Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.10.2003 – 14 W (pat) 57/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 27 961.5-45
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster 6.70
beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Feuerfestformkörper
A n m e l d e t a g : 11. Juli 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 15. Oktober 2003, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2003,
Beschreibung Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2003,
ursprüngliche Zeichnungen 1 Seite, Figuren 1 und 2.
G r ü n d e
I
Mit Beschluß vom 28. März 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 04 B des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Feuerfestformkörper"
zurückgewiesen.
Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 7 zugrunde, zu deren
Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird. Zur Begründung der Zurückweisung
ist ausgeführt, der ursprüngliche Anspruch 1 sei mangels erfinderischer Tätigkeit
gegenüber dem durch
(1) DE 44 21 321 A1 und
(3) DE 42 12 229 A1
belegten Stand der Technik nicht gewährbar.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 6 und einer hieran angepaßten Beschreibung weiterverfolgt. Die
geltenden Patentansprüche 1 und 5 lauten:
"1. Feuerfestformkörper für Brennraum- und Brennkammerböden
und für Heizkesseltüren von Heizkesseln, bestehend aus einem
mit hochtemperaturbeständigem Bindemittel verpreßten Korpus
aus Partikeln auf mineralischer Basis,
dadurch gekennzeichnet, daß die Partikel auf mineralischer Basis als bekannte Vermiculite-Partikel und diese in der Größenordnung von 20-30 Gew.-% im Gesamtkorpus zusammen mit keramischen Hohlkügelchen aus Aluminiumsilikat als sogenannte Extendospheres in der Größenordnung von 40-50 Gew.-% enthalten
sind, der Rest aus dem hochtemperaturbeständigen Bindemittel
besteht und alle drei Komponenten in homogener Verteilung im
Korpus vorliegen.
5. Feuerfestformkörper für Brennraum- und Brennkammerböden
und für Heizkesseltüren von Heizkesseln, bestehend aus einem
mit hochtemperaturbeständigem Bindemittel verpreßten Korpus
aus Partikeln auf mineralischer Basis,
dadurch gekennzeichnet,
daß bei im wesentlichen gleichen Volumenanteilen und homogener Verteilung im Korpus Extendospheres, Wollastonit-Fasern,
Bentonit und Kieselsäuresol enthalten sind."
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 4 und 6, welche besondere Ausführungsformen der Feuerfestformkörper nach Anspruch 1 bzw nach den beiden nebengeordneten Ansprüchen 1 und 5 betreffen, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Anmelderin trägt vor, die Feuerfestformkörper seien gegenüber den in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen (1), (3),
(2) DE 42 25 193 A1,
(4) GB 2 041 384 A,
(5) GB 1 499 804 und
(6) Chem. Abstr. Vol. 112 (1990): 184 898j
neu und erfinderisch und erfüllten auch das Kriterium der Einheitlichkeit, da sie auf
einem im Stand der Technik nicht vorbeschriebenem gemeinsamen Lösungsprinzip beruhten. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Anmelderin auf ein Eigenschaften von "Extendospheres" betreffendes
Technisches Datenblatt der Fa. Heinrich Osthoff-Petrasch vom
12. September 1995.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf Basis der mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 eingereichten Patentansprüche 1 bis 6 und der Beschreibung, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, sowie ursprüngliche Figuren 1 und
2.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 6 bestehen keine Bedenken.
Die Ansprüche 1 und 5 gehen inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 mit 2
und 6, jeweils in Verbindung mit Seite 6 Absatz 2 der ursprünglichen Beschreibung zurück. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 und 6 leiten sich von den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 und 7 ab.
2. Die Feuerfestformkörper nach dem geltenden Anspruch 1 und nach dem geltenden Anspruch 5 sind neu.
Sie unterscheiden sich von den aus (1) bis (5) bekannten Formkörpern jeweils bereits durch den Gehalt von keramischen Hohlkügelchen aus Aluminiumsilikat als
sogenannten Extendospheres. Die in (1) beschriebenen Hohlkügelchen bestehen
aus Korund (Anspruch 2 iVm Sp 1 Z 52 bis 55), und die nach (4) und (5) verwendeten Cenospheres ((4) Anspruch 2; (5) Ansprüche 8 und 12 iVm S 1 Z 24 bis 28)
sind zwar nach einer Internetabfrage keramische Hohlkügelchen, die im wesentlichen aus Siliciumdioxid und Aluminiumoxid bestehen, aber mit einem Erweichungspunkt von "über 1800°F" (entsprechend ca 980°C) nicht den hohen
Schmelzpunkt der anmeldungsgemäß einzusetzenden Extendospheres von
1500°C aufweisen (vgl hierzu das erwähnte Technische Datenblatt, insbesondere
Extendospheres SLG und SLG 180). In den Entgegenhaltungen (2) und (3) sind
überhaupt keine Hohlkügelchen erwähnt, denn bei Vermiculit und (Bläh)perlit ((2)
Anspruch 1; (3) Anspruch 5) handelt es sich um geblähte (expandierte) Silikatmineralien schaumförmiger Konsistenz, die nicht in Form diskreter Kügelchen vorliegen.
