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BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 21 W (pat) 49/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 14 984

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 10. April 1997 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom

10. April 1996 (DE 196 14 118.4) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 13. November 1997 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung „Integrierte Geräte- und Bedieneinheit für

einen chirurgisch-operativen Arbeitsplatz“ erteilt worden; die Veröffentlichung der

Erteilung ist am 1. April 1999 erfolgt.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 10. September 2002 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. September 2003 ihren Einspruch

zurückgenommen.

Der Patentinhaber verfolgt sein Patentbegehren auf der Basis eines Hauptantrags

und von 3 Hilfsanträgen weiter. Dem Beschwerdeverfahren liegt nach Hauptantrag

der am 17. Oktober 2003 eingegangene Patentanspruch 1 zugrunde:

"Integrierte Geräts- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operativen Arbeitsplatz, mit

einem gemeinsamen, allseitig geschlossenen Gehäuse (8),

welches an einem Stativ angeordnet ist und für den chirurgisch

operativen Eingriff in eine Position oberhalb des den chirurgischoperativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar ist,

mindestens zwei Geräten und/oder Gerätekomponenten, die in dem

Gehäuse (8) untergebracht sind,

einer in dem Gehäuse (8) untergebrachten zentralen Steuereinheit,

die die Gerätefunktion steuert und überwacht,

einer am Gehäuse (8) vorgesehenen zentralen Bedieneinheit,

einer zentralen Versorgungseinheit mit unmittelbar an dem Gehäuse (8) an einem zentralen Anschlußfeld oder –terminal (12) vorgesehenen zentralen Unterversorgungsanschlüssen zur Eingabe

und/oder Ausgabe von Daten und/oder Arbeitsmedien und

einer zentralen Anzeigeeinheit (16)."

Dem Hilfsantrag 1 liegt der folgende, in der mündlichen Verhandlung überreichte

Patentanspruch 1 zugrunde:

"Integrierte Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operativen Arbeitsplatz, mit

einem gemeinsamen, allseitig geschlossenen Gehäuse (8), welches an einem Deckenstativ angeordnet ist und für den chirurgischoperativen Eingriff in eine Position oberhalb des dem chirurgischoperativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar ist,

mindestens zwei Geräten und/oder Gerätekomponenten, die in dem

Gehäuse (8) untergebracht sind,

einer in dem Gehäuse (8) untergebrachten zentralen Steuereinheit,

die die Gerätefunktion steuert und überwacht,

einer am Gehäuse (8) vorgesehenen zentralen Bedieneinheit,

einer zentralen Versorgungseinheit mit unmittelbar an dem Gehäuse (8) an einem zentralen Anschlußfeld oder –terminal (12) vorgesehenen zentralen Unterversorgungsanschlüssen zur Eingabe

und/oder Ausgabe von Daten und/oder Arbeitsmedien und

einer auf dem Gehäuse (8) angeordneten zentralen Anzeigeeinheit

(16)."

Dem Hilfsantrag 2 liegt folgender, in der mündlichen Verhandlung überreichter

Patentanspruch 1 zugrunde:

"Integrierte Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operativen Arbeitsplatz, mit

einem gemeinsamen, allseitig geschlossen Gehäuse (8), welches

an einem Deckenstativ angeordnet ist und für den chirurgisch-operativen Eingriff in eine Position oberhalb des dem chirurgisch-operativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar ist,

mindestens zwei Gerätekomponenten, die in dem Gehäuse (8)

untergebracht sind,

einer in dem Gehäuse (8) untergebrachten zentralen Steuereinheit,

die die Gerätefunktion steuert und überwacht,

einer am Gehäuse (8) vorgesehenen zentralen Bedieneinheit,

einer zentralen Versorgungseinheit mit unmittelbar an dem Gehäuse (8) an einem zentralen Anschlußfeld oder –terminal (12) vorgesehenen zentralen Unterversorgungsanschlüssen zur Eingabe

und/oder Ausgabe von Daten und/oder Arbeitsmedien und

einer auf dem Gehäuse (8) angeordneten zentralen Anzeigeeinheit."

