Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.10.2003 – 32 W (pat) 303/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 27 587
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2003 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Rauch und Sekretaruk
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom
30. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als die angegriffene
Marke hinsichtlich der Dienstleistungen
„Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Erstellung und Gestalten und
Bereitstellung von Internet-Seiten, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Aktualisierung von Computer-Software, gewerbsmäßige Beratungen (ausgenommen
Unternehmensberatungen),
Computer-Beratungsdienste,
Aktualisieren, Design und Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten“
gelöscht wurde.
Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der am 9. April 2000 für die Waren und Dienstleistungen
12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande;
Abdeckhauben für Fahrzeuge, Antriebsketten für Landfahrzeuge, Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge, Antriebswellen für Landfahrzeuge, Autoreifen, Fahrzeugbetten, Bremsbacken für Fahrzeuge, Bremsbeläge für Fahrzeuge, Fahrzeugbremsen, Chassis für Fahrzeuge; mechanische Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge, Diebstahlwarngeräte für
Fahrzeuge, Dreiräder, Elektromotoren für Landfahrzeuge,
Gepäckträger für Fahrzeuge, Hupen und Signalhörner für
Fahrzeuge, Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Hydraulikkreisläufe für Fahrzeuge, Motorhauben für Fahrzeuge, Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge, Stoßdämpfer für Fahrzeuge,
Stoßstangen für Fahrzeuge, Fahrzeugfenster, Fahrzeugkarosserien, Felgen für Fahrzeugräder, Fahrzeugsitze, Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Schonbezüge für Fahrzeugsitze,
Fahrzeugtüren, Fahrzeugverdecke, Felgen für Fahrzeugräder, Gepäcknetze für Fahrzeuge, Getriebe für Landfahrzeuge, Kotflügel, Ladebordwände (Teile von Landfahrzeugen),
Triebwerke für Landfahrzeuge, Motoren für Landfahrzeuge,
Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge, Militärfahrzeuge,
Radkappen, Rückspiegel, Scheibenwischer, Schmutzfänger,
Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Sportwagen, Wohnwagen, Windschutzscheiben;
41: Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Ausstellungen und
Messen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Veröffentlichung von Büchern, Zusammenstellung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Filmproduktion, Dienstleistungen bezüglich der Freizeitgestaltung, Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Organisation und Veranstaltung
von Kolloquien, Kongressen, Konferenzen und Symposien,
Durchführung von Live-Veranstaltungen, Videofilmproduktion, Videoverleih (Bänder, Kassetten);
42: Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Erstellen
von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Erstellung und Gestalten und Bereitstellung
von Internet-Seiten, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Aktualisierung von Computer-Software, gewerbsmäßige Beratungen (ausgenommen Unternehmensberatungen), Computer-Beratungsdienste, Verwaltung von Ausstellungsgelände, Aktualisieren, Design und Vermietung von
Computer-Software, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer
Produkte (für Dritte), Dienstleistungen eines Grafikers,
Dienstleistungen eines Redakteurs, Vermietung von Verkaufsautomaten, Erstellen von Bildreportagen
angemeldeten deutschen Marke 300 27 587
nurauto
hat die Widersprechende aus zwei prioritätsälteren gleichlautenden Wortmarken
NORAUTO
Widerspruch erhoben. Hierbei handelt es sich um die EU-Marken
a) 273 078 (Anmeldetag: 13. Juni 1996, eingetragen am 18. Mai 1998),
geschützt für
- 12 - Ersatzteile für Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung; Ersatz- und Zubehörteile für Fahrzeuge und Apparate
zur Beförderung, unter anderem Kupplungen, Stoßdämpferfedern, Stoßdämpfer, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Blendschutzvorrichtungen, Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Diebstahlsicherungen, Schwingungsaufnehmer, Signalhörner und Hupen, Motorhauben, Karosserien, Ketten,
Fahrzeugchassis, Zylinder, Anlasser, Fahrtrichtungsanzeiger, Stoßstangen, Ventile für Fahrzeugreifen, Steuerräder,
Diebstahlwarngeräte, Rückfahrwarngeräte, Gepäckträger,
Radspurkränze, Torsionswellen, Getriebe, Heizkörperverschlüsse, Verdecke, Motorhauben, Kraftstoffsparer, Antriebsketten, selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche,
Flickzeug für Reifenschläuche, Spikes für Reifen, Steuerketten, Drehmomentwandler, Keilriemen, Zylinder für Motoren,
Untersetzungsgetriebe,
Auspufftöpfe,
Elektromotoren,
Schaltkupplungen,
Zahnradgetriebe,
Scheibenwischer,
Bremsbeläge, Bremsschuhe, Bremsbacken, Bremsen, Hydraulikkreisläufe, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Umweltschutzgeräte für Motoren, Radnaben, Windschutzscheiben,
Reifen, Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen, Luftpumpen, Gepäckträger, Triebwerke, Kühler für Motoren,
Ventilatoren für Motoren, Anhängerkupplungen, Tragfedern,
Rückspiegel, Räder, Freilaufräder, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Fahrzeugsitze, Übersetzungsgetriebe, Scheiben
für Fahrzeugfenster, Anhänger; Apparate zur Beförderung
auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.