Die aus (6) bekannten Materialien enthalten neben Hohlkügelchen aus Aluminiumsilikat keinen weiteren silikatischen Füllstoff wie die Feuerfestformkörper nach Anspruch 1 mit Vermiculit und nach Anspruch 5 mit Bentonit.
3. Die beanspruchten Feuerfestkörper beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine Zusammensetzung
für Feuerfestformkörper für Brennraum- und Brennkammerböden und für Heizkesseltüren von Heizkesseln aus einem mit hochtemperaturbeständigem Bindemittel
verpreßten Korpus aus Partikeln auf mineralischer Basis anzugeben, die sich nicht
nur komplikationslos in vergleichsweise einfacher Art wie die bisherigen Keramikfaserformteile verarbeiten läßt, sondern die auch eine ausreichend hohe Temperaturbelastbarkeit hat und die insbesondere tatsächlich rißbeständig ist (S 1 Abs 1
iVm S 2 Abs 2 der geltenden Beschreibung).
Diese Aufgabe wird durch einen Feuerfestformkörper mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 sowie durch einen Feuerfestformkörper gemäß dem nebengeordneten Anspruch 5 gelöst.
Diese beiden Ansprüche weisen die Gemeinsamkeit auf, daß hochschmelzende
Hohlkügelchen aus Aluminiumsilikat zusammen mit einem weiteren silikatischen
Füllstoff im Feuerfestformkörper enthalten sind. Da eine derartige strukturelle Ausgestaltung – wie unter II.2 ausgeführt – bei keinem der bekannten Materialien verwirklicht ist, beruhen die Lösungen nach den nebengeordneten Ansprüchen 1 und
5 auf einem gemeinsamen Lösungsprinzip. Damit ist auch das Erfordernis der Einheitlichkeit erfüllt.
Der Stand der Technik kann zu keiner der beiden Lösungen anregen.
Durch die Zweckbindung "für Brennraum- und Brennkammerböden und für Heizkesseltüren von Heizkesseln" kommt nach Überzeugung des Senates eindeutig
zum Ausdruck, daß ausschließlich Feuerfestformkörper beansprucht werden, die
unmittelbar den Brennraum bzw die Brennkammer umgeben und daher hohen
Temperaturen, häufigen Temperaturwechseln und zT einer direkten Flammenbeaufschlagung ausgesetzt sind (S 1 Abs 2 bis S 2 Abs 1 iVm S 3 Abs 2 u S 5 Abs 4
bis S 6 Abs 1 der geltenden Beschreibung).
Feuerfestformkörper für einen derartigen Einsatz sind allein in der Entgegenhaltung (1) beschrieben (Anspruch 1). In den Druckschriften (2) bis (6) ist eine solche
Verwendung nicht erwähnt; die aus (4) und (5) bekannten Formkörper sind schon
wegen ihres Gehaltes an um 1000°C oder darunter erweichenden oder schmelzenden Cenospheres hierfür ungeeignet.
Ob ein Austausch der gemäß (1), (4) und (5) eingesetzten keramischen Hohlkügelchen durch die – beispielsweise aus dem von der Anmelderin genannten Technischen Datenblatt, möglicherweise auch aus (6) – bekannten Aluminiumsilikat-
Hohlkügelchen mit hohem Schmelzpunkt um 1500°C für sich genommen als naheliegend anzusehen ist, kann dahinstehen, da er jedenfalls nicht zu den anmeldungsgemäßen Feuerfestformkörpern führen kann. Nach der Lehre von (1) resultieren nämlich keine Formteile mit homogen verteilten Hohlkügelchen, sondern mit
Einlagerungen der Hohlkügelchen in gleichmäßiger Verteilung lediglich an der
flammbeaufschlagten Seite (vgl Anspruch 1; Sp 1 Z 56 bis 63 stellt diese Lehre
nicht in Frage, weil dort ebenfalls keine homogene Verteilung über das gesamte
Formteil beschrieben ist). Gemäß (4) Anspruch 1 sind Cellulosefasern ein obligatorischer Bestandteil des Formkörpers, welche ihn für einen Einsatz als Brennkammerwandung unbrauchbar machen. Die Zusammensetzungen nach (5) enthalten keinen der nach Anspruch 1 oder 5 obligatorischen weiteren Füllstoffe Vermiculit oder Bentonit, sondern lediglich Perlit oder Ton.
Die Druckschriften (2) und (3) betreffen einen ferner liegenden Stand der Technik,
weil in ihnen – wie unter I.2 erörtert – keine Hohlkügelchen als Füllstoffe erwähnt
sind, vergleichbares gilt für die in der Beschreibung gewürdigte DE 37 00 478 A1,
die im übrigen auch keinen homogen aufgebauten Feuerfestformkörper beschreibt
(vgl Ansprüche und Fig 1 und 2).
4. Nach alledem sind die Ansprüche 1 und 5 gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis
4 und 6 gehen über das Maß platter Selbstverständlichkeit hinaus und sind somit
ebenfalls gewährbar.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent
196 27 961 antragsgemäß zu erteilen.
Schröder
Wagner
Harrer
Gerster
Pü