Dem Hilfsantrag 3 liegt folgender, in der mündlichen Verhandlung überreichter

Patentanspruch 1 zugrunde:

"Integrierte Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operativen Arbeitsplatz, mit

einem gemeinsamen allseitig geschlossenen Gehäuse (8), welches

an einem Deckenstativ angeordnet ist und für den chirurgischoperativen Eingriff in eine Position oberhalb des dem chirurgischoperativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar ist,

mindestens zwei Gerätekomponenten, die in dem Gehäuse (8) untergebracht sind,

einer in dem Gehäuse (8) untergebrachten zentralen Steuereinheit,

die die Gerätefunktion steuert und überwacht,

einer am Gehäuse (8) vorgesehenen zentralen Bedieneinheit,

einer zentralen Versorgungseinheit mit unmittelbar an dem Gehäuse (8) an einem zentralen Anschlußfeld oder –terminal (12) vorgesehenen zentralen Unterversorgungsanschlüssen zur Eingabe

und/oder Ausgabe von Daten und/oder Arbeitsmedien,

einer auf dem Gehäuse (8) angeordneten zentralen Anzeigeeinheit

(16), und

einer am Gehäuse angeordneten Reling."

Zu den Unteransprüchen nach dem Haupt- und den drei Hilfsanträgen wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine integrierte Geräte-

und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operativen Arbeitsplatz zu schaffen, der

aus einer dem Arbeitsplatz zuführbaren Einheit besteht und dem Operationspersonal viel Arbeits- und Bewegungsraum bei guten Sichtbedingungen und guter Erreichbarkeit der einzelnen Komponenten und Bedieneinrichtungen ermöglicht (vgl.

Sp. 2, Z. 25-31 der Streitpatentschrift).

In der mündlichen Verhandlung spielten folgende im Verfahren befindliche Druckschriften eine Rolle:

(1)

SCHURR, M.O. et al. : OREST II – Ergonomic Workplace and Systems Platform for Endoscopic Technologies. In: End. Surg. 1995,

Vol. 3, S. 193-198

(2)

Produktinformation der Firma DornierMedTech: Dornier Orest. Der

erste Systemarbeitsplatz für die minimal-invasive Chirurgie. Druckzeichen: Copyright DMT GmbH 7/95 Technische Änderungen vorbehalten; 8 Seiten

(3)

DE 92 18 373 U1.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Patentinhaber aus, dass sich die

patentgemäße Geräte- und Bedieneinheit von der u.a. aus den Druckschriften (1)

und (2) bekannten, mit dem Namen „OREST“ bezeichneten, Geräte- und Bedieneinheit in wesentlichen Merkmalen unterscheide. So bestehe das OREST-System

aus einem mobilen Geräteturm im nichtsterilen Bereich des Operationsraums, an

dem über einen Arm ein Bedienelement angeschlossen sei, welches sich im sterilen Bereich befinde und als zentrale Fernbedienung fungiere. Der Geräteturm,

der auch an einem Deckenstativ befestigt sein könne, umfasse Einzelgeräte, welche einerseits jeweils getrennte Versorgungseinheiten aufweisen und andererseits

über Verbindungsleitungen mit dem Bedienteil verbunden seien. Durch diese Konstruktion bestehe ein erhöhter baulicher Aufwand, eine relativ lange Rüstzeit wegen eines erhöhten Sterilisierungsaufwands und ein Platzproblem im Bereich des

OP-Tisches, wie beispielsweise die Figur 4 in der Druckschrift (3) zeige. Im Gegensatz dazu verfolge die vorliegende Erfindung das Konzept, alles in einem Gehäuse zu integrieren und eine zentrale Versorgungseinheit zu verwenden. Dadurch könne eine integrierte Geräte- und Bedieneinheit geschaffen werden, die ein

zentrales Anschlussfeld und eine zentrale Versorgungseinheit aufweise, was wiederum wegen der fehlenden Verbindungsleitungen zu kürzeren Rüstzeiten bei der

Sterilisierung und zu mehr Bewegungsfreiheit am Operationstisch führe.

