Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.10.2003 – 11 W (pat) 46/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 41 558
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki,
Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.26 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 29. Juli 2002 aufgehoben und das Patent DE 40 41 558
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. Dezember 1990 beim Deutschen Patentamt eingereichte
Patentanmeldung, für die die Priorität der Voranmeldung in Österreich vom
18. Januar 1990 (AZ AT 101/90) beansprucht ist, ist das Patent 40 41 558 mit der
Bezeichnung "Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses " erteilt und die Erteilung am
1. April 1999 veröffentlicht worden. Auf einen Einspruch der D…
… KG hin hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts das Patent mit Beschluss vom 29. Juli 2002 in vollem Umfang
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie
hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für nicht neu, zumindest für nicht
erfinderisch. Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. Juli 2002 aufzuheben und das angegriffene Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Patentgegenstand gegenüber dem
Stand der Technik neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Anspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses mit einer bürstenartigen,
endlos um Umlenkrollen geführten Stichunterlage aus einzelnen
Bürstenplatten, deren eine Vliesauflage bildenden Borstenbüschel
sich zu über die einzelnen Bürstenplatten
fortlaufenden
Büschelreihen ergänzen, dadurch gekennzeichnet, daß die
Borstenbüschel (4) der im Stoßbereich (7) der Bürstenplatten (2)
in Richtung der Plattenränder verlaufenden Büschelreihen (5a, 6a)
einzeln oder gruppenweise abwechselnd den beidseits des
Stoßes (7) angeordneten Bürstenplatten (2) zugehören.“
Auf diesen Anspruch folgt der rückbezogene Anspruch 2.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses
dahingehend zu verbessern, dass sich unvermeidbare Unregelmäßigkeiten in der
Büschelverteilung im Stoßbereich zwischen den Büschelplatten nicht störend auf
das Oberflächenbild des genadelten Vlieses auswirken.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Textiltechnik mit
Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der
Konstruktion von Textilmaschinen, insbesondere von Nadelmaschinen besitzt.
1. Der erteilte Anspruch 1 ist zulässig. Er stimmt im wesentlichen mit dem
ursprünglich eingereichten Anspruch 1 überein.
2. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen
Patents mag zwar gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu sein.
Er beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der EP 0 183 952 B1 ist bereits eine Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses
bekannt, mit der - übereinstimmend mit der Aufgabe des Streitpatents - ein Vlies
mit großer Gleichmäßigkeit und Orientierungsfreiheit des Warenbildes erreicht
werden soll, vgl. Sp 1, Z 32-37. Dazu weist die bekannte Vorrichtung, wie
diejenige nach dem angegriffenen Anspruch 1, ein bürstenartiges, endlos um
Umlenkrollen geführtes Bürstenband 21
(im Folgenden
in Klammer die
Bezugszahlen gemäß der Streitpatentschrift: Stichunterlage 1) aus einzelnen
Bürstenplatten 24 (2) auf, deren eine Vliesauflage bildende Borstenbüschel 25 (4)
sich zu über die einzelnen Bürstenplatten 24 (2) fortlaufenden Büschelreihen (5a,
6a) ergänzen. Dabei sind die Bürstenplatten 24 (2) an ihren Außenkanten 26
(Stoßbereich 7) zickzackförmig derart ausgebildet, dass die Außenkanten 26
(Stoßbereich 7) benachbarter Bürstenplatten 24 (2) in der Weise ineinander
greifen, dass die Borstenbüschel 25 (4) entlang den Außenkanten 26, also im
Stoßbereich, die gleichen Abstände voneinander haben wie die im inneren
Bereich der Bürstenplatten 24 (2) angeordneten Borstenbüschel 25 (4), vgl. Sp 5,
Z 12-24.
Die wesentliche Lehre der EP 0 183 952 B1 zur Erzielung eines gleichmäßigen
Vlieses ist demnach das endlose, über die ganze Fläche einschließlich der
zickzackförmig verbundenen Plattenränder gleichmäßig mit Borsten besetzte
Bürstenband, Sp 3, Z 46-50. Das in Fig 2 der EP 0 183 952 B1 gezeigte
Bürstenband mit versetzten Büschelreihen und der kleinstmöglichen, jeden
Büschel zickzackförmig umgebenden Zahngröße der Plattenränder ist nur ein
bevorzugtes Ausführungsbeispiel, Sp 2, Z 40-42. Die Lehre nach der
EP 0 183 952 B1 geht aber hinsichtlich der zickzackförmigen Gestaltung der
Plattenränder über die in Fig 2 gezeigte kleinstmögliche Zahngröße mit dreieckiger
Zahnform bei versetzten Büschelreihen hinaus (vgl. dortigen Anspruch 1).
So wenig die Lehre nach der EP 0 183 952 B1 nur auf das Beispiel der Fig 2
ausgerichtet ist, so wenig betrifft die Lehre des angegriffenen Anspruchs 1 nur die
in Fig 1 des Streitpatents dargestellte Variante, welche gerade Büschelreihen mit
paarweise abwechselnd den beidseits des Stoßes angeordneten Bürstenplatten
zugehörigen
Borstenbüscheln
als
beispielsweise
Darstellung
des
Streitgegenstands zeigt (Sp 2, Z 29-30 und Sp 3, Z 13-18). Auf versetzte
Büschelreihen ist in Sp 3, Z 6-13 der Patentschrift hingewiesen, welche derjenigen
Anordnung der Büschelreihen nach Fig 2 der EP 0 183 952 B1 entspricht.
Die bekannte Lehre, die Plattenränder für einen gleichmäßigen Büschelabstand
zickzackförmig ineinander übergreifen zu lassen, überträgt der Fachmann, dem
sowohl gerade als auch versetzte Büschelreihen geläufig sind, auf beide, je nach
gewünschter Büscheldichte ausgewählte Arten von Büschelreihen, womit er ohne
erfinderisches Zutun den Gegenstand des Anspruchs 1 erhält. Denn bereits mit
der kleinstmöglichen,
jeden Borstenbüschel zickzackförmig umgebenden
Zahngröße der Plattenränder erhält der Fachmann bei geraden, also nicht
zueinander versetzten Büschelreihen unmittelbar die erste Variante des
Gegenstands des Anspruchs 1 mit einzeln abwechselnd den beidseits des Stoßes
angeordneten Bürstenplatten zugehörigen Borstenbüscheln. Durch entsprechende
Größenwahl der Zähne der Plattenränder gelangt der Fachmann ohne weiteres
bei geraden Büschelreihen auch zur zweiten Variante des Gegenstands des
Anspruchs 1 mit gruppenweise abwechselnd den beidseits des Stoßes
angeordneten Bürstenplatten zugehörigen Borstenbüscheln und bei versetzten
Büschelreihen zu beiden Varianten des Gegenstands nach Anspruch 1.
Somit erreicht der Fachmann allein durch die Anwendung der ihm durch die EP
0 183 952 B1 an die Hand gegebenen Lehre auf eine Stichunterlage mit nicht
zueinander versetzten Büschelreihen, dass die Borstenbüschel einzeln oder
gruppenweise abwechselnd den benachbarten Bürstenplatten zugehören.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht aus diesen Gründen nicht auf
erfinderischer Tätigkeit. Er hat deshalb keinen Bestand.
Der einzige auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 fällt mit diesem.
Dellinger
v. Zglinitzki
Harrer
Schmitz
Bb