Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 3 ZA (pat) 27/03

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

zu 3 Ni 4/03 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 4/03 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

21. Oktober

2003

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Brandt und der Richterin Dipl.-Chem. Dr.

Proksch-Ledig

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht

in die Akten des

Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 4/03 (EU) gewährt.

G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin begehrt durch Übersendung entsprechender Ablichtungen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 4/03 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin hat dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen. Die Nichtigkeitsbeklagte hat sich nicht geäußert.

Die Klägerin trägt vor, der Antragstellerin würde ihr (der Klägerin) gegenüber

durch eine Akteneinsicht ein massiver Wettbewerbsvorteil gewährt, da die Antragstellerin in die Lage versetzt würde, den Ausgang des Verfahrens abschätzen zu

können und den Markteintritt des generischen Produkts der Antragstellerin entsprechend planen zu können. Dies würde ihr einen finanziellen und strategischen

Vorteil gegenüber der Nichtigkeitsklägerin auf deren Kosten ohne eigenen Aufwand für ein eigenes Nichtigkeitsverfahren verschaffen.

II.

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt

1. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges

Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff).

Auch der Nichtigkeitsklägerin steht nach der Rechtsprechung das Recht zu, eigene schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX;

BPatGE 25, 34, 35).

Soweit sich die Nichtigkeitsklägerin darauf beruft, dass die Antragstellerin bei Gewährung der Akteneinsicht in die Lage versetzt würde, den Ausgang des Verfahrens abschätzen und den Markteintritt ihres Produkts entsprechend planen zu

können, was ihr einen finanziellen und strategischen Vorteil gegenüber der Nichtigkeitsklägerin auf deren Kosten ohne eigenen Aufwand für ein eigenes Nichtigkeitsverfahren verschaffen würde, steht dies dem Recht der Antragstellerin auf

Akteneinsicht nicht entgegen. Weder der Vorschrift des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG

noch der dazu ergangenen Rechtsprechung lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es für die Beurteilung des schutzwürdigen Interesses einer Partei

des Ausgangsverfahrens entscheidend auf den für das Betreiben des zugrundeliegenden Nichtigkeitsverfahrens getätigten Aufwand oder die Verschaffung eines

Wettbewerbsvorteils durch Ersparen eines solchen Aufwands seitens des Akteneinsichtsbegehrenden ankommt. Ein solches, das Akteneinsichtsbegehren überwiegendes schutzwürdiges Interesse wird in erster Linie vielmehr dann angenommen, wenn konkret dargelegt wird, dass die Akten Betriebsinterna, Angaben über

betriebliche oder geschäftliche Verhältnisse, persönlichkeitsbezogene Umstände

oder sonstige Bestandteile enthalten, deren Kenntnis über das hinaus ginge, was

sinnvoll und erforderlich ist, um etwa die Erfolgsaussichten einer eventuellen eigenen Nichtigkeitsklage zu beurteilen (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr. 18;

BGH GRUR 1972, 195 – Akteneinsicht VIII). Das ist hier nicht der Fall.

Es ist schon fraglich, ob die Erfolgsaussichten einer bereits anhängigen Nichtigkeitsklage eines Dritten – hier der Klägerin-, zumal in einem wie hier relativ frühen

Stadium des Verfahrens, tatsächlich allein aufgrund des Vorbringens der Parteien

des Nichtigkeitsverfahrens ebenso wie die Verfahrensdauer hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden können, um eigene wirtschaftliche Entscheidungen und

Planungen, wie zB Markteinführungen, darauf zu gründen oder sich gar einen

strategischen Vorteil gegenüber der Nichtigkeitsklägerin zu verschaffen. Hierbei ist

insbesondere die in der Praxis nicht seltene Konstellation in Betracht zu ziehen,

dass sich die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens einigen und die Klage zurückgenommen wird, so dass gegebenenfalls die Antragstellerin letztlich doch nicht der

Notwendigkeit enthoben ist, eine eigene Nichtigkeitsklage zu erheben und den

dafür nötigen Aufwand zu tätigen. Das Vorbringen der Klägerin ist jedenfalls nicht

substantiiert genug, um daraus ein die freie Akteneinsicht überwiegendes oder

auch nur einschränkendes Gegeninteresse herzuleiten.

Maßgeblich ist jedoch, dass es der Antragstellerin, wie jedem Dritten, nicht verwehrt werden kann, sich etwa zur Vorbereitung einer möglicherweise eigenen

Nichtigkeitsklage anhand der Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den

Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit

welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt

worden ist. Die von der Nichtigkeitsklägerin geltend gemachten Interessen haben

demgegenüber zurückzutreten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG voraussetzt, dass ein

Nichtigkeitsverfahren bereits anhängig ist bzw war, in dessen Rahmen die dortigen Parteien notwendigerweise Zeit, Arbeit und Geld aufgewendet haben. Der

Umstand, dass solche unvermeidlichen Investitionen getätigt werden mussten,

kann daher allein kein durchgreifendes Argument für ein das Akteneinsichtsbegehren überwiegendes Gegeninteresse der Parteien des Ausgangsverfahrens darstellen.

2. Die Nichtigkeitsbeklagte hat sich zu dem Antrag auf Akteneinsicht nicht geäußert, so dass insoweit eine Interessenabwägung nicht möglich ist. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder einzelne Schriftsätze

daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die

Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ

1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 5. Aufl., § 99, Rdnr. 39; Schulte, PatG,

9. Aufl, § 99, Rdnr. 10).

Hellebrand

Dr. Proksch-Ledig

Brandt

Pr