Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.10.2003 – 8 W (pat) 3/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 52 431.1-25
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Eberhard, Dr. Huber und
Dipl.-Ing. Gießen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 21.9.2001 aufgehoben und das Patent erteilt mit dem jeweils am 14. Oktober 2003 überreichten einzigen Patentanspruch mit Beschreibung
(Seiten 2 – 7), und 1 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 100 52 431.1 – 25 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Abdichtung von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit“ ist am 23. Oktober 2000 beim Patentamt eingegangen. Sie ist von der Prüfungsstelle für Klasse
E 04 B mit Beschluss vom 21. September 2001 zurückgewiesen worden, weil der
Gegenstand nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik nach dem Fachbuch „Bituminöse Dichtungen im
Hochbau“, 1958, insbesondere nach den Ausführungen auf S. 78, 79, nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Prüfungsverfahren wurden außerdem noch folgende Druckschriften in Betracht
gezogen:
(1) DE 44 21 970 A1
(2) DE 196 20 361 A1
(3) DE 199 50 057 A1
(4) DE 195 31 001 A1
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.
Der nunmehr geltende einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit,
bei dem
- der alte Fugenmörtel auf eine Tiefe von 2 cm ausgekratzt wird,
- evtl. dahinter liegende Hohlräume mit Steinstücken und Mörtel verfüllt
werden,
- ein bituminierter Fugenschutzstreifen in die ausgekratzte Fuge eingedrückt wird, der 2 cm breiter als die Fugenbreite ist und aus einem bituminierten und mit Quarzsand bestreuten Gewebe besteht, und
- anschließend die Fuge mit Mörtel verfugt wird.
Der Anmelder vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen
mit dem jeweils am 14.10.03 überreichten einzigen Patentanspruch
mit Beschreibung (Seiten 2 – 7) und 1 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
II
1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein
Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit,
bei dem
- der alte Fugenmörtel auf eine Tiefe von 2 cm ausgekratzt wird,
- evtl. dahinter liegende Hohlräume mit Steinstücken und Mörtel verfüllt
werden,
- ein bituminierter Fugenschutzstreifen in die ausgekratzte Fuge eingedrückt wird, der 2 cm breiter als die Fugenbreite ist und aus einem bituminierten und mit Quarzsand bestreuten Gewebe besteht, und
- anschließend die Fuge mit Mörtel verfugt wird.
Nach den Ausführungen in der geltenden Beschreibung auf S. 3, Abs. 1 soll
damit ein Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen
Feuchtigkeit geschaffen werden, mit dem dichte und rissfreie Fugen entstehen.
2. Ein Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch ist in den ursprünglichen
Unterlagen, insbesondere in der ursprünglichen Beschreibung auf S. 4, Abs. 2
und 3, als zur Anmeldung gehörend offenbart.
Der geltende Patentanspruch ist somit zulässig.
3. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, ist zweifellos gewerblich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen ein Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit zeigt.
Die Textstelle in dem Fachbuch „Bituminöse Dichtungen im Hochbau“ befasst
sich mit dem Abdichten von Bauwerksfugen. Beim Anmeldungsgegenstand
dagegen sollen mit Mörtel verschlossene Fugen in bestehendem Natursteinmauerwerk saniert werden, sodass sie gegen Feuchtigkeit wieder dicht sind
und rissfrei bleiben. Um Bewegungsfugen handelt es sich gerade nicht.
Die DE 44 21 970 A1 betrifft Fugenmaterial für die Verfugung von Natur- oder
Kunststeinbelägen und die DE 196 20 361 A1, DE 199 50 057 A1 sowie die
DE 195 31 001 A1 sind auf die Ausbildung von Materialien für Dichtungsbahnen gerichtet.
4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch ergibt sich für den Fachmann, einem Bauingenieur oder Architekten FH mit besonderen Kenntnissen
in der Mauerwerkssanierung, auch nicht in naheliegender Weise aus dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik.
Wie zur Neuheit unter Punkt 3 bereits dargelegt worden ist, wird in dem Fachbuch „Bituminöse Dichtungen im Hochbau“ die Abdichtung von Dehnungsfugen mit Teer- oder Bitumenpappe bzw. Dichtungsbahnen aus mit einem Bitumenanstrich versehenem Jutegewebe beschrieben. In den in Bild 111 und 112
dargestellten Beispielen sind die durch eine Fuge getrennten Bauwerksabschnitte von einer Dichtungshaut b umgeben, die im Fugenbereich entweder
durchläuft und dort verstärkt ist (Bild 111) oder aber im Fugenbereich unterbrochen und mit einer Dehnungswelle c verbunden ist (Bild 112). Nach Abschnitt
6. 21 kann das Material für die Fugenüberbrückung aus einem bituminösen
Dichtungsträger bestehen. In dieser Entgegenhaltung geht es zwar auch um
das Verschließen von Fugen, jedoch sollen sich die durch die Fuge getrennten,
mit einer Dichtungshaut umgebenen Bauteile bewegen können, und die Überbrückung soll als Teil der Dichtungshaut diese Bewegungsmöglichkeit gewährleisten. Bei den dargestellten Beispielen bindet der Fugenstreifen in die
angrenzenden Bauteile ein und ist zumindest beim Beispiel nach Bild 112 innerhalb des Bauteilquerschnitts mit der Dichtungshaut verbunden, während
sich beim Anmeldungsgegenstand der Fugenschutzstreifen mit seinen Rändern durch den abschließend eingebrachten Fugenmörtel gegen die Flanken
der ausgekratzten Fuge spreizt und so die Mauerwerksfuge abdichtet. Eine Anregung dazu, zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen
Feuchtigkeit einen Dichtungsstreifen in die ausgekratzten Fugen eines Natursteinmauerwerks einzulegen und die Fuge danach wieder mit Mörtel zu
schließen, sodass in bestehendem Natursteinmauerwerk wieder dichte und
rissfreie Fugen entstehen, erhält der Fachmann daraus somit nicht.
Die DE 44 21 970 A1 betrifft einen Fugenmörtel für die Verfugung von Naturstein- und Kunststeinbelägen, insbesondere von Pflastersteinbelägen. Der Einsatz eines Fugenschutzstreifens wird in der Druckschrift nicht beschrieben.
Die übrigen, noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, betreffen die Ausbildung von Dach- und Dichtungsbahnen, und geben dem Fachmann auch im
Zusammenhang mit den übrigen Entgegenhaltungen keine Anregung zu dem
Verfahren nach dem Patentanspruch, wie der Senat überprüft hat.
Nach alledem hat das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch als auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende Patentanspruch ist daher gewährbar.
Kowalski
Eberhard
Dr. Huber
Gießen
Cl