (pat) 4/02
19. Senat
Verkündet am
8. Oktober 2003
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 39 099.4-23
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski
und Dr.-Ing. Scholz 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. Oktober 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Türschließer-Anordnung mit einer
elektromechanischen Antriebsvorrichtung.
Anmeldetag:
7. August 2000
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 5, acht Seiten Beschreibung, sowie Zeichnungen Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8.Oktober 2003.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat durch die Prüfungsstelle für Klasse
E 05 F die am 7. August 2000 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom
14. Oktober 2001 – ausweislich einer Aktennotiz des DPMA vom 9. Januar 2002
abgesandt per Einschreiben am 22. Oktober 2001 – zurückgewiesen.
Mangels einer Eingabe der Anmelderin erfolgte die Zurückweisung aus dem im
Bescheid vom 9. Februar 2001 genannten Grund mangelnder erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 5, acht Seiten Beschreibung, sowie Zeichnungen, Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2003.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Türschließer-Anordnung mit einer gegen die Wirkung einer
Schließfeder arbeitenden elektromechanischen Antriebsvorrichtung,
die einen Elektromotor und ein die Antriebswelle des Elektromotors
mit der Abtriebswelle des Türschließers verbindendes Getriebe
umfasst, sowie mit einem zugeordneten Gehäuse, wobei die Baugruppen Türschließer (12) und Getriebe (14) eine von dem tragenden und als hohles Gußstück ausgebildeten Gehäuse (18) umschlossene modulare Baugruppe bilden, an dessen einer Stirnseite
(Flansch 19) der Elektromotor (16) angeflanscht ist und das die
Verwindungskräfte aufnimmt."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, die Verwindungssteifigkeit von Türschließer-Anordnungen zu verbessern
(S 2 Abs 2 der geltenden Beschreibung).
Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin aus, dass es aus dem Stand
der Technik weder bekannt noch für den Fachmann nahegelegt sei, mit einer derartigen Gehäuseausbildung auf einfache und materialsparende Weise ein verwindungssteifes Gehäuse bereitzustellen, in dem die primär zwischen Getriebe und
Türschließer auftretenden Kräfte abgefangen würden und der an dessen Stirnseite
angeflanschte Elektromotor einfach austauschbar sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren auch
Erfolg. Denn die unbestritten gewerblich anwendbare Türschließer-Anordnung
gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik
neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Techniker mit Erfahrungen
in der Konstruktion und dem Betrieb von Türschließer-Anordnungen anzusehen.
1. Offenbarung und Lehre der geltenden Patentansprüche 1
Die Beschränkung des ursprünglichen Patentanspruchs 1 auf hohle Gusskörper
als tragendem Gehäuse, das die Verwindungskräfte aufnimmt, ist im ursprünglichen Anspruch 7 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung (S 1 Z 21 bis
25 iVm S 2 Z 9 bis 18 und S 2 Z 21 bis 23) erfindungswesentlich offenbart, die
Ausbildung des Türschließers und das Getriebes als Baugruppen auf Seite 4,
Zeilen 22 und 23 der ursprünglichen Beschreibung.
Mit den Änderungen ist der geltende Hauptanspruch nunmehr auf eine Türschließer-Anordnung beschränkt, bei der alle Verwindungskräfte in ein einziges hohles
Gussstück eingeleitet werden. Da der Elektromotor an dessen einer Stirnseite angeflanscht ist, liegt dieser auch im wesentlichen außerhalb des hohlen Gussstücks.
Die gegenüber den ursprünglichen Unteransprüchen 4 bis 7 vorgenommene Änderung der Rückbeziehung auf jeweils einen der vorangehenden Unteransprüche
entnimmt der Fachmann aufgrund des jeweiligen technischen Sachverhaltes als
ursprünglich offenbart.
2. Neuheit
Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften eine Anordnung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt ist.
