Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 20.10.2003 – 20 W (pat) 323/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 25 042

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, die Richterin Martens

und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Vorrichtung zum Eingeben von Namen in ein Navigationssystem,

mit einer Speichereinheit zum Speichern von Namen mindestens

einer Kategorie von Ortsangaben, mit einer Eingabeeinheit zum

buchstabenweisen Eingeben der Namen und zum Auswählen eines

Namens, mit einer Anzeigeeinheit zur Unterstützung der Eingabe

und mit einer Steuereinheit, wobei durch die Steuereinheit abhängig

von einem vorgegebenen Sortierkriterium für die gespeicherten

Namen einer Kategorie und abhängig von den bisher eingegebenen

Zeichen eines auswählbaren Namens ein Vorschlag zur Auswahl

eines einzugebenden Namens auf der Anzeigeeinheit darstellbar

ist, dadurch gekennzeichnet, dass in der Steuereinheit die Auswahlwahrscheinlichkeit der Namen als das vorgegebene Sortierkriterium dient, dass ein Maß für die Auswahlwahrscheinlichkeit mindestens eine statistisch erhobene oder messtechnisch erfaßte Angabe über die örtlichen Gegebenheiten des mit dem Namen bezeichneten Gebiets ist, dass der angezeigte Vorschlag (60) durch

eine Bedienung einer Bestätigungstaste (52) annehmbar ist und

dass durch eine weitere Betätigung der Eingabeeinheit (32, 52) ein

neuer Vorschlag (60) bestimmbar ist."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgende Fassung des mit "wobei" eingeleiteten Teils des Oberbegriffs:

"wobei durch die Steuereinheit abhängig von einem vorgegebenen

Sortierkriterium für die gespeicherten Namen einer Kategorie und

abhängig von den bisher eingegebenen Zeichen eines auswählbaren, noch nicht vollständig eingegebenen Namens ein Vorschlag

zur Auswahl eines einzugebenden Namens auf der Anzeigeeinheit

dargestellt ist,"

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass im Kennzeichnungsteil "Betätigung"

durch "Eingabe eines Buchstabens mit" ersetzt ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hat folgende Fassung:

"Verfahren zum Eingeben von Namen in ein Navigationssystem mit

einer Speichereinheit zum Speichern von Namen mindestens einer

Kategorie von Ortsangaben, mit einer Eingabeeinheit, mit der die

Namen buchstabenweise eingegeben und ausgewählt werden, mit

einer Anzeigeeinheit zur Unterstützung der Eingabe und mit einer

Steuereinheit, wobei durch die Steuereinheit abhängig von einem

vorgegebenen Sortierkriterium für die gespeicherten Namen einer

Kategorie und abhängig von den bisher eingegebenen Zeichen eines auswählbaren Namens ein Vorschlag zur Auswahl eines einzugebenden Namens auf der Anzeigeeinheit dargestellt wird, dadurch

gekennzeichnet, dass in der Steuereinheit die Auswahlwahrscheinlichkeit der Namen als das vorgegebene Sortierkriterium dient, dass

ein Maß für die Auswahlwahrscheinlichkeit mindestens eine statistisch erhobene oder messtechnisch erfaßte Angabe über die örtlichen Gegebenheiten des mit dem Namen bezeichneten Gebiets ist,

dass der angezeigte Vorschlag (60) entweder durch eine Bedienung einer Bestätigungstaste (52) angenommen wird oder dass

durch eine weitere Eingabe eines Buchstabens mit der Eingabeeinheit (32, 52) ein neuer Vorschlag (60) bestimmt wird."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass im Kennzeichnungsteil "eine Bedienung" durch "ein zweimaliges, unmittelbar aufeinanderfolgendes Drücken" ersetzt

ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass im Kennzeichnungsteil "eine Bedienung" durch "ein zweimaliges, unmittelbar aufeinanderfolgendes Drücken" ersetzt

ist.

Folgende Druckschriften werden erörtert:

(1)

DE 197 42 054 A1

(2) EP 0 865 014 A2.

Die Einsprechende bekräftigt ihre Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches

1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen beruhe nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Außerdem sei das die Bedienung einer Bestätigungstaste betreffende

Merkmal des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis

3 nicht aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar.

Die Patentinhaberin führt dagegen im wesentlichen aus, bei den Vorrichtungen

nach den Druckschriften (1) und (2) würden statistische Sortierkriterien nur auf

akustische Ganzworteingaben angewendet. Bei buchstabenweiser Eingabe sei

dort ausschließlich vorgesehen, alphabetische Sortierkriterien einzusetzen. Der

Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen

beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II.

