Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.10.2003 – 20 W (pat) 308/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 26 271
…
… 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff
sowie die Richterin Martens
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 199 26 271 mit der Bezeichnung „Funkarmbanduhr“ ist Einspruch erhoben worden. Der im Patent beanspruchte Gegenstand sei nicht neu
bzw beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Außerdem gehe der Anspruch 1
über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise in der
Fassung der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1, weiter
hilfsweise in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„1. Funkarmbanduhr (11)
a) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer Langwellenantenne (28),
b) wobei das Gehäuse (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Mittelteil (13) aufweist,
c) dem gegenüber der Antennen-Kern (29) radial in bezug auf das
Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
d) daß ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material
zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem Antennen-
Kern (29) vorgesehen ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch die Hinzufügung des folgenden Merkmals:
„e) und daß der Boden (16) eine Keramik- oder Glasplatte ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass noch die folgenden Merkmale hinzugefügt sind:
„f) und daß der Boden (16) aus durchsichtigem oder durchscheinendem elektrisch
nicht leitendem Material besteht,
g) der zum Gehäuseinnern hin eine ornamental oder informativ gestaltete Beschichtung (17) aufweist.“
In den vorstehenden Anspruchszitierungen sind jeweils Gliederungsbuchstaben
eingefügt worden.
Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf den nachfolgenden Stand der Technik:
D1 DE 296 07 866 U1,
D2 EP 0 896 262 A1,
D3 EP 0 439 724 A2,
D4 DE 7 232 194 U1,
D5 DE 93 18 224 U1,
D6 DE 3 907 794 A1,
offenkundige Vorbenutzung von Funkarmbanduhren der Modellinie 4 000 der Einsprechenden,
offenkundige Vorbenutzung der Funkarmbanduhr Gardé ruhla
FU-Date 97-97.
Nach Auffassung der Einsprechenden ist der erteilte Anspruch 1 gegenüber den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig geändert worden. Nach den ursprünglichen Unterlagen greife nämlich der Distanzring am Uhrwerk an, nicht aber
am Antennenkern. Außerdem beruhe der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 in
Anbetracht des Standes der Technik nach D1 und D4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In den hilfsweisen Fassungen würden dem Anspruch 1 lediglich handwerkliche Maßnahmen ohne erfinderische Bedeutung hinzugefügt.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, das Anspruchsmerkmal, dass der
Distanzring zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Antennen-Kern vorgesehen ist, sei aus den ursprünglichen Unterlagen klar entnehmbar. Dort werde insbesondere deutlich, dass mit der Verwendung eines Distanzringes die Einhaltung
eines bestimmten Abstandes zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Antennen-Kern erreicht werden solle. Der beanspruchte Gegenstand beruhe auch auf
erfinderischer Tätigkeit. In D1 Seite 2, Zeilen 13 bis 19 seien nur kernlose Antennenspulen angesprochen. Der Fachmann erhalte dort daher keine Anhaltspunkte
dafür, einen radialen Mindestabstand zwischen einem Antennen-Kern und einem
metallenen Gehäuse-Mittelteil einzuhalten. Die Verwendung eines Werkringes bei
der Anordnung nach D1 Figur 4 würde nach Auffassung der Patentinhaberin keine
anspruchsgemäße Distanzierung des dortigen Antennen-Kerns vom Gehäuse-
Mittelteil ergeben.
II.
Der – zulässige – Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Die beanspruchte
Funkarmbanduhr ist weder in der Fassung nach Hauptantrag, noch in den hilfsweisen Fassungen patentfähig.
Der für die Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann hat eine
physikalische oder elektrotechnische Hochschulausbildung absolviert und verfügt
über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Funkuhren.
Der Senat neigt dazu, die vorliegende Fassung des Anspruchsmerkmals d) entgegen der Auffassung der Einsprechenden als zulässig anzusehen. Letztlich kann
diese Frage aber in Anbetracht der mangelnden Patentfähigkeit des Beanspruchten dahinstehen.
Zum Hilfsantrag 2
Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 mag zwar gegeben sein. Er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.
Aus D1 ist eine dem Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 entsprechende Funkarmbanduhr zu entnehmen.
So ist gemäß der dortigen Figur 4 eine magnetische Langwellen-Antenne 10 in
dem Uhrgehäuse aufgenommen (Merkmal a)), und der Boden 12 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material, nämlich aus Kunststoff (Teil von Merkmal b)).
Aus den allgemeinen Ausführungen in D1 Seite 2, Zeilen 13 bis 19 in Verbindung
mit Seite 1, Zeilen 7 bis 11, die auch auf Figur 4 zu beziehen sind, geht hervor,
dass das – in Figur 4 nicht gezeigte – Gehäuse-Mittelteil (die Carrure) aus Metall
bestehen kann. Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass das Gehäuse-
Mittelteil sich zwischen dem Uhrglas und dem Boden befindet (restlicher Teil von
Merkmal b)).
Auch das Anspruchsmerkmal c), gemäß dem der Antennen-Kern gegenüber dem
Mittelteil radial in bezug auf das Gehäuse zu dessen Zentrum hin versetzt ist, ist
dort zu entnehmen. Aus der Darstellung in der dortigen Figur 4 ist nämlich ersichtlich, dass – in radialer Richtung gesehen, dh „radial in bezug auf das Gehäuse“ –
der Antennen-Kern 14 näher zum Zentrum des Gehäuses hin angeordnet ist als
das Mittelteil, welches der Fachmann als im Bereich der Berandung 13 des Bodens 12 ansetzend voraussetzt.
