Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 28 W (pat) 163/02

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 23 221

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 396 23 221 die

Marke

CONTESSA

als Kennzeichnung für folgende Waren:

tiefgekühlte Fische, Schalentiere, Meeresfrüchte, Geflügel- und

Fleischwaren; tiefgekühlte Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Meeresfrüchten, Geflügelfleisch, Fleisch und/oder Gemüse

Die Inhaberin der rangälteren, für die Waren

Fischkonserven, insbesondere Ölsardinen

eingetragenen Marke 104 639

La Comtesse

hat hiergegen Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat – mit

zwei Beschlüssen - eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die Waren seien ähnlich

bis identisch, hierfür sei der klangliche Abstand der Marken zu gering, denn der

Artikel „la“ in der älteren Marke trete in den Hintergrund.

Die Markeninhaberin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und diese insbesondere mit dem ausreichenden Abstand der Waren begründet, denn tiefgekühlte

Produkte würden im Lebensmittelmarkt in anderen Abteilungen oder Regalen als

Fischkonserven angeboten werden.

Die Markeninhaberin beantragt

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Sie beantragt hilfsweise durch einen Disclaimer die Waren „Fischkonserven“, sowie zusätzlich „tiefgekühlte Fische“ vom Warenverzeichnis

auszunehmen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen in den patentamtlichen Beschlüssen für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG), hat in der Sache

aber keinen Erfolg, denn die Markenstelle hat sämtliche mit dem alleinigen Bedeutungsgehalt „Grafentochter“ mit zutreffender Begründung eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bejaht (§ 9 Abs 1 Nr 2 Marken)..

Die Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung

des Einzelfalls nach Abwägung insbesondere der Faktoren Ähnlichkeit der Waren

und Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und Ähnlichkeit der Marken zu entscheiden (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR

1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN). Diese Faktoren

stehen zueinander in Wechselwirkung, was bedeutet, dass die Schwäche einer

der Faktoren durch die Stärke eines anderen ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Hier stehen sich die Worte „CONTESSA“ und „La Comtesse“ gegenüber, das jeweils italienische bzw französische Wort für „Gräfin“ oder „Grafentochter“. In dieser Bedeutung sind beide Worte auch dem ansonsten in den beiden Fremdsprachen Unkundigen geläufig, denn es gibt die deutschen Fremdwörter „Komtess“,

„Komtesse“ „Comtesse“, sämtliche als – alleinige – Bezeichnung einer Grafentochter. Auch wenn (die) Komtesse nicht zur Alltagsprache gehört, so ist das Wort

doch aus zahlreichen Büchern und Filmen bekannt. Auch das italienische „contessa“ wird ohne weiteres in seiner Bedeutung verstanden werden, denn zum einen unterscheidet es sich von der „Comtesse“ nur geringfügig und kaum merkbar,

zum anderen ist ein anderer Bedeutungsinhalt nicht vorstellbar. Der Verbraucher

sieht damit in beiden Marken die „Comtesse“, was eine völlige Übereinstimmung

im Aussagegehalt der Marken, das heißt begriffliche Identität bedeutet. Daneben

liegt auch eine überaus große klangliche Nähe vor (soweit der Artikel „la“ bei der

Prägung des Gesamteindrucks außer Acht gelassen wird), denn bei einer deutschen Aussprache von „Comtesse“ besteht eine erhebliche Klangähnlichkeit zur

„contessa“. Diese geringfügigen Unterschiede werden letztlich nur von dem der

italienischen und französischen Sprache Kundigen wahrgenommen werden. Für

den Großteil des Verkehrs aber, dessen Fremdsprachenkenntnisse sich auf das

bei Auslandsaufenthalten Notwendige und Übliche beschränken, sind die Vergleichszeichen wegen des übereinstimmenden Inhalts jedenfalls aus der Erinnerung heraus nahezu nicht auseinander zu halten. Daran ändert auch der Artikel

„La“ in der älteren Marke nichts, denn selbst wenn er bei der Bestimmung des Gesamteindrucks nicht außer acht gelassen werden sollte, so kann er das Auseinanderhalten nicht erleichtern, denn „la“ ist auch der für die „contessa“ zutreffenden

Artikel.

Die bei dieser überaus großen Markennähe für die Verneinung einer Verwechslungsgefahr notwendige schwache Ausprägung der Faktoren Kennzeichnungskraft

und Warenähnlichkeit liegt nicht vor.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zumindest durchschnittlich,

denn die Waren „Fischkonserven“ mit „La Comtesse“ zu bezeichnen ist fern jedes

beschreibenden Anklangs und im Gegenteil sogar überaus phantasievoll.

Die Waren sind auch bei Berücksichtigung der mit den Hilfsanträgen angebotenen

Einschränkungen angesichts dieser eine Verwechslung fördernder Umstände zu

nahe. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob unter „Fischkonserven“ auch

tiefgekühlter Fisch fällt, etwa weil dies nur eine besondere Art der Haltbarmachung

darstellt, denn selbst bei der Unterstellung unterschiedlicher Produktionsstätten,

verschiedener Vertriebswege und voneinander getrennter Verkaufsabteilungen, ist

das Ausgangsprodukt, nämlich der Fisch, jeweils das gleiche. Die zu den tiefgekühlten Geflügel- und Fleischwaren und Fertiggerichten bestehende Warenähnlichkeit ist zwar durchaus weiter, angesichts der übrigen, für eine Verwechslungsgefahr sprechenden Faktoren, immer noch zu nahe, so dass das Vorliegen eines

nicht gerechtfertigten Eingriffs der angegriffenen Marke in den Schutzbereich der

Widerspruchsmarke zu bejahen ist.

Damit war die Beschwerde ohne Erfolg

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb