Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 7 W (pat) 334/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 42 670
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und
Dipl.-Ing. Köhn
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten in der erteilten Fassung, aber unter Ersetzung des Patentanspruchs 1 durch den am
8. Oktober 2003 überreichten Patentanspruch 1.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 100 42 670 mit der Bezeichnung
Saugreinigungswerkzeug mit geteilter Turbinenkammer,
dessen Erteilung am 11. April 2002 veröffentlicht worden ist, hat die
W… GmbH in R…
Einspruch erhoben.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung,
aber unter Ersetzung des Patentanspruchs 1 durch den am 8. Oktober 2003 überreichten Patentanspruch 1.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des eingeschränkten Patentanspruchs 1
neu und erfinderisch sei.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät mit einem
Gehäuse, in dem eine Bürstenkammer und eine Turbinenkammer
ausgebildet sind, mit einer in der Bürstenkammer quer zur Arbeitsrichtung des Saugreinigungswerkzeuges angeordneten Arbeitswalze, insbesondere eine Bürstenwalze, die über einen Umfangsabschnitt einen im Boden der Bürstenkammer ausgebildeten Saugschlitz durchragt, mit einer in der Turbinenkammer angeordneten
Luftturbine zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze, wobei die
Turbinenkammer zumindest in einem Teilbereich von der Form
und/oder Größe der Luftturbine abweicht und wobei ein Saugluftstrom des Saugreinigungsgerätes über den Saugschlitz in die
Bürstenkammer eintritt, über ein Einströmfenster in einer Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer und der Turbinenkammer
in die Turbinenkammer übertritt und aus der Turbinenkammer durch
ein Abströmfenster eines Sauganschlusses abströmt, dadurch gekennzeichnet, dass in der Turbinenkammer im von der Form
und/oder Größe der Luftturbine abweichenden Bereich oberhalb
des Saugluftstroms eine sich im wesentlichen in Strömungsrichtung
des Saugluftstroms erstreckende Trennwand angeordnet ist, die in
der Turbinenkammer nebeneinanderliegende Teilräume bildet.
Nach Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 38 bis 41 liegt die Aufgabe vor, ein Saugreinigungswerkzeug mit geteilter Turbinenkammer nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 so weiterzubilden, dass bei unverändert hoher Leistungsabgabe
eine Absenkung des Betriebsgeräusches erzielt wird.
Die Patentansprüche 2 bis 14 sind auf Merkmale gerichtet, die das Saugreinigungswerkzeug nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik die deutschen Offenlegungsschriften 41 32 869 und 41 05 336 sowie die englische Übersetzung mit
Abbildungen der japanischen Offenlegungsschrift 06307660 mit englischem Abstrakt abgehandelt worden.
II
1.
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat
des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und daher zulässig. Er hat zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents
geführt.
3.
Die Formulierung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da sich das Merkmal,
dass die Trennwand in dem Bereich der Turbinenkammer liegt, der sich oberhalb
des Saugluftstromes befindet, sich sowohl aus den ursprünglich offenbarten als
auch erteilten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen läßt (vgl S 2,
Abs 4 Z 1 bis 4 bzw Sp 1, Z 55 bis 58).
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu, da aus keiner
zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 hervorgehen.
5.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Staubsauger mit Kenntnissen beim Einbau von Luftturbinen, keine Anregung zum Auffinden des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 geben können.
Bei dem patentgemäß gestalteten Gegenstand wird die Reduzierung des Betriebsgeräusches dadurch erreicht, dass in der Turbinenkammer in dem Bereich,
der oberhalb des Saugluftstromes liegt, ein im wesentlichen in Strömungsrichtung
des Saugstromes sich erstreckende Trennwand angeordnet ist. Die Strömung im
Bereich des Saugluftstromes wird also im wesentlichen nicht behindert, so dass
keine Leistungsverminderung beim Antrieb der Luftturbine eintritt.
Zu einer derartigen Ausbildung der Turbinenkammer kann die Saugdüse für ein
Saugreinigungsgerät nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 32 869 kein Vorbild abgeben, da bei dieser bekannten Saugdüse nur in der Eintrittsöffnung der
Turbinenkammer, also im Saugluftstrom sich eine in Strömungsrichtung erstreckende Wand befindet, die diese Öffnung in zwei Kanäle aufteilt (vgl Sp 3 Z 68
bis Sp 4 Z 3 iVm Fig 2 u. 4).
Auch bei dem Saugreinigungswerkzeug nach der deutschen Offenlegungsschrift
41 05 336 ist kein Hinweis auf die Anordnung einer Trennwand in der relativ
großvolumigen Turbinenkammer in dem Bereich oberhalb des Saugluftstromes
entnehmbar, da dort in der Turbinenkammer keine Trennwände vorgesehen sind
(vgl Fig 1 mit zugehöriger Beschreibung).
In der japanischen Offenlegungsschrift 06307660 ist eine Klimananlage dargestellt
und beschrieben, die ein durchströmtes Gebläse aufweist. Bei einem Ausführungsbeispiel ist in dem Ansaugstrom zwischen Wärmetauscher und Gebläserad
ein Leitblech angeordnet, um einerseits die Leistung zu erhöhen und andererseits
die Geräuschentwicklung zu vermindern. Bei einem zweiten Ausführungsbeispiel
wird zum gleichen Zweck ein Leitblech auf der Ausblasseite angeordnet (vgl Pkt.
0004 bis 0007 und 00015 u. 00016). Die Leitbleche werden somit jeweils in dem
von dem Gebläse erzeugten Luftstrom angeordnet, so dass sie keine Anregung
dazu geben können, bei einer Luftturbine Trennwände in der Turbinenkammer
außerhalb des Saugluftstromes anzuordnen.
Da keine der genannten Entgegenhaltungen einen Hinweis auf die Anordnung von
Trennwänden in der Turbinenkammer einer Luftturbine außerhalb des Saugluftstromes geben können, kann auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften
den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen.
Der Patentanspruch 1 in der beantragten Fassung ist daher rechtsbeständig.
Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 14, deren Merkmale der weiteren
Ausgestaltung des Saugreinigungswerkzeugs nach Patentanspruch 1 dienen, als
echte Unteransprüche anschließen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Frühauf
Cl