Zu dem Merkmal d) des Anspruchs 1, einen Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem Antennen-Kern vorzusehen, konnte der Fachmann gelangen, ohne erfinderische Tätigkeit aufwenden
zu müssen.
Es gehörte zum allgemeinen Fachwissen, dass man Werkhalteringe, auch Werkringe genannt, verwendet, die aus Kunststoff bestehen und dazu dienen, einen
verbliebenen Spalt zwischen Werk und Gehäuse auszufüllen. Ein Beispiel für einen solchen Werkring wird in D4 beschrieben.
In D1 bleibt es offen, wie das dort nur allgemein erwähnte Werk im einzelnen auszubilden und anzuordnen ist. Es lag dem Fachmann nahe, dabei den Einsatz eines – auch als Distanzring wirkenden – Werkhalteringes aus Kunststoff, dh aus
elektrisch nicht leitendem Material, in Betracht zu ziehen, sei es zur Anpassung
unterschiedlicher Werke an standardisierte Gehäuse oder zur zusätzlichen Stoßsicherung des Werkes. Mit dieser Maßnahme ist aber bereits das Anspruchsmerkmal d) erfüllt. Ein solchermaßen vorgesehener Distanzring befindet sich nämlich – in Gehäuse-Radialrichtung gesehen – zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und
dem Antennen-Kern.
Demgegenüber vermag der Einwand der Patentinhaberin, Merkmal c) sei in Verbindung mit dem Wort „zwischen“ in Merkmal d) so zu verstehen, dass der Distanzring sich – in Gehäuse-Axialrichtung gesehen – im Bereich nicht nur des Gehäuse-Mittelteils, sondern auch des Antennen-Kerns befinden müsse und dass
dies aber bei der aus D1 Figur 4 zu entnehmenden Anordnung bei Hinzufügung
eines Werkhalteringes nicht der Fall sei, nicht durchzugreifen. Über die axiale Position von Mittelteil, Antennen-Kern und Distanzring relativ zueinander wird nämlich im Anspruch 1 nichts ausgesagt. Merkmal c) enthält vielmehr ausdrücklich die
Bestimmung, dass die Versetzung „radial im Bezug auf das Gehäuse“ zu verstehen ist, und das Wort „zwischen“ im Merkmal d) schließt ein Dazwischenliegen
des Distanzringes lediglich in Radialrichtung gesehen nicht aus.
Auch mit ihrem Einwand, die Verwendung eines Werkhalteringes bei D1 Figur 4
ergebe keine Distanzwirkung zwischen Mittelteil und Antennen-Kern, hat die Patentinhaberin keinen Erfolg. Im Anspruch 1 bleibt nämlich offen, an welchen Teilen
der Uhr der Distanzring distanzierend angreift; der Distanzring wird statt dessen
lediglich hinsichtlich seiner räumlichen Lage beschrieben, nämlich als „zwischen
dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem Antennen-Kern (29)“ befindlich.
Die weiteren Anspruchsmerkmale e), f) und g) konnte der Fachmann aufgrund
seiner präsenten fachlichen Kenntnisse vorsehen, um den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalles gerecht zu werden, ohne dass ihm dabei erfinderische Tätigkeit abverlangt wurde.
So ist zwar in D1 als Material für den Boden Kunststoff genannt. Da es in D1 aber
nur darauf ankommt, dass die mit dem Kern versehene Spule am Boden beispielsweise kraftschlüssig gehaltert werden kann (dortiger Anspruch 7), war der
Fachmann bei der Auswahl des Boden-Materials frei, solange es sich um nicht
leitendes Material handelt. So konnte er etwa aus Gründen des Designs und der
Hautverträglichkeit ein für Armbanduhr-Böden übliches durchsichtiges Glas in Betracht ziehen (Merkmale e) und f) in jeweils einer der aufgeführten Varianten) und
den Glasboden in ebenfalls üblicher Weise auf der Innenseite mit einer ornamental oder informativ gestalteten Beschichtung versehene (Merkmal g)).
Diese Merkmale sind auch technisch unabhängig von den übrigen Anspruchsmerkmalen. Ein gemäß Merkmalen e), f) und g) ausgebildeter Boden könnte nämlich bei gleicher Wirkung auch bei einer Funkarmbanduhr vorgesehen werden, die
die Merkmale a) bis d) nicht aufweist. Den Merkmalen e), f) und g) ist daher auch
in Kombination mit den übrigen Anspruchsmerkmalen keine erfinderische Tätigkeit
zuzuerkennen.
Zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1
Die Fassungen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von der Fassung nach Hilfsantrag 2 sachlich dadurch, dass die Merkmale e), f) und g) bzw die Merkmale f) und g) fehlen. Da somit die der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 entsprechende Funkarmbanduhr, die nach den
obigen Feststellungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, als Spezialfall unter
die allgemeineren Fassungen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 fällt, beruhen auch deren Gegenstände nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Dr. Anders
Obermayer
Kalkoff
Martens
Pr