Nach Meinung des Patentinhabers führe eine rein handwerkliche Weiterentwicklung des OREST-Systems allenfalls zu einem Weglassen des Arms zwischen Geräte- und Versorgungseinheit. Aber damit bleibe der Schrank mit seinen großen

Öffnungen für Lüftung erhalten, es liege also kein allseitig geschlossenes Gehäuse vor. Das Platzproblem am Operationstisch werde ebenfalls nicht gelöst, da

der Schrank weiterhin vorhanden sei, und eine zentrale Versorgungseinheit für die

einzelnen Geräte existiere nicht. Erst durch die erfindungsgemäße Weiterentwicklung gelange man zu einer integrierten Geräte- und Bedieneinheit, die die genannten Nachteile überwinde.

Durch die Aufnahme weiterer Merkmale hebe sich der Gegenstand des jeweiligen

Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 noch weiter von dem bekannt gewordenen Stand der Technik ab, so dass diese Gegenstände erst recht nicht nahegelegt seien.

Der Patentinhaber stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

dem am 17. Oktober 2003 eingereichten Anspruch 1, hilfsweise

das Patent mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise

das Patent mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, weiter hilfsweise

das Patent mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 im übrigen gemäß der Patentschrift (Unteransprüche, Beschreibung, Zeichnungen) beschränkt aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt jedoch in der

Sache nicht zum Erfolg.

A. Hauptantrag

Der geltende Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Er findet seine Stütze in den

erteilten Ansprüchen 1 und 2, sowie der Beschreibung Sp. 8, Z. 56-58 und Sp. 6,

Z. 17-22 in Verbindung mit den erteilten Figuren 1 und 8, bzw. den ursprünglichen

Ansprüchen 1 und 2 sowie Beschreibung S. 15, letzter Absatz und S. 10, letzter

Absatz bis S. 11, erster Absatz in Verbindung mit den ursprünglichen Figuren 1

und 8.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist,

denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 1 lautet:

1.1.

Integrierte Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgisch-operativen

Arbeitsplatz, mit

1.2. einem gemeinsamen, allseitig geschlossenen Gehäuse (8), welches

1.2.1. an einem Stativ angeordnet ist und

1.2.2. für den chirurgisch-operativen Eingriff in eine Position oberhalb des dem

chirurgisch-operativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar ist,

1.3. mindestens zwei Geräten und/oder Gerätekomponenten, die in dem Gehäuse (8) untergebracht sind,

1.4. einer in dem Gehäuse (8) untergebrachten zentralen Steuereinheit, die

die Gerätefunktion steuert und überwacht,

1.5. einer am Gehäuse (8) vorgesehenen zentralen Bedieneinheit,

1.6. einer zentralen Versorgungseinheit mit unmittelbar an dem Gehäuse (8)

an einem zentralen Anschlussfeld oder –terminal (12) vorgesehenen

zentralen Unterversorgungsanschlüssen zur Eingabe und/oder Ausgabe

von Daten und/oder Arbeitsmedien und

1.7. einer zentralen Anzeigeeinheit (16).

Aus der Druckschrift (1) ist eine Geräte- und Bedieneinheit für einen chirurgischoperativen Arbeitsplatz (OREST II genannt) bekannt, bei der die Einzelgeräte in

einem Schrank untergebracht sind, der im nichtsterilen Bereich des Operationsraums steht und an dem eine Bedieneinheit über einen Schwenkarm angebracht

ist, welche sich ihrerseits im sterilen Bereich befindet (vgl. S. 194, linke Spalte

unter Punkt a) in Verbindung mit Fig. 1 und S. 195, rechte Spalte unter Punkt b) in

