Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.10.2003 – 11 W (pat) 97/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
.betreffend die Patentanmeldung 198 47 273.0-24
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom
13. Oktober 2003
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und
Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse C22C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Au- 6.70
gust 2000 aufgehoben und das Patent 198 47 273 mit den Unterlagen gemäß Hilfsantrag 3 vom 13. Oktober 2003 sowie den Zeichnungen gemäß
den ursprünglichen Unterlagen erteilt.
Bezeichnung:
Verfahren zum Endformen eines aus einem im wesentlichen flächigen Halbzeug gebildeten Bauteils
Anmeldetag:
02. Januar 1998
aus der Patentanmeldung 198 00 008.1-24:
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag 3 vom 13. Oktober 2003,
Beschreibung Seiten 1 bis 6 nach Hilfsantrag 3 vom 13. Oktober 2003,
3 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 5, eingegangen am 24. Dezember 1998.
Gründe§
I.
Die Patentanmeldung 198 47 273.0-24 mit der Bezeichnung " Verfahren zum
Endformen eines aus einem im wesentlichen flächigen Halbzeug gebildeten Bauteils" ist am 24. Dezember 1998 als Teilanmeldung der am 02. Januar 1998 beim
Deutschen Patentamt angemeldeten Stammanmeldung 198 00 008.1 eingegangen.
Die Prüfungsstelle für Klasse C22C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung mit Beschluss vom 28. August 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der DE 196 12 781 C1 (1) seien sämtliche Merkmale aus
dem Oberbegriff von Anspruch 1 bekannt mit Ausnahme der Kühlung nach den
kennzeichnenden Merkmalen von Anspruch 1. Dieser Verfahrensschritt der Kühlung sei dem Fachmann jedoch durch das Vorbild aus der einschlägigen DE-OS
14 33 112 (2) nahegelegt. Zu den weiteren Patentansprüchen ist zusätzlich noch
die DE 41 01 630 A1 (3) genannt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin vorgetragen, dass eine
Kühlung aus der gattungsbildenden Schrift (1) nicht bekannt sei. Nach dem beanspruchten Verfahren werde das Halbzeug beim Aufschäumen auch nicht so weit
erwärmt, dass, wie nach (2), Metallschaumschmelze entstehe. Die Kühlung diene
dort dann zur Temperaturabsenkung unter die Solidustemperatur zur Schaumverfestigung, was nichts zu tun habe mit der anmeldungsgemäßen unmittelbaren
Abkühlung eines formstabilen Metallschaumbauteils von dessen Schaumbildungstemperatur ohne eine Schaumverflüssigung zum Zweck der Verkürzung des
Herstellverfahrens. Außerdem beträfen die Schriften (2) und (3) weder dreidimensionale Formhalbzeuge, die durch das Aufschäumen fertige Endbauteile bilden,
noch eine Abkühlung zum Zeitgewinn. Auch eine Vorwärmung eines
dreidimensionalen Formhalbzeuges vor dessen Einbringen in eine Aufschäumform
zur Verfahrensbeschleunigung gehe aus den Schriften (1) bis (3) nicht hervor, so
dass das beanspruchte Verfahren nicht nahegelegen habe und somit auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Der Fachmann wird definiert als ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus
mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Metallbauteilefertigung, insbesondere
auch bei der Herstellung von Bauteilen aus und mit Metallschaum.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28.08.2000
aufzuheben, und
- das nachgesuchte Patent gemäß ursprünglicher Fassung sowie dem
Patentanspruch 6 gemäß Eingabe vom 18.07.2000 zu erteilen
- Hilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag 1 vom 13.10.2003 zu erteilen
- Höchsthilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag 2 vom 13.10.2003 zu
erteilen
- Höchsthöchsthilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag 3 vom
13.10.2003 zu erteilen
- Zu allen Anträgen jeweils mit Zeichnungen gemäß den ursprünglichen
Unterlagen.
Die geltenden Ansprüche 1 und 6 nach dem Hauptantrag lauten:
1. Verfahren zum Endformen eines aus einem im wesentlichen
flächigen Halbzeug gebildeten Bauteils, das zumindest eine
Schicht aus metallischem Schaumwerkstoff umfasst, wobei das
Halbzeug durch einseitige oder beidseitige Formgebung in ein
dreidimensionales Formhalbzeug umgeformt und in eine Aufschäumform eingebracht und darin aufgeschäumt wird, dadurch
gekennzeichnet, dass das Bauteil nach dem Aufschäumen einer
Kühlung durch ein zumindest eine Oberfläche des Bauteils beaufschlagendes Kühlmedium ausgesetzt wird.
