Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.10.2003 – 34 W (pat) 29/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 18 737

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.

Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss

der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Februar 2002 aufgehoben und das Patent aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent widerrufen

mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ergebe sich für

den Fachmann

in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der

DE 91 04 897 U1 mit der US 4 948 601. Gegen diesen Beschluss wendet sich die

Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie verteidigt das Patent in der erteilten Fassung. Deren Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (nachstehend wiedergegeben gegliedert in Einzelmerkmale entsprechend der mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 13.03.2003 vorgelegten

Merkmalsanalyse, Anlage D10, Bl 31 GA):

M1

Teebeutel zum Zubereiten von Tee in einem Gefäß,

M2 mit einem längsgestreckten Beutelteil (1) aus Filtermaterial, wie Filterpapier oder Vließstoff,

M3 welcher (Beutelteil (1)) mit Tee (3) gefüllt ist und

M4

(welcher Beutelteil (1)) an einer die Einfüllöffnung (2) bildenden Querseite mit einer sich in Längsrichtung über den Beutelteil (1) hinaus

erstreckenden Handhabe (4) aus einem biegesteifen, Rückformeigenschaften aufweisenden Material verbunden ist,

M5

die (Handhabe (4)) mit dem Beutelteil (1) ein sich über die Querseite

erstreckendes Scharnier bildet

M6

und mit welcher (Handhabe (4)) sie an der Außenseite des Gefäßes

festlegbar ist,

M7 wobei an der Handhabe (4) zumindest ein Einschnitt (6) vorgesehen

ist,

M8

der (Einschnitt (6)) in einem Bereich außerhalb des Verbindungsbereiches zwischen Handhabe (4) und Beutelteil (1) zum Rand der Handhabe (4) hin offen ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M9

die Handhabe (4) eine Durchtrittsöffnung (9) aufweist,

M10 und der Einschnitt (6) in der dem Scharnier gegenüberliegenden Seite

der Handhabe (4) im wesentlichen mittig angeordnet ist

M11 und (der Einschnitt (6)) sich von dem Rand der Handhabe (4) aus

rechtwinklig bis in die Durchtrittsöffnung (9) erstreckt,

M12 wobei der Einschnitt (6) von zwei sich gegenüberliegenden Flanken (8’, 8’’) begrenzt ist,

M13 die (Flanken (8’, 8’’)) voneinander beabstandet sind

M14 und deren (Flanken (8’, 8’’)) Abstand sich zum Rand der Handhabe (4)

vergrößert.

Sechzehn Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Teebeutels nach

Patentanspruch 1.

Außer den beiden vorstehend genannten Schriften sind im Verfahren zum Stand

der Technik folgende Druckschriften genannt worden:

- FR 2 546 134,

- US 4 250 990,

- US 4 726 956,

- WO 95/23100 A1,

- US 5 318 786,

- AT 248 957 und

- DE 31 50 147 A1.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Teebeutel nach Anspruch 1 sei durch den

aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Sie

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ergibt sich der Teebeutel nach Anspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise durch eine Kombination der WO 95/23100 A1 oder

der DE 91 04 897 U1 mit der US 4 948 601.

Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden,

dass Anspruch 1 nach Auffassung des Senats einen Schreib- oder Übertragungsfehler enthält: In Spalte 7 Zeile 32 der Patentschrift muss es im Hinblick auf Spalte 1 Zeilen 11/12 statt des Wortes „sie“ richtig heißen „der Teebeutel“. Die Beteiligten haben der Auffassung des Senats zugestimmt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.

Der Einspruch war ebenfalls zulässig.

Der Teebeutel nach dem erteilten Anspruch 1 ist patentfähig.

Er ist unstreitig in keiner der zum Stand der Technik genannten Schriften mit sämtlichen Merkmalen beschrieben und daher neu. Von den Teebeuteln nach den US-

Patentschriften 4 948 601 und 5 318 786 unterscheidet er sich zumindest durch

die Lage des Einschnitts in der dem Scharnier gegenüberliegenden Seite der

Handhabe (Merkmal M 10). Von den Gegenständen der übrigen Schriften unterscheidet er sich zumindest durch den sich zum Rand der Handhabe vergrößernden Abstand der Flanken des Einschnitts.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Teebeutel nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er geht aus von einem Teebeutel, wie er aus der WO 95/23100 A1 bekannt ist und

bei dem unstreitig sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht sind (vgl Sp 1 Z 17 der Patentschrift). Bei einem derartigen Beutel ist es als

störend empfunden worden, dass bei Verwendung von metallischen Gefäßen wie

Silberkannen deren Außenseite mit Tee benetzt werden kann, wodurch das Material des Gefäßes angegriffen werden kann und optische Beeinträchtigungen entstehen (vgl Sp 2 Abs 4).

