Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 3 ZA (pat) 27/03
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
zu 3 Ni 4/03 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 4/03 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
21. Oktober
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Brandt und der Richterin Dipl.-Chem. Dr.
Proksch-Ledig
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht
in die Akten des
Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 4/03 (EU) gewährt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrt durch Übersendung entsprechender Ablichtungen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 4/03 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin hat dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen. Die Nichtigkeitsbeklagte hat sich nicht geäußert.
Die Klägerin trägt vor, der Antragstellerin würde ihr (der Klägerin) gegenüber
durch eine Akteneinsicht ein massiver Wettbewerbsvorteil gewährt, da die Antragstellerin in die Lage versetzt würde, den Ausgang des Verfahrens abschätzen zu
können und den Markteintritt des generischen Produkts der Antragstellerin entsprechend planen zu können. Dies würde ihr einen finanziellen und strategischen
Vorteil gegenüber der Nichtigkeitsklägerin auf deren Kosten ohne eigenen Aufwand für ein eigenes Nichtigkeitsverfahren verschaffen.
II.
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt
haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
1. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges
Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff).
Auch der Nichtigkeitsklägerin steht nach der Rechtsprechung das Recht zu, eigene schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX;
BPatGE 25, 34, 35).
Soweit sich die Nichtigkeitsklägerin darauf beruft, dass die Antragstellerin bei Gewährung der Akteneinsicht in die Lage versetzt würde, den Ausgang des Verfahrens abschätzen und den Markteintritt ihres Produkts entsprechend planen zu
können, was ihr einen finanziellen und strategischen Vorteil gegenüber der Nichtigkeitsklägerin auf deren Kosten ohne eigenen Aufwand für ein eigenes Nichtigkeitsverfahren verschaffen würde, steht dies dem Recht der Antragstellerin auf
Akteneinsicht nicht entgegen. Weder der Vorschrift des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG
noch der dazu ergangenen Rechtsprechung lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es für die Beurteilung des schutzwürdigen Interesses einer Partei
des Ausgangsverfahrens entscheidend auf den für das Betreiben des zugrundeliegenden Nichtigkeitsverfahrens getätigten Aufwand oder die Verschaffung eines
Wettbewerbsvorteils durch Ersparen eines solchen Aufwands seitens des Akteneinsichtsbegehrenden ankommt. Ein solches, das Akteneinsichtsbegehren überwiegendes schutzwürdiges Interesse wird in erster Linie vielmehr dann angenommen, wenn konkret dargelegt wird, dass die Akten Betriebsinterna, Angaben über
betriebliche oder geschäftliche Verhältnisse, persönlichkeitsbezogene Umstände
oder sonstige Bestandteile enthalten, deren Kenntnis über das hinaus ginge, was
sinnvoll und erforderlich ist, um etwa die Erfolgsaussichten einer eventuellen eigenen Nichtigkeitsklage zu beurteilen (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr. 18;
BGH GRUR 1972, 195 – Akteneinsicht VIII). Das ist hier nicht der Fall.
Es ist schon fraglich, ob die Erfolgsaussichten einer bereits anhängigen Nichtigkeitsklage eines Dritten – hier der Klägerin-, zumal in einem wie hier relativ frühen
Stadium des Verfahrens, tatsächlich allein aufgrund des Vorbringens der Parteien
des Nichtigkeitsverfahrens ebenso wie die Verfahrensdauer hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden können, um eigene wirtschaftliche Entscheidungen und
Planungen, wie zB Markteinführungen, darauf zu gründen oder sich gar einen
strategischen Vorteil gegenüber der Nichtigkeitsklägerin zu verschaffen. Hierbei ist
insbesondere die in der Praxis nicht seltene Konstellation in Betracht zu ziehen,
dass sich die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens einigen und die Klage zurückgenommen wird, so dass gegebenenfalls die Antragstellerin letztlich doch nicht der
Notwendigkeit enthoben ist, eine eigene Nichtigkeitsklage zu erheben und den
dafür nötigen Aufwand zu tätigen. Das Vorbringen der Klägerin ist jedenfalls nicht
substantiiert genug, um daraus ein die freie Akteneinsicht überwiegendes oder
auch nur einschränkendes Gegeninteresse herzuleiten.
Maßgeblich ist jedoch, dass es der Antragstellerin, wie jedem Dritten, nicht verwehrt werden kann, sich etwa zur Vorbereitung einer möglicherweise eigenen
Nichtigkeitsklage anhand der Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den
Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit
welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt
worden ist. Die von der Nichtigkeitsklägerin geltend gemachten Interessen haben
demgegenüber zurückzutreten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG voraussetzt, dass ein
Nichtigkeitsverfahren bereits anhängig ist bzw war, in dessen Rahmen die dortigen Parteien notwendigerweise Zeit, Arbeit und Geld aufgewendet haben. Der
Umstand, dass solche unvermeidlichen Investitionen getätigt werden mussten,
kann daher allein kein durchgreifendes Argument für ein das Akteneinsichtsbegehren überwiegendes Gegeninteresse der Parteien des Ausgangsverfahrens darstellen.
2. Die Nichtigkeitsbeklagte hat sich zu dem Antrag auf Akteneinsicht nicht geäußert, so dass insoweit eine Interessenabwägung nicht möglich ist. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder einzelne Schriftsätze
daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die
Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ
1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 5. Aufl., § 99, Rdnr. 39; Schulte, PatG,
9. Aufl, § 99, Rdnr. 10).
Hellebrand
Dr. Proksch-Ledig
Brandt
Pr