6. Verfahren zum Endformen eines aus einem im wesentlichen
flächigen Halbzeug gebildeten Bauteils, das zumindest eine
Schicht aus metallischem Schaumwerkstoff umfasst, wobei das
Halbzeug durch einseitige oder beidseitige Formgebung in ein
dreidimensionales Formhalbzeug umgeformt und in eine Aufschäumform eingebracht und darin aufgeschäumt wird, dadurch
gekennzeichnet, dass das Formhalbzeug vor Einbringen in die
Aufschäumform vorgeheizt wird und mit dieser Temperatur in die
Aufschäumform eingebracht wird.
An diese Ansprüche schließen sich die jeweiligen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 sowie 7 und 8 an, die Ausbildungen des Verfahrens, Anspruch 5 eine
Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens betreffen.
Die geltenden Ansprüche 1 und 4 nach dem Hilfsantrag 1 lauten:
1. Verfahren zum Endformen eines aus einem im wesentlichen
flächigen Halbzeug gebildeten Bauteils, das zumindest eine
Schicht aus metallischem Schaumwerkstoff und eine Schicht aus
einem massiv metallischen Blech umfasst, wobei das Halbzeug
durch einseitige oder beidseitige Formgebung in ein dreidimensionales Formhalbzeug umgeformt und in eine Aufschäumform eingebracht und darin aufgeschäumt wird, wobei das Formhalbzeug
während des Aufschäumens durch die Aufschäumform unterseitig
unterstützt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Bauteil nach
dem Aufschäumen einer Kühlung durch ein zumindest eine Oberfläche des Bauteils beaufschlagendes Kühlmedium ausgesetzt
wird, wobei das Bauteil über unterseitige Beaufschlagung mit Luft
von der Aufschäumform angehoben und dabei gleichzeitig gekühlt
wird.
4. Verfahren zum Endformen eines aus einem im wesentlichen
flächigen Halbzeug gebildeten Bauteils, das zumindest eine
Schicht aus metallischem Schaumwerkstoff und eine Schicht aus
einem massiv metallischen Blech umfasst, wobei das Halbzeug
durch einseitige oder beidseitige Formgebung in ein dreidimensionales Formhalbzeug umgeformt und in eine Aufschäumform eingebracht und darin aufgeschäumt wird, wobei das Formhalbzeug
während des Aufschäumens durch die Aufschäumform unterseitig
unterstützt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Formhalbzeug
vor Einbringen in die Aufschäumform auf eine Temperatur nahe
der Aufschäumtemperatur vorgeheizt und mit dieser Temperatur in
die Aufschäumform eingebracht wird.
An diese Ansprüche schließen sich die jeweiligen rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 an, die Ausbildungen des Verfahrens, Anspruch 3 eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens betreffen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 lautet:
1. Verfahren zum Endformen eines aus einem im wesentlichen
flächigen Halbzeug gebildeten Bauteils, das zumindest eine
Schicht aus metallischem Schaumwerkstoff und eine Schicht aus
einem massiv metallischen Blech umfasst, wobei das Halbzeug
durch einseitige oder beidseitige Formgebung in ein dreidimensionales Formhalbzeug umgeformt und in eine Aufschäumform
eingebracht und darin aufgeschäumt wird, wobei das Formhalbzeug während des Aufschäumens durch die Aufschäumform
unterseitig unterstützt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das
Bauteil nach dem Aufschäumen einer Kühlung durch ein zumindest eine Oberfläche des Bauteils beaufschlagendes Kühlmedium ausgesetzt und dass das Formhalbzeug vor Einbringen in
die Aufschäumform auf eine Temperatur nahe der Aufschäumtemperatur vorgeheizt und mit dieser Temperatur in die Aufschäumform eingebracht wird.
An diesen Anspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6
an, die Ausbildungen des Verfahrens, Anspruch 6 eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens betreffen.
Der geltende Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 lautet:
1. Verfahren zum Endformen eines aus einem im wesentlichen
flächigen Halbzeug gebildeten Bauteils, das zumindest eine
Schicht aus metallischem Schaumwerkstoff und eine Schicht aus
einem massiv metallischen Blech umfasst, wobei das Halbzeug
durch einseitige oder beidseitige Formgebung in ein dreidimensionales Formhalbzeug umgeformt und in eine Aufschäumform eingebracht und darin aufgeschäumt wird, wobei das Formhalbzeug
während des Aufschäumens durch die Aufschäumform unterseitig
unterstützt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Formhalbzeug
vor Einbringen in die Aufschäumform auf eine Temperatur nahe
der Aufschäumtemperatur vorgeheizt und mit dieser Temperatur in
die Aufschäumform eingebracht wird, dass das Bauteil nach dem
Aufschäumen einer Kühlung durch ein zumindest eine Oberfläche
des Bauteils beaufschlagendes Kühlmedium ausgesetzt und dass
das Bauteil über unterseitige Beaufschlagung mit Luft von der
Aufschäumform angehoben und dabei gleichzeitig gekühlt wird.