Verbindung mit Fig. 2, sowie S. 196, rechte Spalte, dritter Absatz; entspricht

Merkmal 1.1 und 1.2, soweit in (1) ein als Schrank bezeichnetes Gehäuse bekannt

ist). Bei einer ersten in Fig. 1 gezeigten Ausführungsform ist der Schrank am Boden auf Rollen gelagert und bei einer zweiten an einem Deckenstativ angeordnet

(vgl. den Figurentext zu Fig. 1; entspricht Merkmal 1.2.1). Die Anordnung der Geräte in einem Schrank ermöglicht einen modularen Aufbau der Geräteeinheit und

damit eine leichte Integrierbarkeit neuer Geräte (vgl. S. 195, rechte Spalte dritter

Absatz von unten). Wie den Figuren in (1) zu entnehmen ist, sind in dem Schrank

mehr als zwei Geräte sowie eine zentrale Steuereinheit zur Steuerung und Überwachung der Gerätefunktionen untergebracht (vgl. S. 195, rechte Spalte, vorletzter

Absatz; entspricht Merkmal 1.3 und 1.4 zumindest im Hinblick auf die Anordnung

innerhalb eines Schrankes), und der Schwenkarm mit der Bedieneinheit ist für den

chirurgischen-operativen Eingriff in eine Position oberhalb des chirurgisch-operativen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar (vgl. S. 196, rechte Spalte, dritter

Absatz; entspricht Merkmal 1.2.2). An der Bedieneinheit sind weiter programmierbare Eingabetasten angeordnet und an einem zentralen Anschlussfeld oder -terminal zentrale Unterversorgungsanschlüsse zur Eingabe und/oder Ausgabe von

Daten und/oder Arbeitsmedien vorgesehen (vgl. S. 196, linke Spalte, letzter Absatz und rechte Spalte, dritter Absatz; entspricht Merkmal 1.6 zumindest im Hinblick auf das zentrale Anschlussfeld). Schließlich ist auf der Bedieneinheit noch

eine zentrale Anzeigeeinheit angeordnet (vgl. u.a. Fig. 2; entspricht Merkmal 1.7).

Der Gegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von der aus (1) bekannten

Geräte- und Bedieneinheit demnach darin, dass Geräte- und Bedieneinheit in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind, das allseitig geschlossen ist,

wobei das gesamte Gehäuse oberhalb des dem chirurgisch-operativen Eingriff

zugeordneten OP-Tisches verbringbar ist und sowohl die zentrale Versorgungseinheit wie auch das zentrale Anschlussfeld oder -terminal unmittelbar am Gehäuse angebracht sind.

Wie oben bereits ausgeführt, zeichnet sich die aus (1) bekannte Geräte- und Bedieneinheit durch eine Modularität aus, die ein leichtes Wechseln von Geräten ermöglicht. Gleichzeitig führt aber das durch die Modularität bedingte Volumen des

Schrankes zu einer Einschränkung des Bewegungsraums für das medizinische

Personal und die über den Schwenkarm geführten Schläuche und Leitungen erfordern einen gewissen Aufwand bei der Sterilisierung.

Der Fachmann, ein Diplomingenieur mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung

von Geräte- und Bedieneinheiten, der in medizinischer Sicht mit einem Arzt zusammenarbeitet, ist stets bestrebt, die im Operationssaal eingesetzten Geräte-

und Bedieneinheiten so zu gestalten, dass sie das medizinische Personal in ihrer

Arbeit optimal unterstützen, dabei aber deren Bewegungsraum möglichst wenig

einschränken. Für den Fall, dass es auf die in (1) vorgesehene leichte Auswechselbarkeit von Geräten bzw. Gerätekomponenten nicht ankommt, weil bei allen