Aus der DE 41 24 282 C2 ist eine Türschließer-Anordnung bekannt (Anspr 1) mit
einer gegen die Wirkung einer Schließfeder arbeitenden elektromechanischen
Antriebsvorrichtung (Sp 2 Z 68 bis Sp 3 Z 4), die einen Elektromotor 2 und ein die
Antriebswelle 19 des Elektromotors 2 mit der Abtriebswelle 18 des Türschließers 8
verbindendes Getriebe 6 umfasst (Fig 1 iVm Sp 5 Z 2 bis 18 und Z 58 bis 68).
Ein zugeordnetes Gehäuse wird gebildet von einer Grundplatte (Fig 2 iVm Sp 5
Z 15 bis 16) und einer – wie die sich aus den Darstellungen in den Figuren 1 und 2
ergibt - U-förmigen Abdeckung 1.
Türschließer 8 und Getriebe 6 sind Baugruppen (Sp 4 Z 24 bis 26 und Sp 5 Z 2 bis
6); aufgrund ihrer Montage auf der zum Gehäuse gehörigen Grundplatte ist das
bekannte Gehäuse auch ein tragendes Gehäuse, welches darüber hinaus die modulare Baugruppe 8,6 umschließt, wie die Figuren 1 und 2 ohne weiteres erkennen lassen.
Bei der bekannten Türschließer-Anordnung werden alle zwischen den Baugruppen 6,8 untereinander und dem Elektromotor 2 wirksamen Kräfte lediglich in die
Grundplatte eingeleitet; der Abdeckung kommt in diesem Zusammenhang keine
erkennbare Wirkung zu. Auch ist der Elektromotor über einen Montagewinkel 12
(Fig 1 und 2) mit der Grundplatte verbunden.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unterscheidet sich demnach von
dem bekannten dadurch,
- dass das Gehäuse als hohles Gussstück ausgebildet ist, das die Verwindungskräfte aufnimmt, und
- dass der Elektromotor an dessen einer Stirnseite angeflanscht ist.
Aus der WO 89/11578 A1 ist eine Türschließer-Anordnung bekannt mit einer gegen die Wirkung einer Schließfeder arbeitenden elektromechanischen Antriebsvorrichtung (S 1 Z 3 bis 20), die einen Elektromotor 8 und ein die Antriebswelle 15
des Elektromotors 8 mit der Abtriebswelle 3 des Türschließers 1 verbindendes
Getriebe 16,9,12,10, 10’,14,14’ (Fig 1 und 2 iVm S 4 Z 20 bis S 5 Z 5), wobei der
Türschließer 1 eine Baugruppe bildet.
Der Türschließer 1 und die übrigen Bauteile sind frei aneinander montiert und mit
einem Rahmen 7 (Fig 2) verbunden, der auch den Elektromotor 8 trägt.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich demnach von der
dort bekannten Türschließer-Anordnung dadurch, dass
- ein zugeordnetes Gehäuse vorhanden ist,
- das Getriebe eine Baugruppe ist,
und durch alle weiteren mit der Ausbildung eines Gehäuses zusammenhängenden
Anspruchsmerkmale.
Die von der Anmelderin selbst genannte und vom Senat in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführte US 2,024,300 zeigt eine Türschließer-Anordnung mit einer gegen die Wirkung einer Schließfeder 42 arbeitenden elektromechanischen Antriebsvorrichtung (S 1 li Sp Z 1 bis 11), die einen Elektromotor 9
und ein die Antriebswelle des Elektromotors 9 mit der Abtriebswelle 32 des Türschließers verbindendes Getriebe 11, 14, 15, 22 sowie ein zugeordnetes Gehäuse
aufweist (Fig 2 und 5 iVm S 1 re Sp Z 22 bis S2 re Sp Z 15).
Der Fachmann erkennt auch, dass das Unterteil 8 des zugehörigen Gehäuses als
hohles Gussstück ausgebildet ist.