An diesen Anspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4
an, die Ausbildungen des Verfahrens betreffen.
Sinngemäß liegt die Aufgabe zugrunde, die Bildung des gattungsgemäßen Bauteils, wie es aus der DE 196 12 781 C1 (1) bekannt ist, möglichst effizient und
schnell durchführen zu können, d.h. das bekannte Verfahren dahingehend zu optimieren.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nur hinsichtlich des Hilfsantrages 3
begründet.
Die geltenden Ansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3
sind zulässig. Sie finden ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen sowie in
den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und
den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind neu und gewerblich anwendbar, ebenso wie die Ansprüche 6 gemäß Hauptantrag und 4 gemäß Hilfsantrag 1.
Die Gegenstände dieser Patentansprüche gehen nämlich nicht aus jeweils einer
der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen (1) bis (3) vollständig mit allen
ihren Merkmalen hervor. Das beanspruchte Verfahren ist offenkundig auch industriell anwendbar.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 196 12 781 C1 (1) ist u.a. ein Verfahren zum Endformen eines Bauteils 1 aus metallischem Schaumwerkstoff 2 mit sämtlichen Merkmalen aus dem
Oberbegriff von Anspruch 1 bekannt, nämlich aus im wesentlichen flächigem
Halbzeug 7 gebildete beispielsweise Karosseriebauteile, die zumindest eine
Schicht aus metallischem Schaumwerkstoff 2 umfassen und wobei die Bauteile 1
vor dem Aufschäumen, also als Halbzeug 6 durch einseitige oder beidseitige
Formgebung in ein dreidimensionales Formhalbzeug 7 umgeformt werden, um
dann in eine Aufschäumform 9 eingebracht und darin aufgeschäumt zu werden.
Gegenüber diesem Stand der Technik stellt sich die anmeldungsgemäße Aufgabe
zur Steigerung der Verfahrenseffizienz.
Aus der DE 41 01 630 A1 (3) ist auch ein Verfahren zur Herstellung aufschäumbarer Metallkörper aus einem Halbzeug bekannt. Wenngleich hier keine dreidimensionale Formgebung in einem Formwerkzeug für das Halbzeug genannt ist, wie anmeldungsgemäß, so lehrt aber u.a. der Anspruch 15 dieser Schrift, den metallischen Körper zur Herstellung eines porösen Metallkörpers durch Aufheizen auf
eine Temperatur oberhalb der Zersetzungstemperatur des Treibmittels und anschließendes Abkühlen des so aufgeschäumten Körpers zu bilden.
Dieses bekannte Vorbild nach (3) aufgreifend für das Verfahren nach (1) gelangt
der Fachmann naheliegend und ohne Schwierigkeit zur effizienzsteigernden Maßnahme, das Bauteil nach dem Aufschäumen bei Temperaturen unterhalb der Solidustemperatur einer Kühlung auszusetzen, deren Wahl je nach Bedarf oder
Wunsch im fachmännischen Ermessen liegt, also zumindest eine Oberfläche des
Bauteils einem beaufschlagenden Kühlmedium beliebiger Art auszusetzen.
Der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag ist deshalb mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Die übrigen Ansprüche haben schon rein formal sein
Schicksal zu teilen, so dass dem Hauptantrag nicht zu folgen war.
Das Verfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 196 12 781 C1 (1) ist u.a. ein Verfahren zum Endformen eines Bauteils 1 aus metallischem Schaumwerkstoff mit sämtlichen Merkmalen aus dem
Oberbegriff dieses Anspruchs 4 bekannt, nämlich aus im wesentlichen flächigem
Halbzeug 7 gebildete beispielsweise Karosseriebauteile, die zumindest eine
Schicht aus metallischem Schaumwerkstoff 2 und eine Schicht aus einem massiv
metallischen Blech 3 umfassen und wobei die Bauteile vor dem Aufschäumen,
also als Halbzeug durch einseitige oder beidseitige Formgebung in ein dreidimensionales Formhalbzeug 7 umgeformt werden, um dann in eine Aufschäumform 9
eingebracht und darin aufgeschäumt zu werden, wobei das Formhalbzeug 7 während des Aufschäumens durch die Aufschäumform 9 unterseitig unterstützt ist.