Operationen immer dieselben Geräte bzw. Gerätekomponenten zum Einsatz

kommen und Wartungsarbeiten an diesen Geräten nicht häufig vorzunehmen sind,

steht mithin nicht mehr der Gedanke der Modularität sondern die Bewegungsfreiheit des medizinischen Personals im Vordergrund. Der Fachmann wird ausgehend

von dem OREST II-System Überlegungen anstellen, um auf den die Bewegungsfreiheit einschränkenden Schrank zu verzichten. Da das Bedienteil im unmittelbaren Operationsbereich für den Arzt weiter erforderlich ist, wird er auf rein handwerkliche Weise die erforderlichen Geräte bzw. Gerätekomponenten zusätzlich im

Bedienteil unterbringen. Damit gelangt er zu einer voll integrierten Geräte- und

Bedieneinheit nach Merkmal 1.1, die ein gemeinsames Gehäuse aufweist, welches schon allein aus Gründen einer leichten Sterilisierbarkeit selbstverständlich

als ein allseitig geschlossenes Gehäuse ausgebildet ist (entspricht Merkmal 1.2).

Da nunmehr das gemeinsame Gehäuse sowohl die Komponenten des aus (1) bekannten Schranks wie auch die des Bedienteils in sich vereint (entspricht Merkmal

1.5), ist somit nicht nur das Bedienteil, sondern das gesamte Gehäuse in eine Position oberhalb des dem chirurgischen Eingriff zugeordneten OP-Tischs verbringbar (entspricht Merkmal 1.2.2).

Der Patentinhaber führt aus, dass beim OREST II-System jedes Gerät im Schrank

eine eigene Versorgungseinheit aufweise und der Fachmann somit auch keinerlei

Anregungen bekomme, eine zentrale Versorgungseinheit für sämtliche Geräte

vorzusehen. Dieses Argument kann nicht durchgreifen, da es ein fachübliches

Vorgehen ist, wenn in einem Gehäuse mehrere Geräte bzw. Gerätekomponenten

integriert werden, für diese nur eine gemeinsame, nach außen geführte Versorgungseinheit vorzusehen, die erst innerhalb des Gehäuses auf die einzelnen

Komponenten aufgeteilt wird. Eine Vorgehensweise, wie sie auch einem Laien

beispielsweise aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik wohl bekannt ist. So

besteht die Möglichkeit Tuner, Verstärker, CD-Spieler etc. jeweils als eigenes Gerät mit entsprechender externer Spannungsversorgung anzuschaffen oder alternativ eine Kompaktanlage mit nur mehr einem Gehäuse zu verwenden, die für alle

Teilkomponenten nur eine externe Spannungsversorgung aufweist. Auch dieses

Merkmal kann demnach die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 nicht stützen.

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift (1) und

dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit

wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm

fallen aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) auch die übrigen Patentansprüche, da nur über das Patent im Ganzen entschieden werden kann.

B. Hilfsantrag 1

Der Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Konkretisierung

des Merkmals 1.2.1 auf ein „Deckenstativ“ und eine genauere Positionsangabe im

Merkmal 1.7:

1.2.1’ an einem Deckenstativ angeordnet ist, und

1.7’ einer auf dem Gehäuse (8) angeordneten zentralen Anzeigeeinheit (16).

Die zusätzlichen Merkmale sind dem erteilten bzw. ursprünglichen Anspruch 2

sowie der erteilten Beschreibung in Sp. 6, Z. 35,36 bzw. der ursprünglichen Beschreibung S. 11, dritter Absatz zu entnehmen und beschränken den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 in zulässiger Weise.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist,

denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie zum Hauptantrag ausgeführt, ist aus der Druckschrift (1) die Anbringung des

Schranks einer Geräte- und Bedieneinheit an einem Deckenstativ bekannt (vgl.

Figurenbeschreibung zu Fig. 1). Demnach ist es für den Fachmann naheliegend,

für den Fall, dass Geräte- und Bedieneinheit in einem gemeinsamen Gehäuse integriert sind, dieses Gehäuse an einem Deckenstativ anzuordnen.