- 37 – Installation, Wartung und Reparatur von Ersatz- und
Zubehörteilen für Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung
auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Wartung,
Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen und Apparaten zur
Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Vermietung von Reinigungsmaschinen; Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Auskünfte über Reparaturen.
b) 1 330 455 (Anmeldetag: 1. Oktober 1999, eingetragen am 19. September 2000),
geschützt für
- 38 – Telekommunikation; Kommunikation per Computer einschließlich Übertragung von Daten, Bildern und Textblöcken
über ein Telematiknetz; Kommunikation und Nachrichtenübermittlung per Telematik und über Computerterminals.
Aufgrund einer Pfändungsvereinbarung ist am 19. Dezember 2001 eine Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Markeninhabers in das Register eingetragen
worden.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 30. Mai 2002 die
Teillöschung der jüngeren Marke hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen angeordnet:
Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande; Abdeckhauben für Fahrzeuge, Antriebsketten für Landfahrzeuge, Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge, Antriebswellen für
Landfahrzeuge, Autoreifen, Fahrzeugbetten, Bremsbacken
für Fahrzeuge, Bremsbeläge für Fahrzeuge, Fahrzeugbremsen, Chassis für Fahrzeuge; mechanische Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge, Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge,
Dreiräder, Elektromotoren für Landfahrzeuge, Gepäckträger
für Fahrzeuge, Hupen und Signalhörner für Fahrzeuge, Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Hydraulikkreisläufe für Fahrzeuge, Motorhauben für Fahrzeuge, Rückfahrwarngeräte für
Fahrzeuge, Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßstangen für
Fahrzeuge, Fahrzeugfenster, Fahrzeugkarosserien, Felgen
für Fahrzeugräder, Fahrzeugsitze, Kopfstützen für Fahrzeugsitze, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Fahrzeugtüren, Fahrzeugverdecke, Felgen für Fahrzeugräder, Gepäcknetze für
Fahrzeuge, Getriebe für Landfahrzeuge, Kotflügel, Ladebordwände (Teile von Landfahrzeugen), Triebwerke für Landfahrzeuge, Motoren für Landfahrzeuge, Übersetzungsgetriebe für
Landfahrzeuge, Militärfahrzeuge, Radkappen, Rückspiegel,
Scheibenwischer, Schmutzfänger, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze, Sportwagen,
Wohnwagen, Windschutzscheiben;
Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Erstellen von
Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im
Internet, Erstellung und Gestalten und Bereitstellung von Internet-Seiten, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Aktualisierung von Computer-Software, gewerbsmäßige Beratungen (ausgenommen Unternehmensberatungen), Computer-Beratungsdienste, Aktualisieren, Design und
Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss im Umfang der Versagung
aufzuheben und die Widersprüche insgesamt zurückzuweisen.
