Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.10.2003 – 11 W (pat) 46/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 41 558

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki,

Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 1.26 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 29. Juli 2002 aufgehoben und das Patent DE 40 41 558

widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 22. Dezember 1990 beim Deutschen Patentamt eingereichte

Patentanmeldung, für die die Priorität der Voranmeldung in Österreich vom

18. Januar 1990 (AZ AT 101/90) beansprucht ist, ist das Patent 40 41 558 mit der

Bezeichnung "Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses " erteilt und die Erteilung am

1. April 1999 veröffentlicht worden. Auf einen Einspruch der D…

… KG hin hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und

Markenamts das Patent mit Beschluss vom 29. Juli 2002 in vollem Umfang

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie

hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für nicht neu, zumindest für nicht

erfinderisch. Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. Juli 2002 aufzuheben und das angegriffene Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Zurückweisung der Beschwerde.

Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Patentgegenstand gegenüber dem

Stand der Technik neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Anspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses mit einer bürstenartigen,

endlos um Umlenkrollen geführten Stichunterlage aus einzelnen

Bürstenplatten, deren eine Vliesauflage bildenden Borstenbüschel

sich zu über die einzelnen Bürstenplatten

fortlaufenden

Büschelreihen ergänzen, dadurch gekennzeichnet, daß die

Borstenbüschel (4) der im Stoßbereich (7) der Bürstenplatten (2)

in Richtung der Plattenränder verlaufenden Büschelreihen (5a, 6a)

einzeln oder gruppenweise abwechselnd den beidseits des

Stoßes (7) angeordneten Bürstenplatten (2) zugehören.“

Auf diesen Anspruch folgt der rückbezogene Anspruch 2.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses

dahingehend zu verbessern, dass sich unvermeidbare Unregelmäßigkeiten in der

Büschelverteilung im Stoßbereich zwischen den Büschelplatten nicht störend auf

das Oberflächenbild des genadelten Vlieses auswirken.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Textiltechnik mit

Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der

Konstruktion von Textilmaschinen, insbesondere von Nadelmaschinen besitzt.

1. Der erteilte Anspruch 1 ist zulässig. Er stimmt im wesentlichen mit dem

ursprünglich eingereichten Anspruch 1 überein.

2. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen

Patents mag zwar gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu sein.

Er beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus der EP 0 183 952 B1 ist bereits eine Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses

bekannt, mit der - übereinstimmend mit der Aufgabe des Streitpatents - ein Vlies

mit großer Gleichmäßigkeit und Orientierungsfreiheit des Warenbildes erreicht

werden soll, vgl. Sp 1, Z 32-37. Dazu weist die bekannte Vorrichtung, wie

diejenige nach dem angegriffenen Anspruch 1, ein bürstenartiges, endlos um

Umlenkrollen geführtes Bürstenband 21

(im Folgenden

in Klammer die

Bezugszahlen gemäß der Streitpatentschrift: Stichunterlage 1) aus einzelnen

Bürstenplatten 24 (2) auf, deren eine Vliesauflage bildende Borstenbüschel 25 (4)

sich zu über die einzelnen Bürstenplatten 24 (2) fortlaufenden Büschelreihen (5a,

6a) ergänzen. Dabei sind die Bürstenplatten 24 (2) an ihren Außenkanten 26

(Stoßbereich 7) zickzackförmig derart ausgebildet, dass die Außenkanten 26

(Stoßbereich 7) benachbarter Bürstenplatten 24 (2) in der Weise ineinander

greifen, dass die Borstenbüschel 25 (4) entlang den Außenkanten 26, also im

Stoßbereich, die gleichen Abstände voneinander haben wie die im inneren

Bereich der Bürstenplatten 24 (2) angeordneten Borstenbüschel 25 (4), vgl. Sp 5,

Z 12-24.

Die wesentliche Lehre der EP 0 183 952 B1 zur Erzielung eines gleichmäßigen

Vlieses ist demnach das endlose, über die ganze Fläche einschließlich der

zickzackförmig verbundenen Plattenränder gleichmäßig mit Borsten besetzte

Bürstenband, Sp 3, Z 46-50. Das in Fig 2 der EP 0 183 952 B1 gezeigte

Bürstenband mit versetzten Büschelreihen und der kleinstmöglichen, jeden

Büschel zickzackförmig umgebenden Zahngröße der Plattenränder ist nur ein

bevorzugtes Ausführungsbeispiel, Sp 2, Z 40-42. Die Lehre nach der

EP 0 183 952 B1 geht aber hinsichtlich der zickzackförmigen Gestaltung der

Plattenränder über die in Fig 2 gezeigte kleinstmögliche Zahngröße mit dreieckiger

Zahnform bei versetzten Büschelreihen hinaus (vgl. dortigen Anspruch 1).

So wenig die Lehre nach der EP 0 183 952 B1 nur auf das Beispiel der Fig 2

ausgerichtet ist, so wenig betrifft die Lehre des angegriffenen Anspruchs 1 nur die

in Fig 1 des Streitpatents dargestellte Variante, welche gerade Büschelreihen mit

paarweise abwechselnd den beidseits des Stoßes angeordneten Bürstenplatten

zugehörigen

Borstenbüscheln

als

beispielsweise

Darstellung

des

Streitgegenstands zeigt (Sp 2, Z 29-30 und Sp 3, Z 13-18). Auf versetzte

Büschelreihen ist in Sp 3, Z 6-13 der Patentschrift hingewiesen, welche derjenigen

Anordnung der Büschelreihen nach Fig 2 der EP 0 183 952 B1 entspricht.

Die bekannte Lehre, die Plattenränder für einen gleichmäßigen Büschelabstand

zickzackförmig ineinander übergreifen zu lassen, überträgt der Fachmann, dem

sowohl gerade als auch versetzte Büschelreihen geläufig sind, auf beide, je nach

gewünschter Büscheldichte ausgewählte Arten von Büschelreihen, womit er ohne

erfinderisches Zutun den Gegenstand des Anspruchs 1 erhält. Denn bereits mit

der kleinstmöglichen,

jeden Borstenbüschel zickzackförmig umgebenden

Zahngröße der Plattenränder erhält der Fachmann bei geraden, also nicht

zueinander versetzten Büschelreihen unmittelbar die erste Variante des

Gegenstands des Anspruchs 1 mit einzeln abwechselnd den beidseits des Stoßes

angeordneten Bürstenplatten zugehörigen Borstenbüscheln. Durch entsprechende

Größenwahl der Zähne der Plattenränder gelangt der Fachmann ohne weiteres

bei geraden Büschelreihen auch zur zweiten Variante des Gegenstands des

Anspruchs 1 mit gruppenweise abwechselnd den beidseits des Stoßes

angeordneten Bürstenplatten zugehörigen Borstenbüscheln und bei versetzten

Büschelreihen zu beiden Varianten des Gegenstands nach Anspruch 1.

Somit erreicht der Fachmann allein durch die Anwendung der ihm durch die EP

0 183 952 B1 an die Hand gegebenen Lehre auf eine Stichunterlage mit nicht

zueinander versetzten Büschelreihen, dass die Borstenbüschel einzeln oder

gruppenweise abwechselnd den benachbarten Bürstenplatten zugehören.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht aus diesen Gründen nicht auf

erfinderischer Tätigkeit. Er hat deshalb keinen Bestand.

Der einzige auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 fällt mit diesem.

Dellinger

v. Zglinitzki

Harrer

Schmitz

Bb