Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.10.2003 – 8 W (pat) 3/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 52 431.1-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Eberhard, Dr. Huber und

Dipl.-Ing. Gießen 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 21.9.2001 aufgehoben und das Patent erteilt mit dem jeweils am 14. Oktober 2003 überreichten einzigen Patentanspruch mit Beschreibung

(Seiten 2 – 7), und 1 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 100 52 431.1 – 25 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Abdichtung von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit“ ist am 23. Oktober 2000 beim Patentamt eingegangen. Sie ist von der Prüfungsstelle für Klasse

E 04 B mit Beschluss vom 21. September 2001 zurückgewiesen worden, weil der

Gegenstand nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 gegenüber dem

aufgezeigten Stand der Technik nach dem Fachbuch „Bituminöse Dichtungen im

Hochbau“, 1958, insbesondere nach den Ausführungen auf S. 78, 79, nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren wurden außerdem noch folgende Druckschriften in Betracht

gezogen:

(1) DE 44 21 970 A1

(2) DE 196 20 361 A1

(3) DE 199 50 057 A1

(4) DE 195 31 001 A1

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.

Der nunmehr geltende einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit,

bei dem

- der alte Fugenmörtel auf eine Tiefe von 2 cm ausgekratzt wird,

- evtl. dahinter liegende Hohlräume mit Steinstücken und Mörtel verfüllt

werden,

- ein bituminierter Fugenschutzstreifen in die ausgekratzte Fuge eingedrückt wird, der 2 cm breiter als die Fugenbreite ist und aus einem bituminierten und mit Quarzsand bestreuten Gewebe besteht, und

- anschließend die Fuge mit Mörtel verfugt wird.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen

mit dem jeweils am 14.10.03 überreichten einzigen Patentanspruch

mit Beschreibung (Seiten 2 – 7) und 1 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

II

1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein

Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit,

bei dem

- der alte Fugenmörtel auf eine Tiefe von 2 cm ausgekratzt wird,

- evtl. dahinter liegende Hohlräume mit Steinstücken und Mörtel verfüllt

werden,

- ein bituminierter Fugenschutzstreifen in die ausgekratzte Fuge eingedrückt wird, der 2 cm breiter als die Fugenbreite ist und aus einem bituminierten und mit Quarzsand bestreuten Gewebe besteht, und

- anschließend die Fuge mit Mörtel verfugt wird.

Nach den Ausführungen in der geltenden Beschreibung auf S. 3, Abs. 1 soll

damit ein Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen

Feuchtigkeit geschaffen werden, mit dem dichte und rissfreie Fugen entstehen.

2. Ein Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch ist in den ursprünglichen

Unterlagen, insbesondere in der ursprünglichen Beschreibung auf S. 4, Abs. 2

und 3, als zur Anmeldung gehörend offenbart.

Der geltende Patentanspruch ist somit zulässig.

3. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, ist zweifellos gewerblich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen ein Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit zeigt.

Die Textstelle in dem Fachbuch „Bituminöse Dichtungen im Hochbau“ befasst

sich mit dem Abdichten von Bauwerksfugen. Beim Anmeldungsgegenstand

dagegen sollen mit Mörtel verschlossene Fugen in bestehendem Natursteinmauerwerk saniert werden, sodass sie gegen Feuchtigkeit wieder dicht sind

und rissfrei bleiben. Um Bewegungsfugen handelt es sich gerade nicht.

Die DE 44 21 970 A1 betrifft Fugenmaterial für die Verfugung von Natur- oder

Kunststeinbelägen und die DE 196 20 361 A1, DE 199 50 057 A1 sowie die

DE 195 31 001 A1 sind auf die Ausbildung von Materialien für Dichtungsbahnen gerichtet.

4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch ergibt sich für den Fachmann, einem Bauingenieur oder Architekten FH mit besonderen Kenntnissen

in der Mauerwerkssanierung, auch nicht in naheliegender Weise aus dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik.

Wie zur Neuheit unter Punkt 3 bereits dargelegt worden ist, wird in dem Fachbuch „Bituminöse Dichtungen im Hochbau“ die Abdichtung von Dehnungsfugen mit Teer- oder Bitumenpappe bzw. Dichtungsbahnen aus mit einem Bitumenanstrich versehenem Jutegewebe beschrieben. In den in Bild 111 und 112

dargestellten Beispielen sind die durch eine Fuge getrennten Bauwerksabschnitte von einer Dichtungshaut b umgeben, die im Fugenbereich entweder

durchläuft und dort verstärkt ist (Bild 111) oder aber im Fugenbereich unterbrochen und mit einer Dehnungswelle c verbunden ist (Bild 112). Nach Abschnitt

6. 21 kann das Material für die Fugenüberbrückung aus einem bituminösen

Dichtungsträger bestehen. In dieser Entgegenhaltung geht es zwar auch um

das Verschließen von Fugen, jedoch sollen sich die durch die Fuge getrennten,

mit einer Dichtungshaut umgebenen Bauteile bewegen können, und die Überbrückung soll als Teil der Dichtungshaut diese Bewegungsmöglichkeit gewährleisten. Bei den dargestellten Beispielen bindet der Fugenstreifen in die

angrenzenden Bauteile ein und ist zumindest beim Beispiel nach Bild 112 innerhalb des Bauteilquerschnitts mit der Dichtungshaut verbunden, während

sich beim Anmeldungsgegenstand der Fugenschutzstreifen mit seinen Rändern durch den abschließend eingebrachten Fugenmörtel gegen die Flanken

der ausgekratzten Fuge spreizt und so die Mauerwerksfuge abdichtet. Eine Anregung dazu, zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen

Feuchtigkeit einen Dichtungsstreifen in die ausgekratzten Fugen eines Natursteinmauerwerks einzulegen und die Fuge danach wieder mit Mörtel zu

schließen, sodass in bestehendem Natursteinmauerwerk wieder dichte und

rissfreie Fugen entstehen, erhält der Fachmann daraus somit nicht.

Die DE 44 21 970 A1 betrifft einen Fugenmörtel für die Verfugung von Naturstein- und Kunststeinbelägen, insbesondere von Pflastersteinbelägen. Der Einsatz eines Fugenschutzstreifens wird in der Druckschrift nicht beschrieben.

Die übrigen, noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der

mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, betreffen die Ausbildung von Dach- und Dichtungsbahnen, und geben dem Fachmann auch im

Zusammenhang mit den übrigen Entgegenhaltungen keine Anregung zu dem

Verfahren nach dem Patentanspruch, wie der Senat überprüft hat.

Nach alledem hat das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch als auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende Patentanspruch ist daher gewährbar.

Kowalski

Eberhard

Dr. Huber

Gießen

Cl