Seiner Ansicht nach besteht keine Verwechslungsgefahr. In beiden sich gegenüberstehenden Marken sei der jeweilige Bestandteil „auto“ beschreibend und damit kennzeichnungsschwach. Die angegriffene Marke werde daher von dem Eingangsbestandteil „nur“, der keinen Bezug zu den beanspruchten Waren habe, geprägt. „NOR“ weise in Verbindung mit einem Schaltungszustand eine bestimmte
technische Bedeutung auf, im übrigen gebe es ein entsprechendes englischsprachiges Wort, das aus der Kombination „neither nor“ (weder noch) bekannt sei. Die
Bestandteile „nur“ und „NOR“ unterschieden sich im jeweils einzigen Vokal. Der
Schutzumfang des aus zwei beschreibenden Komponenten bestehenden Widerspruchszeichen sei gering. Hinsichtlich der Marke EU 1 330 455 bestehe auch keine Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Dienstleistungen. Der Begriff der Telekommunikation beziehe sich im Markenrecht ausschließlich auf die unmittelbare
Übermittlung von Botschaften.
Die Widersprechende, welche die Zurückweisung der Beschwerde erstrebt, ist
dem entgegengetreten.
Der Markeninhaber stelle die rechtliche Beurteilung auf den Kopf, wenn er ausführe, „nur“ sei ein fantasievolles Wort, der Bestandteil „NOR“ der Widerspruchsmarken dagegen rein beschreibend; es verhalte sich genau umgekehrt. Die jüngere
Marke bestehe aus zwei kennzeichnungsschwachen, deshalb aber gleichwertigen
Bestandteilen, die den Gesamteindruck in der Zusammenstellung prägten und
nicht auseinander gerissen werden dürften. Entsprechendes gelte für die Widerspruchsmarken. Allerdings sei „NOR“ für den durchschnittlich informierten Verbraucher, auf den hier abzustellen sei, keine verständliche Sachangabe. Der Sinngehalt des englischsprachigen Wortes „nor“ gehe in der vorliegenden Zusammensetzung mit „AUTO“ völlig verloren. Die sich gegenüberstehenden Marken seien
daher klanglich ebenso wie schriftbildlich hochgradig ähnlich. Dienstleistungsähnlichkeit bestehe auch
im Verhältnis zu den
für die Widerspruchsmarke
EU 1 330 455 geschützten Dienstleistungsangeboten.
II.
Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig. Die im Markenregister eingetragene Verfügungsbeschränkung ändert nichts daran, dass der Inhaber der Marke
diese Rechtsstellung behalten hat (vgl. für den Fall der Pfändung eines Patents im
Einspruchsverfahren BPatGE 44, 95, 101). Der Markeninhaber ist mithin zur Verteidigung seines Schutzrechts weiterhin berechtigt (wenn nicht sogar gegenüber
dem Pfandgläubiger verpflichtet).
Die Beschwerde ist auch teilweise, hinsichtlich einiger aufgrund des Widerspruchs
aus der EU-Marke 1 330 455 versagten Dienstleistungen in Klasse 42 begründet.
Im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 125b MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit
ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren
und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS).
a) Widerspruch aus der EU-Marke 273 078
aa) Die für die jüngere Marke registrierten Fahrzeuge, worunter vor allem Kraftfahrzeuge zu verstehen sind, sind mit den für die Widersprechende geschützten
Ersatz- und Zubehörteilen für Fahrzeuge hochgradig warenähnlich. Apparate zur
Beförderung auf dem Lande sind in beiden Warenverzeichnissen identisch enthalten. Auch zwischen den im Einzelnen aufgeführten Kfz-Ersatz- und Zubehörteilen
besteht weitgehend Warengleichheit, im übrigen Warenähnlichkeit. Wohnwagen in
Klasse 12 sind zumindest mit Anhängern ähnlich.