Jedoch ist der (nicht mit einem Bezugszeichen versehene) Deckel des Gehäuses
als Lager für jeweils ein Wellenende ausgebildet, das die Reaktionskräfte der unmittelbar benachbarten Zahnräder aufnimmt, und nimmt das Gehäuse den Elektromotor 9 und alle weiteren Bauteile in seinem Inneren auf, sodass die Verwindungskräfte nicht allein von dem Gehäuseunterteil als hohlem Gussstück aufgenommen werden sondern von Deckel und Unterteil gemeinsam.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich demnach vom
dort bekannten dadurch, dass Türschließer und Getriebe Baugruppen sind und
eine modulare Baugruppe bilden und dass das als hohles Gussstück ausgebildete
Gehäuse die Verwindungskräfte aufnimmt, an dessen einer Stirnseite der Elektromotor angeflanscht ist.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Aufgabe, die Verwindungssteifigkeit von Türschließer-Anordnungen zu
verbessern, stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst.
Denn sowohl die Forderung nach immer kleineren und unauffälligeren Geräten als
auch der Kraftbedarf bei schweren Türen können zu Problemen bei der mechanischen Stabilität der Anordnung führen.
Ausgehend von der aus der DE 41 24 282 C2 bekannten Anordnung mag der
Fachmann zwar noch daran denken, den Elektromotor an einer Stirnseite aus dem
Gehäuse herausragen zu lassen, um eine gute Kühlung zu erreichen.
Hinsichtlich der Verwindungssteifigkeit wird der Fachmann aber lediglich die alle
Baugruppen und den Elektromotor tragende Grundplatte (Fig 2 unten) versteifen;
denn die leichte Zugänglichkeit aller auf der gemeinsamen Grundplatte montierten
Bauteile für Servicezwecke nach Abnehmen der U-förmigen Abdeckung hält den
Fachmann schon davon ab, die Abdeckung zur Versteifung heranzuziehen.
Entsprechendes gilt für den Rahmen 7 der aus der WO 89/11578 bekannten Anordnung, die erst gar kein Gehäuse aufweist und dessen Elektromotor ohnehin
freiliegend angeordnet ist.
Auch die aus der US 2,024,300 bekannte Anordnung kann dem Fachmann keine
Anregung geben, anstelle einer alle Bauteile tragenden Grundplatte mit zusätzlicher Abdeckung ein einziges Bauteil in Gestalt eines hohlen Gussstücks vorzusehen, an das der Elektromotor stirnseitig angeflanscht ist und das die Verwindungskräfte aufnimmt und in dem die modularen Baugruppen aufgenommen sind.
Denn die mechanische Stabilität des aus der US 2,024,300 bekannten Gehäuses
beruht auf dessen Gestaltung aus zwei miteinander verschraubten Gussteilen, die
beide zur Abstützung der Wellenenden dienen und damit den vom Anspruchsgegenstand grundsätzlich abweichenden Gesamtaufbau der Anordnung mit innenliegendem Elektromotor bestimmen.
Auch sein Fachwissen gibt dem Fachmann keine Veranlassung, anstelle der im
Stand der Technik bekannten mehrteiligen Gehäuseausbildung bei Türschließer-
Anordnungen einem einzigen hohlen Gussstück mit angeflanschtem Elektromotor
die Doppelfunktion „Aufnahme der Verwindungskräfte“ und „Aufnahme der modularen Baugruppen“ zuzuweisen, und hierdurch eine einfache und materialsparende Konstruktion anzugeben, die geeignet ist, hohe Verwindungskräfte aufzunehmen.
Um zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen, bedurfte es somit
über bloßes fachmännisches Handeln hinausgehender erfinderischer Tätigkeit.
4. Übrige Unterlagen
Die Beschreibung ist an die geltenden Patentansprüche angepasst und erfüllt damit die an sie zu stellenden Anforderungen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Scholz
Dr. Kaminski
Pr