Gegenüber diesem Stand der Technik stellt sich die anmeldungsgemäße Aufgabe
zur Steigerung der Verfahrenseffizienz.
Das aus der DE 41 01 630 A1 (3) bekannte Verfahren zur Herstellung aufschäumbarer Metallkörper aus einem Halbzeug lehrt in den Beispielen 3 und 4 unter anderem eine Heißkompaktierung z. B. durch Pressen zum Halbzeug bei 500 0C mit nachfolgendem Aufschäumen im vorgeheizten Ofen bei ca 800 0C. Da eine Abkühlung nach dem Heißkompaktieren, wie u.a. in Anspruch 3, in den Beispielen 3
und 4 nicht genannt ist, entnimmt der Fachmann diesen Beispielen das Verbringen des warmen Halbzeugs zum Aufschäumen in den vorgewärmten Ofen.
Wenngleich auch hier wieder keine dreidimensionale Formgebung in einem
Formwerkzeug für das Halbzeug genannt ist, wie sie anmeldungsgemäß und nach
(1) vorliegt, so legt diese Schrift (3) mit Ihren Beispielen dem Fachmann doch
nahe, das Halbzeug erwärmt in den Aufschäumraum zum Aufschäumen einzubringen zur Herstellung eines porösen Metallkörpers durch Aufheizen auf eine
Temperatur oberhalb der Zersetzungstemperatur des Treibmittels.
Diese Anregung aus (3) für das Verfahren nach (1) aufgreifend, gelangt der Fachmann auf einfache Weise und ohne Schwierigkeit zur effizienzsteigernden Maßnahme des Vorheizens und Warmeinbringens des Halbzeugs in den Aufschäumraum gemäß dem Anspruch 4, dessen Aufschäumraum wie nach (1) durch eine
Aufschäumform gebildet ist. Selbstverständlich ist der Fachmann dabei bestrebt,
die Vorheiztemperatur möglichst nahe der Aufschäumtemperatur zu legen, muß
jedoch sicher unterhalb der Treibmittelzersetzungstemperatur bleiben, um keine vorzeitige Zersetzung auszulösen. Nach (3) sind hier ca 5000C Erwärmung gegenüber 8500C im Aufschäumraum genannt. Anmeldungsgemäß werden 400 0C Vorwärmung gegenüber 6000C Aufschäumraumtemperatur genannt, wobei
sich die Temperaturen selbstverständlich nach den verwendeten Werkstoffen richten müssen. Die sehr unspezifizierte Forderung nach Anspruch 4, dass die Vorheiztemperatur nahe der Aufschäumtemperatur sein soll, was für den Fachmann
ohnehin naheliegend ist, wird somit auch nach (3) erkennbar erfüllt.
Der Anspruch 4 nach dem Hilfsantrag 1 ist deshalb mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Die übrigen Ansprüche haben auch hier schon rein formal
sein Schicksal zu teilen, so dass dem Hilfsantrag 1 ebenfalls nicht zu folgen war.
Auch das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wiederum ist in Übereinstimmung mit sämtlichen Merkmalen aus dem Oberbegriff
dieses Anspruch 1 aus der DE 196 12 781 C1 (1) ein Verfahren zum Endformeneines aus einem im wesentlichen flächigen Halbzeug 7 gebildeten Bauteils 1 bekannt, das zumindest eine Schicht aus metallischem Schaumwerkstoff 2 und eine
Schicht aus einem massiv metallischen Blech 3 umfasst. Auch im bekannten Fall
wird das Halbzeug 6 durch einseitige oder beidseitige Formgebung in ein dreidimensionales Formhalbzeug 7 umgeformt, in eine Aufschäumform 9 eingebracht
und darin aufgeschäumt. Das Formhalbzeug 7 wird dabei während des Aufschäumens durch die Aufschäumform 9 unterseitig unterstützt.
Demgegenüber stellt sich die anmeldungsgemäße Aufgabe einer Steigerung der
Verfahrenseffizienz.
Auch hier vermittelt die DE 41 01 630 A1 (3) dem Fachmann die entscheidenden
Anregungen zur Lösung dieser Aufgabe, weil auch (3) ein Verfahren zur Herstellung aufschäumbarer Metallkörper aus einem Halbzeug betrifft und damit einschlägig ist, auch wenn daraus keine dreidimensionale Formgebung in einem
Formwerkzeug für das Halbzeug wie nach (1) hervorgeht.