Der unbestritten zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus Druckschrift (1) ist eine Vorrichtung zum Eingeben von Namen in ein Navigationssystem bekannt, die eine Speichereinheit 7 zum Speichern mindestens einer

Kategorie von Ortsangaben aufweist. Weiter ist eine Eingabeeinheit 4 mit Tastatur

10 zum buchstabenweisen Eingeben der Namen (Sp 4 Z 58 – 67) und zum Auswählen eines Namens (Sp 5 Z 1 – 4) sowie eine Anzeigeeinheit 14 zur Unterstützung der Eingabe vorgesehen. Durch eine Steuereinheit 1 wird abhängig von einem vorgegebenen, jedoch nicht näher beschriebenen Sortierkriterium für die gespeicherten Namen einer Kategorie und abhängig von den bisher eingegebenen

Zeichen eines noch nicht vollständig eingegebenen auswählbaren Ortsnamens

nach Betätigung des Menüpunkts "OK" ein Vorschlag zur Auswahl des Namens

auf der Anzeigeeinheit dargestellt (Sp 4 Z 63 – Sp 5 Z 4). Hierzu wird – bei Mehrdeutigkeit – eine Liste von Ortsnamen angezeigt, wobei der auszuwählende Name

durch die Position des Cursors hervorhebbar ist. Der Name kann dann durch Drücken der Bestätigungstaste ausgewählt werden (vergl Sp 4 Z 39 – 44).

Namenseingaben können bei der bekannten Vorrichtung nicht nur über die Tastatur, sondern auch sprachgesteuert erfolgen (Sp 5 Z 52 – 54). Wenn auch bei der

Druckschrift (1) die Ausbildung der sprachgesteuerten Eingabe im Vordergrund

stehen mag, so ist die Tastatureingabe doch ausführlich als zusätzliche Möglichkeit dargestellt und kommt auch, etwa bei Störungen durch Umgebungsgeräusche, als alternative oder sogar vorrangige Eingabemöglichkeit in Betracht. In der

Praxis besteht bei Navigationsgeräten immer der Wunsch, zur Bestimmung des

Zielorts möglichst wenige Buchstaben eingeben zu müssen. Das gilt in besonderer

Weise bei Eingabe durch die Tastatur, weil – bei Vorgabe eines neuen Zieles während der Fahrt – Ablenkungen des Fahrers weitgehend zu vermeiden sind. Der

Fachmann, ein Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik jeweils mit speziellen Erfahrungen in der Entwicklung von Navigationssystemen, entnimmt aus Druckschrift (1), dass die Sortierung der Ortsnamensliste

nach der Einwohnerzahl als einem Häufigkeitskriterium die Wahrscheinlichkeit

vergrößert, dass der gesuchte Ortsname am Anfang einer Auswahlliste angezeigt

wird (Sp 2 Z 1 – 7 iVm Sp 1 Z 57 – 59). Zwar wird die Sortierung nach einem Häufigkeitskriterium in (1) nur in Verbindung mit der Spracheingabe von vollständigen

Ortsnamen beschrieben, der Fachmann erkennt jedoch entgegen der Ansicht der

Patentinhaberin ohne weiteres, dass eine nach einem Häufigkeitskriterium sortierte Ortsnamensliste bei der unvollständigen buchstabenweisen Tastatureingabe

von Ortsnamen den gleichen Vorteil mit sich bringt und dass damit die Eingabe

von nur ein oder zwei Buchstaben bereits ausreichen kann, um besonders häufig

als Zielort gesuchte Großstädte auswählen zu können.

Einen zusätzlichen Hinweis auf diese Maßnahme erhält er zudem aus Druckschrift (2), die eine Vorrichtung zum Eingeben von Namen in ein Navigationssystem durch buchstabenweise Spracheingabe von vollständigen Ortsnamen beschreibt, wobei zur Auflösung von Mehrdeutigkeiten eine Ortsnamensliste ebenfalls nach einem Häufigkeitskriterium sortiert wird (Fig 5, Bezugszeichen 1210).