Der Druckschrift (1) ist nach den Figuren zu entnehmen, dass die Anzeigeeinheit

auf der Bedieneinheit angeordnet ist (vgl. u.a. Fig. 1 und 2). Dies bedeutet, dass

bei einer in einem Gehäuse integrierten Geräte- und Bedieneinheit somit die Anzeigeeinheit auf diesem Gehäuse angeordnet ist.

Die modifizierten Merkmale 1.2.1’ und 1.7’ nach Hilfsantrag 1 ergeben sich somit

gleichfalls aus (1) und dem Fachwissen und demnach ist der Gegenstand nach

Anspruch 1 aus einer Zusammenschau der Druckschrift (1) und dem Fachwissen

nahegelegt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat somit keinen Bestand.

Mit ihm fallen auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche.

C. Hilfsantrag 2

Der Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 durch die Streichung einer

Variante im Merkmal 1.3; das Merkmal 1.3' hat folgende Fassung:

1.3’ mindestens zwei Gerätekomponenten, die in dem Gehäuse (8) untergebracht sind,

Durch die Streichung einer mit „und/oder“ eingeleiteten Variante wird der Gegenstand des Anspruchs 1 in zulässiger Weise beschränkt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist,

denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Beschränkung ausschließlich auf Gerätekomponenten statt auf komplette Geräte, beschreibt nur das fachübliche Vorgehen. So bedingt die im vorliegenden

Fall notwendige Integration der unterschiedlichen Geräte in einem gemeinsame

Gehäuse, dass diese für eine optimale Raumausnutzung innerhalb des Gehäuses

möglichst raumsparend angeordnet werden müssen. Da Geräte üblicherweise aus

mehreren jeweils in einem eigenen Gehäuse eingebauten Gerätekomponenten

zusammengesetzt sind, verbleibt in den meisten dieser Gehäuse in der Regel

nicht genutzter Raum übrig. Verwendet man statt der kompletten Geräte die einzelnen Gerätekomponenten so besteht die Möglichkeit, diese unter Ausnutzung

einer optimalen Anordnung möglichst raumsparend innerhalb des gemeinsamen

Gehäuses der Geräte- und Bedieneinheit zu platzieren. Diese dem Fachmann

wohl vertraute Vorgehensweise kann mithin die erfinderische Tätigkeit nicht stützen.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist demnach aus einer Zusammenschau der

Druckschrift (1) und dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 2 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche.

D. Hilfsantrag 3

Der Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 2 durch das zusätzliche

Merkmal 1.8:

1.8. und einer am Gehäuse angeordneten Reling.

Das zusätzliche Merkmal ist der erteilten Beschreibung in Sp. 6, Z. 63 bis Sp. 7, Z.

4 bzw. der ursprünglichen Beschreibung S. 12, zweiter Absatz zu entnehmen und

beschränkt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in zulässiger Weise.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist,

denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Laut Patentschrift Sp. 6, Z. 63ff dient die Reling als Griff für eine Bedienperson,

um die gesamte Einheit mit einem einfachen kurzen Handgriff schnell verstellen zu

können, und als Halteleiste für Instrumente und dergleichen. Nach den Ausführungen in der Druckschrift (1) ist ebenfalls eine Einrichtung zum Halten von Instrumenten an der Bedieneinheit vorgesehen (vgl. S. 196, rechte Spalte, vorletzter

Absatz). Diese dort ganz allgemein beschriebene Einheit beispielsweise in Form

einer Reling auszubilden, stellt für den zuständigen Fachmann ein übliches Vorgehen dar. Insbesondere, da er den Ausführungen zur Bedieneinheit in (1) entnimmt, dass diese verstellbar ist (vgl. u.a. S. 196, rechte Spalte, dritter Absatz)

und somit ein dafür notwendiger Griff vorhanden sein muss, welcher üblicherweise

als überstehender, die Form einer Reling aufweisender Handgriff ausgebildet ist.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist demnach aus einer Zusammenschau der

Druckschrift (1) und dem Fachwissen nahegelegt. Der Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 hat somit keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche.

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Dr. Strößner

Dr. Maksymiw

Pr