In Übereinstimmung mit dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 2 lehrt u.a. der Anspruch 15 der Schrift (3), den metallischen Körper (vor der
Schaumbildung) zur Herstellung eines porösen Metallkörpers (nach der Schaumbildung) aufzuheizen auf eine Temperatur oberhalb der Zersetzungstemperatur
des Treibmittels und den so aufgeschäumten Körper anschließend abzukühlen.
Außerdem lehrt die DE 41 01 630 A1 (3) in den Beispielen 3 und 4 unter anderem auch eine Heißkompaktierung z. B. durch Pressen zum Halbzeug bei 500 0C mit nachfolgendem Aufschäumen im vorgeheizten Ofen bei ca 8000C. Da in diesen
Beispielen eine Abkühlung des Halbzeugs nach der Heißkompaktierung bei 500 0C nicht genannt ist, entnimmt der Fachmann den Beispielen ein Verbringen
des erwärmten, warmen Halbzeugs zum Aufschäumen in den vorgewärmte Ofen.
Diese nahegelegten Anregungen aus (3) zur warmen Einbringung des Halbzeugs
in den Aufschäumraum sowie das Abkühlen des Bauteils nach dem Aufschäumen,
das nach (3), wie beim anmeldungsgsgemäßen Verfahren auch bei nicht aufgeschmolzenem Schaum durchgeführt werden kann, greift der Fachmann ohne jede
Schwierigkeit als offensichtlich geeignet zur Beschleunigung des Verfahrensablaufes gemäß (1) auf, um es bei dem aus (1) bekannten Verfahren zur Effizienzsteigerung anzuwenden, in dem er dazu das Formhalbzeug vor dem Aufschäumen vorwärmt, naheliegenderweise möglichst bis in die Nähe der Treibmittel –
Zerset-zungstemeratur, um dann das Halbzeug im Aufschäumraum in der Aufschäumform unterhalb der Solidustemperatur aufzuschäumen sowie das Bauteil
danach einer Abkühlung zu unterziehen. Die Art der Abkühlung liegt je nach Bedarf oder Wunsch im fachmännischen Ermessen, wobei zumindest eine Oberfläche des Bauteils einem beaufschlagenden Kühlmedium ausgesetzt wird.
Die Lehre des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2 ist somit durch die Zusammenschau der Entgegenhaltungen (1) und (3) nahegelegt und deshalb mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Die übrigen Ansprüche haben schon rein
formal das Schicksal des Anspruchs 1 zu teilen, so dass der Hilfsantrag 2 keinen
Erfolg haben kann.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Zwar gehen wieder sämtliche Merkmale aus dem Oberbegriff dieses Anspruchs 1
aus der DE 196 12 781 C1 (1) hervor, weil (1) ein gattungsgemäßes Verfahren
zum Endformen eines aus einem im wesentlichen flächigen Halbzeug gebildeten
Bauteils 1 betrifft, wie dies bereits zu Hilfsantrag 2 ausgeführt wurde, doch ist die
Summe der kennzeichnenden Merkmale aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 aus
dem vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt.
Nach dem Hilfsantrag 3 wird für das gattungsgemäße Verfahren zur Lösung der
Aufgabe beansprucht, dass das Formhalbzeug vor Einbringen in die Aufschäumform auf eine Temperatur nahe der Aufschäumtemperatur vorgeheizt und mit dieser Temperatur in die Aufschäumform eingebracht wird, dass das Bauteil nach
dem Aufschäumen einer Kühlung durch ein zumindest eine Oberfläche des Bauteils beaufschlagendes Kühlmedium ausgesetzt wird und dass das Bauteil über
eine unterseitige Beaufschlagung mit Luft von der Aufschäumform angehoben und
dabei gleichzeitig gekühlt wird.
Nach den Ausführungen zum Hilfsantrag 2 begründet das Vorheizen des Halbzeuges vor dem Einbringen in die Aufschäumform sowie eine Abkühlung nach dem
Aufschäumen bei einem gattungsgemäßen Verfahren gegenüber der Zusammenschau der Entgegenhaltungen (1) und (3) noch keine erfinderische Tätigkeit.
Die mit dem Hilfsantrag 3 jedoch beanspruchte spezielle Art der Abkühlung durch
eine unterseitige Beaufschlagung mit Luft, durch die das Bauteil gleichzeitig zur
Abkühlung auch noch von der Aufschäumform angehoben wird, ist im vorliegenden Stand der Technik ohne Vorbild und weder selbstverständlich noch
nahegelegt, so dass die Verbindung der Gesamtheit aller Merkmale von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4, die keine
selbstverständlichen Ausbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen,
haben mit diesem Bestand.
Demzufolge ist das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Dellinger
Dr. Henkel
von Zglinitzki
Schmitz
Na