bb) Entgegen der Auffassung des Markeninhabers ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht gering. Zwar kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass
der zweite Wortbestandteil AUTO im Hinblick auf die registrierten Waren des Kfz-
Sektors als solcher schutzunfähig ist. Abzustellen ist aber auf die Marke in ihrer
Gesamtheit, also einschließlich der Eingangssilbe NOR, die als kennzeichnungskräftiger Fantasiebegriff aufgefasst wird. Durchschnittlichen deutschen Verkehrskreisen, an die sich die betreffenden Waren richten, ist die sehr spezielle Bedeutung des Begriffs NOR in der Technik nicht bekannt; diese haben auch keine Veranlassung, an das englischsprachige Wort nor zu denken, das im übrigen in Verbindung mit AUTO keinen Sinn ergibt. Deutschen Verbrauchern wird regelmäßig
auch nicht bekannt sein, dass die Widersprechende ihren Firmensitz in Nordfrankreich hat und Nord im Französischen wie [nor] gesprochen wird. Mithin liegt der
Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht wesentlich unterhalb des durchschnittlichen Bereichs.
cc) Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf die jeweiligen Kennzeichnungen in der Gesamtheit, also einschließlich des glatt beschreibenden Bestandteils
„auto“, abzustellen. Denn für eine Zerlegung der Marken unter Vernachlässigung
des zweiten Wortelements bei der Aufnahme, Wiedergabe und Benennung hat der
Verkehr keinen Anlass. Diese Beurteilung gilt gerade auch im Blick auf die jüngere
Marke, deren Schutzfähigkeit ausschließlich auf der Zusammenschreibung der
Einzelwörter beruht.
Die Vergleichsmarken kommen sich zumindest klanglich sehr nahe. Phonetisch
unterscheiden sich die Lautwerte der jeweils dunklen Vokale U und O wenig. Vor
allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen – laute Verkaufsräume, Telefon – sind Fälle des Verhörens, bei ansonsten vollständiger Übereinstimmung der
Markenwörter, nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen.
dd) Unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von weitgehender Warenidentität,
im übrigen hochgradiger Warenähnlichkeit, nur leicht unterdurchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und großer Markenähnlichkeit verbleibt es bei der dem Widerspruch bezüglich der Waren in Klasse 12 stattgebenden Entscheidung der Markenstelle.
b) Widerspruch aus der EU-Marke 1 330 455
aa) Von den Dienstleistungen in Klasse 42, bezüglich derer die Löschung der jüngeren Marke angeordnet worden ist, liegen nur die Vermietung der Zugriffszeit zu
Datenbanken im Ähnlichkeitsbereich zu den Telekommunikationsdienstleistungen
der Widerspruchsmarke in Klasse 38. Diese Beurteilung entspricht der bisherigen
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 20. September 1999,
33 W (pat) 182/98 – CATPRO/PATPRO), wonach Dienstleistungsähnlichkeit zwischen Telekommunikation und der Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datennetzen
besteht, nicht aber z.B. zur Erstellung von Computerprogrammen. Die sonstigen
für die jüngere Marke registrierten Dienstleistungen in Klasse 42, auch soweit sie
sich als Programmier- und Designleistungen auf das Internet beziehen, sind nicht
mehr ähnlich zu Telekommunikation, wobei dieser Begriff nur selbständige, gegenüber Dritten erbrachte Kommunikationsleistungen umfasst (BPatG, aaO). Dass
sowohl Telekommunikation als auch EDV-Dienstleistungen jeweils als ähnlich zu
Datenverarbeitungsgeräten in Klasse 9 angesehen werden – der Computer ist
heute vielfach zugleich Datenendstelle (Terminal) – besagt nicht, dass diese
Dienstleistungen auch untereinander ähnlich wären.
bb) Nach der Wechselwirkungslehre (aaO) ist somit, auch wenn hier ebenfalls von
annähernd durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und
hochgradiger Markenähnlichkeit ausgegangen werden muss, dem Widerspruch
aus der EU-Marke 1 330 455 nur bezüglich der Dienstleistung Vermietung von Zugriffszeit zu Datenbanken stattzugeben – insoweit hat der Beschluss der Markenstelle Bestand -, nicht aber hinsichtlich der sonstigen in der Beschlussformel genannten Dienstleistungen.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Viereck
Rauch
Sekretaruk
Ko