Der Erfindung ist daher die Aufgabe zugrundegelegt worden, den bekannten Teebeutel so zu verbessern, dass dieser auf einfache Weise an vorspringenden Teilen einer Teekanne gehalten werden kann, ohne dass die Gefahr der Berührung

des Tees mit der Außenwand der Kanne besteht (vgl Sp 2 Abs 5 der Patentschrift).

Durch die im Anspruch 1 gekennzeichnete Lösung ist es möglich, die Handhabe

an Vorsprüngen der Gefäßaußenwand zu befestigen, beispielsweise an einem

Griff oder an einem Henkel.

Eine Anregung, den Teebeutel nach der WO 95/23100 A1 in der erfindungsgemäßen Weise auszugestalten, enthält diese Schrift ersichtlich nicht. Gegenteiliges hat

die Einsprechende nicht vorgetragen. Sie hat zwar zutreffend ausgeführt, dass der

bekannte Teebeutel neben den Merkmalen M1 bis M8 des Oberbegriffs auch die

Merkmale M9, M11 und M12 aufweist, nämlich in Figur 1 die Durchtrittsöffnungen 17 und die Einschnitte 13. Eine Veranlassung, diese Einschnitte entsprechend

dem Merkmal M10 anzuordnen und ihre Flanken gemäß den Merkmalen M13 und

M14 zu gestalten, hatte der Fachmann jedoch nicht.

Entgegen der Ansicht der Einsprechenden konnte auch die US-Patentschrift

4 948 601 keine Anregung hierzu vermitteln. Diese Schrift zeigt und beschreibt einen Kaffeebeutel, der mittels eines Stütz- und Halteelements am Griff einer Tasse

einhängbar und in dieser überbrühbar ist. Das Halteelement weist an seinem unteren Ende eine Durchtrittsöffnung (cutout 36) auf. Es enthält ferner eine Aussparung (passage 37), die einen Einschnitt im Sinne der patentgemäßen Lehre darstellt, deren Flanken voneinander beabstandet sind und deren Abstand sich zum

unteren Ende des Halteelements vergrößert. Der Senat verkennt nicht, dass eine

Übertragung dieser Einzelmaßnahmen den Gegenstand des Anspruchs 1 ergäbe,

er sieht aber keine Veranlassung, die der Fachmann zu einer derart isolierten

Übertragung von allein die Haltefunktion betreffenden Einzelmerkmalen des vorbekannten Stütz- und Halteelements auf die Handhabe des Teebeutels nach der

WO 95/23100 A1 hätte haben können. Die Argumentation der Einsprechenden ist

insoweit nicht frei von einer rückschauenden Betrachtung dieser Schrift in Kenntnis der Erfindung, was patentrechtlich unzulässig ist.

Der Teebeutel nach der DE 91 04 897 U1 liegt vom Patentgegenstand weiter ab

als der Beutel nach der WO 95/23100 A1, weil er lediglich die Merkmale M1 bis

M6 des erfindungsgemäßen Teebeutels aufweist. Er konnte daher entgegen der

Ansicht der Einsprechenden und der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss

noch weniger geeignet sein, dem Fachmann in einer Zusammenschau mit der

US 4 948 601 den erfindungsgemäßen Teebeutel nahezulegen.

Die übrigen Schriften liegen vom Patentgegenstand noch weiter ab und sind daher

zu Recht von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden.

Der Patentanspruch 1 hat aus den vorstehenden Erwägungen Bestand.

Gleiches gilt für die Unteransprüche, die vorteilhafte, nicht platt selbstverständliche

Ausgestaltungen des Teebeutels nach Patentanspruch 1 kennzeichnen.

Barton

Hövelmann

Frowein

Ihsen

Ko