Zwar zeigt der Stand der Technik, worauf die Patentinhaberin hinweist, auch andere mögliche Sortierkriterien, wie etwa nach der Häufigkeit ihrer Auswahl durch

den Fahrer oder nach der Entfernung vom augenblicklichen Standort des Fahrzeugs. Welches der statistischen Kriterien letztlich gewählt wird, liegt aber lediglich

im Rahmen üblicher Zweckmäßigkeitsüberlegungen des Fachmanns. Dabei

kommt die Sortierung der Ortsnamensliste nach der Einwohnerzahl als einem

Häufigkeitskriterium in Betracht, wenn ein neutrales, von Nutzergewohnheiten unabhängiges Kriterium erwünscht ist.

Sowohl bei der Vorrichtung nach (1) wie auch bei der Vorrichtung nach (2) dient

eine statistisch erhobene Angabe über die örtlichen Gegebenheiten des mit dem

Namen bezeichneten Gebiets, nämlich die Einwohnerzahl, als Maß für die Auswahlwahrscheinlichkeit. Es bietet sich daher für den Fachmann an, auch bei der

unvollständigen buchstabenweisen Eingabe des Ortsnamens anspruchsgemäß

die Auswahlwahrscheinlichkeit als Sortierkriterium heranzuziehen, wobei eine statistisch erhobene Gegebenheit des mit dem Namen bezeichneten Gebiets als Maß

für die Auswahlwahrscheinlichkeit dient. Dabei die jeweilige Liste "in der Steuereinheit" zur Verfügung zu haben, versteht sich auch bei (1) von selbst (vergl Sp 8

Z 57 – 63).

Für den Fachmann liegt es auf der Hand, dass bei der buchstabenweisen Eingabe

der Ortsnamen mit der Tastatur naturgemäß die Möglichkeit vorgesehen werden

muss, durch weitere Eingabe eines Buchstabens mit der Eingabeeinheit einen

neuen Vorschlag zu bestimmen. Denn nur durch Eingabe weiterer Buchstaben

kann die Zahl der in Frage kommenden Ortsnamen eingeschränkt werden, wenn

der angezeigte Vorschlag noch nicht dem gewünschten Zielort entspricht. Diese

Möglichkeit ist im übrigen auch bei der Vorrichtung nach (1) vorgesehen, denn

dort besteht nach der – gesprochenen – Eingabe von einigen Anfangsbuchstaben

des Ortsnamens (Sp 7 Z 64 – 65) und darauf folgender Anzeige einer Ortsnamensliste die Möglichkeit, wieder zu der Eingabe von Buchstaben zurückzukehren

(Kommando "Korrektur" Sp 9 Z 25 – 31).

Schließlich liegt es auch im Bereich des fachmännischen Könnens, die Vorrichtung so auszugestalten, dass ein angezeigter Vorschlag durch zweimaliges, unmittelbar aufeinanderfolgendes Drücken einer Bestätigungstaste annehmbar ist.

Bei den beschränkten Platzverhältnissen in einem Kraftfahrzeug neigt der Fachmann nämlich dazu, Bedienungstasten mit mehreren Funktionen zu versehen.

Somit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 4.

Auf den Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 und 2 braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil deren allgemeinere Ansprüche 1 den Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 mitumfassen.

Der Gewährbarkeit der auf ein Verfahren gerichteten Patentansprüche 1 gemäß

Hilfsantrag 3 und gemäß Hilfsantrag 5 steht schon entgegen, dass ein Kategoriewechsel von Vorrichtung auf Verfahren nach Patenterteilung grundsätzlich nicht

mehr zulässig ist, § 22 Abs. 1, 2. Alternative, PatG (Busse PatG 5. Aufl § 22 Rdn

32 iVm § 21 Rdn 102, Schulte PatG 6. Aufl § 22 Rdn 20 Ziff. 4 iVm § 1 Rdn 176,

177, jeweils mwN). Ob im hier vorliegenden Fall eine unzulässige Erweiterung des

Schutzbereichs jedoch nicht vorliegt, wie die Patentinhaberin ausführt, kann letztlich dahinstehen, weil die Verfahrensansprüche jedenfalls diejenigen Verfahrensmerkmale umfassen, die den vorstehend im funktionellen Zusammenhang erörterten Vorrichtungsmerkmalen der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 2 bzw.

gemäß Hilfsantrag 4 entsprechen. Für die Gegenstände der Verfahrensansprüche

gelten daher die dargelegten Gründe zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit in

gleicher Weise.

Bei dieser Sachlage kann die von der Einsprechenden noch aufgeworfene Frage

der gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässigen Änderung der Patentansprüche dahingestellt bleiben.

Dr. Anders

Kalkoff

Martens

Dr. Zehendner

Pr